Entscheidungsstichwort (Thema)
Sperrzonenzuschlag in DDR kein Arbeitseinkommen iS des AAÜG
Orientierungssatz
Der in der DDR zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlte Sperrzonenzuschlag ist nicht als Arbeitsentgelt iS des AAÜG anzusehen.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen des Entgeltfeststellungsverfahrens nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für die Zeit vom 01. September 1969 bis Mai 1987 den Erhalt eines sogenannten Sperrzonenzuschlages als Entgelt der Klägerin zu berücksichtigen.
Die 1951 geborene Klägerin absolvierte nach dem Abschluss der 10. Schulklasse von September 1967 bis August 1969 eine Lehre als Buchhalterin und war anschließend ab dem 01. September 1969 hauptamtlich beim FDGB tätig. Diese Tätigkeit übte sie -- unterbrochen durch Schwangerschaft und ein einjähriges Studium 1977 -- aus, bis sie 1991 von der AOK R übernommen wurde. Sie erhielt von September 1969 bis Mai 1987 (Endzeitpunkt aufgrund eines Umzuges) zusätzlich zum Lohn einen sogenannten Sperrzonenzuschlag.
Mit Einführung dieser Unterstützung trat sie zum 01. April 1971 der freiwilligen zusätzlichen Funktionärsunterstützung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB (FZFU-FDGB) bei und führte Beiträge zu diesem System ab. Zum Ablauf des Januar 1990 wurde ihre zusätzliche Versorgung ausweislich ihres Sozialversicherungsausweises rückwirkend ab April 1971 in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) überführt, ab Februar 1990 zahlte sie laufend Beiträge zur FZR.
Im Januar 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten in deren Eigenschaft als Versorgungsträger die Überführung ihrer Zusatzversorgungsanwartschaften. Sie reichte hierzu eine Bescheinigung vom 01. Februar 1993 über Arbeitseinkommen vom 01. September 1969 bis zum Juni 1990, erstellt von der AOK R sowie eine weitere Bescheinigung über Arbeitseinkommen vom 06. Oktober 1995, erstellt vom Lohnarchiv des FDGB, sowie Kopien ihrer Sozialversicherungsausweise zu den Akten. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird Bezug genommen.
Mit Feststellungsbescheid vom 11. Februar 1999 stellte die Beklagte hierauf die Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur FZFU-FDGB vom 01. September 1969 bis zum 31. Januar 1990 fest. Zur Begründung insoweit hieß es, die nachträglich in die FZR überführte Zeit sei wieder dem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen. Die Zeit vor dem 01. April 1971 sei als sogenannte Vorsystemzeit zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Höhe der Entgelte übernahm die Beklagte die Angaben aus der Bescheinigung der AOK R vom 01. Februar 1993, berücksichtigte jedoch nicht den in dieser Bescheinigung gesondert aufgeführten Sperrzonenzuschlag. Zur Begründung hieß es, dieser Zuschlag sei nicht Bestandteil des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes gewesen.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Lohnbescheinigung des FDGB-Archives sei offenbar völlig unbeachtet geblieben. Außerdem müsse der Sperrzonenzuschlag berücksichtigt werden. Sie habe bis Mai 1987 im Sperrgebiet gelebt und auch auf diesen Zuschlag monatliche Beiträge zur Funktionärsunterstützung gezahlt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1999 zurück. Zur Begründung hieß es, Entgelt im Sinne des AAÜG sei Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch -- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -- (SGB IV). Der Sperrzonenzuschlag sei hiernach nicht zu berücksichtigen, ohne dass es auf eine etwaige Beitragsleistung ankomme.
Mit ihrer am 14. Mai 1999 beim Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Berücksichtigung des Sperrzonenzuschlages weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Sperrzonenzuschlag sei im Sinne der FZFU-FDGB beitragspflichtiges Bruttoeinkommen gewesen. Sie fühle sich doppelt benachteiligt. Zum einen kenne sie zahlreiche Mitarbeiter des FDGB, die nur eine Bescheinigung vom Lohnarchiv vorgelegt hätten, die ohne weiteres anerkannt worden sei. Außerdem habe sie gehört, dass vielfach Leistungen in der Zusatzversorgung auch ohne Beiträge erbracht würden, während sie noch nicht einmal mit Beitragszahlung solche Leistungen erhalte.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1999 zu verurteilen, die maßgeblichen Entgelte der Klägerin für die Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem unter Einbeziehung des sogenannten "Sperrzonenzuschlages" festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Ausführungen in ihren angefochtenen Bescheiden gestützt und ergänzend vorgetragen, der Gesetzgeber des AAÜG habe lediglich die Dienstaufwandsentschädigung über den Entgeltbegriff der §§ 14, 15 SGB IV hinaus anerkannt.
Das SG Schwerin hat die Klage durch Urteil vom 11. Oktober 2001 abgewiesen. Zur Begründung -- auf...