Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie entsprechende Arbeitsentgelte. volkseigener Produktionsbetrieb. Reparaturwerk
Leitsatz (redaktionell)
Ein (bundesrechtlich fiktiver) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage setzt im Hinblick auf § 1 Abs.1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 AAÜG voraus, dass der Versicherte in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung beschäftigt gewesen ist. Für die bundesrechtliche Bedeutung des Ausdrucks 'volkseigener Betrieb' im Sinne des Versorgungsrechts kommt es auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 an, an den der Bundesgesetzgeber angeknüpft hat. Dieser unterscheidet zwischen den volkseigenen Produktionsbetrieben und den sonstigen volkseigenen Betrieben. Maßgeblich ist, ob die 'Produktion' im Sinne der sozialistischen Volkswirtschaft dem jeweiligen VEB das 'Gepräge' gegeben hat, ob diese also überwiegend oder vorherrschend war.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und entsprechende Arbeitsentgelte festzustellen.
Der ... 1941 geborene Kläger war seit dem Jahre 1958 bei dem VEB Reparaturwerk N. beschäftigt. Nach Abschluss eines Studiums am 29. September 1972 war er berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Maschinenbau" zu führen und arbeitete weiterhin (jedenfalls bis zum 30. Juni 1990) in dem VEB Reparaturwerk N. als Planungstechnologe und Konstrukteur.
Ausweislich der dem Verfahren beigezogenen Registerakten Az.: ... wurde die Eintragung des VEB Reparaturwerk N. in das "Register der volkseigenen Wirtschaft" unter dem 30. Juni 1960 beantragt. Der Betrieb unterstand zum damaligen Zeitpunkt der "Vereinigung volkseigener Betriebe UNIMAK, B" . Die Eintragung hatte ausweislich einer Bestätigung dieser Vereinigung vom 30. Mai 1960 zu erfolgen, da der VEB Reparaturwerk N. ein "juristisch selbstständiger Betrieb im Sinne des § 1 der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungslegung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S. 225) und gemäß der 4. Durchführungsbestimmung zur Verordnung in das Handelsregister - Register der volkseigenen Wirtschaft - einzutragen" war.
Seit dem 01. Januar 1962 wurde der VEB Reparaturwerk N. der "Vereinigung volkseigener Betriebe Landmaschinen- und Traktorenbau, L." unterstellt. Einer Bescheinigung des VEB Reparaturwerk N. vom 02. Juni 1971 lässt sich entnehmen, dass der Betrieb dem "Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau" in B. zugeordnet und der "Vereinigung volkseigener Betriebe Tagebauausrüstungen, Krane und Förderanlagen" (VVB TAKRAF) unterstellt war.
Ausweislich der Arbeitsordnung aus dem September 1971 war der "VEB Reparaturwerk N. eine für die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik bedeutende gesellschaftliche, wirtschaftliche und rechtliche selbstständige Einheit der materiellen Produktion, ein Kollektiv sozialistischer Werktätiger." Auf der Grundlage der Perspektiv- und mittelfristigen Planung in Ausnutzung der ökonomischen Gesetze des Sozialismus bestand nach der Arbeitsordnung für das Werk die Hauptaufgabe: "Beizutragen zur weiteren Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Werktätigen auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos seiner Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlichen Fortschritte und des Wachstums der Arbeitsproduktivität" . Innerhalb dieser Zielstellung bestand für den VEB Reparaturwerk N. die spezielle Aufgabe: "Maximale Absicherung des Bedarfes der bewaffneten Organe der DDR an betriebstypischer Leistung bei höchster Rationalität der betrieblicher Tätigkeit, Rentabilität des Werkes und höchster Effektivität der betrieblichen Fonds."
In Durchführung des Beschlusses des Sekretariats des ZK der SED vom 03. Oktober 1978 und des entsprechenden Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 13. Oktober 1978 wurde vom Minister für Schwermaschinen- und Anlagenbau mit Verfügung Nr. 8/78 vom 21. Dezember 1978 die VVB Tagebauausrüstungen, Krane und Förderanlagen zum 31. Dezember 1978 aufgelöst und mit Wirkung vom 01. Januar 1979 aus den Betrieben der VVB TAKRAF der VEB Schwermaschinenbaukombinat TAKRAF mit dem Sitz in L. gebildet.
Entsprechend einem Antrag vom 10. Januar 1979 wurde die Eintragung im "Register der Wirtschaft" bezüglich der Zuordnung des VEB Reparaturwerk N. geändert.
Einem "Auftrag des Generaldirektors zur Pflichtheftvorbereitung" vom 28. Oktober 1988 lässt sich entnehmen, dass der VEB Reparaturwerk N. mit Durchführung von Wartungs-Überprüfungs- und Instandsetzungsarbeiten an...