Entscheidungsstichwort (Thema)

Angleichung und Anpassung der in Höhe der zugesicherten AVI gezahlten Zusatzrente. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der Intelligenz (AVI) ist ua bei der Angleichung und Anpassung nicht wie eine Rente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zu behandeln.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.08.1996; Aktenzeichen 13/4 RA 107/94)

BSG (Urteil vom 05.03.1996; Aktenzeichen 4 RA 106/94)

BSG (Urteil vom 19.12.1995; Aktenzeichen 4 RA 100/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668571

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