Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf höheres Pflegegeld.
Der im Jahre 1959 geborene, bei der Beklagten gesetzlich pflegeversicherte Kläger erhielt nach der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des SGB XI (aF) Leistungen nach der sog. „Pflegestufe 0“. Nach insgesamt vier im Ergebnis übereinstimmenden Gutachten des MDK (vom 11.07.2013, 05.12.2013, 19.02.2014 und 29.09.2015), auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, war beim Kläger zwar keine Pflegebedürftigkeit nach altem Recht, jedoch eine erhebliche eingeschränkte Alltagskompetenz (eeA) im Sinne von § 45a SGB XI aF festgestellt worden, weshalb ihm zum einen ein Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI aF, zum anderen auf Pflegegeld nach der Übergangsnorm § 123 SGB XI aF (in Höhe von 123 Euro monatlich) zuerkannt wurden. Zum 01. Januar 2017 wurde er gemäß § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 lit. a) SGB XI in den Pflegegrad 2 übergeleitet (sog. „doppelter Stufensprung“).
Am 27. Januar 2017 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Höherstufung, weil sich der Pflegeaufwand erhöht habe und er mehr Hilfe benötige. In dem daraufhin von der Beklagten veranlassten Gutachten des MDK vom 13. März 2017 ermittelte die Pflegefachkraft V. 28,75 Gesamtpunkte, womit weiterhin Pflegegrad 2 anzunehmen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers daraufhin mit Bescheid vom 20. März 2017 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 23. März 2017 Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2017 zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger am 29. Dezember 2017 bei dem Sozialgericht Schwerin Klage erhoben. Das MDK-Gutachten, auf welches sich die Beklagte stütze, sei verfälscht. Der Begutachtungstermin habe so nicht stattgefunden. Die maßgeblichen Beeinträchtigungen seien nicht gewürdigt worden.
Der Kläger hat (nach Auslegung des Sozialgerichts) beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2017 aufzuheben und ihm Leistungen nach dem Pflegegrad 3 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Hinweis auf § 109 SGG sowie Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass für das Gericht nicht ersichtlich sei, dass das Gutachten des MDK vom 13. März 2017 den Hilfebedarf des Klägers fehlerhaft ermittelt habe. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass die für den begehrten Pflegegrad 3 erforderliche Mindestpunktzahl von 47,5 erreicht werde, weshalb die Klage abzuweisen sei.
Gegen den dem Kläger am 08. November 2018 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine Berufung vom 04. Dezember 2018, mit der er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus, in welchen Einzelpunkten der MDK und diesem folgend die Beklagte die bei ihm vorliegenden Beeinträchtigungen unzureichend berücksichtigt habe. Bereits aus den vorangegangenen Gutachten, in welchen eine eeA festgestellt worden sei, ergäben sich hinreichende Feststellungen um eine Punktzahl im Bereich des Pflegegrades 3 zu ermitteln. Auf die Ausführungen des Klägers insbesondere mit Schriftsatz vom 17. März 2019 wird ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 31. Oktober 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Pflegegeld nach Pflegegrad 3 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zunächst auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.
Nach Aufforderung des Gerichts, zu den Ausführungen des Klägers eine ergänzende Stellungnahme des MDK einzuholen, hat sie ein Aktenlage-Gutachten des MDK, Pflegefachkraft Hollenbach, vom 26. Juli 2019 vorgelegt, wonach von einer Gesamtpunktzahl von 32,5 auszugehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen. Die Beklagte geht unter Verweis auf dieses Gutachten weiterhin davon aus, dass lediglich die Voraussetzungen für den Pflegegrad 2 erfüllt seien.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht, wird daher zunächst zur Vermeidung von Wiederh...