Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II
Nachgehend
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 3. August 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren sind.
Der 1955 geborene Kläger zu 1) und die 1959 geborene Klägerin zu 2) beziehen seit Januar 2012 als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Sie bewohnen ein im Eigentum des Klägers zu 1) stehendes Einfamilienhaus, das in der A-Straße in A-Stadt gelegen ist. Das Haus verfügt über eine Größe von 100 m² und ist massiv errichtet; die Grundstücksgröße beträgt 550 m². 1994 bestanden noch Belastungen aus der Aufnahme eines Darlehens für die Hausfinanzierung in Höhe von etwa 30.000,00 DM. Am 26. Oktober 1994 nahm die Klägerin zu 2), die einer selbstständigen Tätigkeit nachging, ein Darlehen über 98.080,00 DM bei der Raiffeisenbank eG A. auf, dessen Verwendungszweck die Umschuldung bestehender Darlehen vom 18. März 1993 und 19. August 1993 sowie eines Kontokorrentkontos war. Diese Darlehen aus 1993 sind von der Klägerin zu 2) für ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen worden. Das neu aufgenommene Darlehen wurde über das dem Kläger zu 1) gehörende Grundstück dinglich gesichert. Aufgrund Zahlungsverzuges kündigte die Raiffeisenbank dieses Darlehen mit Schreiben vom 1. Juli 1997. Am 8. März 2007 wurde über das Vermögen der Klägerin zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin übernahm der Kläger zu 1) zum 30. Juni 2007 im Wege der "Schuldübernahme nach § 414 BGB und Teilzahlungsvereinbarung“ vom 30. April 2007 eine noch bestehende Zahlungsverpflichtung über einen Betrag von 65.722,46 EUR aus dem im Oktober 1994 geschlossenen Darlehensvertrag der Klägerin zu 2). Er verpflichtete sich außerdem, ab 1. Mai 2007 hierauf monatliche Zahlungen in Höhe von 255,65 EUR zu erbringen. Die Vereinbarung sieht außerdem vor, dass die geleisteten Zahlungen zunächst auf die Kosten und dann auf die Hauptforderung verrechnet werden. Sofern der Kläger zu 1) bis zum 30. April 2017 einen Betrag von 53.316,76 EUR geleistet hat, wird der darüber hinaus gehende Forderungsbetrag von 12.405,70 EUR erlassen. Per 19. März 2012 betrug die offene Forderung noch 50.637,91 EUR.
Aufgrund der Insolvenz des vom Kläger zu 1) betriebenen Gewerbes (Kurierdienst mit Verteilung der Amtsblätter für die damaligen Landkreise O.) beantragten die Kläger im Januar 2012 beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte den Klägern sodann fortlaufend entsprechende Leistungen, allerdings ohne die monatlich anfallenden Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 255,65 € als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Hiergegen wandten sich die Kläger jeweils mittels Widerspruch und nach deren Zurückweisung durch Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht Neubrandenburg. Bei diesem waren vor dem hiesigen Verfahren deshalb bereits die Leistungszeiträume von Januar 2012 bis Dezember 2015 in 9 Klagen anhängig.
In einem am 26. Juli 2012 anhängig gemachten einstweiligen Rechtschutzverfahren begehrten die Kläger die vorläufige Übernahme der Ratenzahlungsverpflichtung über 255,65 EUR als Kosten der Unterkunft. Nachdem der Antrag durch das Sozialgericht Neubrandenburg abgelehnt worden war, legten die Kläger dagegen Beschwerde (Az.: L 10 AS 463/12 B ER) ein. Sie trugen zu deren Begründung vor, dass sie das von ihnen bewohnte Haus 1982 gekauft hätten und dieses im Jahr 1994 nur noch geringfügig, mit etwa 30.000 DM belastet gewesen sei. Es sei laufend weiter getilgt worden, bis der Kredit vollständig abbezahlt gewesen sei. Mit Beschluss vom 22. Januar 2013 wies das Landessozialgericht die Beschwerde der Kläger zurück. Es führte aus, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zwar kämen bei Haus- und Wohnungseigentümern auch die Kosten der Finanzierung für das selbstgenutzte Haus- und Wohneigentum als Unterkunftskosten in Betracht. Allerdings umfasse dies nicht die Tilgungsraten. Anderes gelte nur, wenn die Finanzierung zum Zeitpunkt des Bezuges von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist. Daran fehle es hier, da die Kläger noch über einen Zeitraum von 15 Jahren Tilgungsraten zu zahlen hätten. Die Finanzierung sei mithin nicht fast abgeschlossen. Hinzu komme, dass es sich nicht um Kreditkosten für den Erwerb eines Hauses handeln dürfte. Vielmehr dürfte es sich um andere Darlehen handeln, die lediglich dinglich gesichert worden seien.
In einem persönlichen Gespräch am 18. Dezember 2012 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass die anfallenden Heizkosten unangemessen hoch seien. Die für die Bemessung der Heizkosten zu berücksichtigende Wohnfläche betrage 60 qm. Für eine Ölheizung liege d...