Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Tätigkeit eines Bauingenieurs bei einer Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) der Milchwirtschaft und bei einer Zentralen Aufbau- und Investitionsleitung der Milchindustrie. Einbeziehung. Stichtag
Orientierungssatz
1. § 1 Abs 1 AAÜG ist verfassungskonform ausdehnend dahingehend auszulegen, dass eine Versorgungsanwartschaft "aufgrund der Zugehörigkeit" bei am 30.6.1990 nicht Einbezogenen nicht nur in den Fällen der Gleichstellung durch § 1 Abs 1 S 2 und der Versorgungsanwartschaft aus Systemen ohne konkreten Einbeziehungsakt besteht, sondern auch, wenn jemand aufgrund der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage nach der am 31.7.1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen "Anspruch auf Versorgungszusage" nach den bundesrechtlichen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme hatte (vgl BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 7; BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 2 und BSG vom 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R = SozR 3-8570 § 5 Nr 6).
2. Bei der Vereinigung der Milchwirtschaft handelt es sich nicht um eine VVB (Vereinigung volkseigener Betriebe) der Bereiche Industrie und Bauwesen, sondern um eine VVB des Bereichs der seinerzeitigen Nahrungsgüterwirtschaft. Die Eigenschaft als VVB dem Wortlaut folgend genügt, um die Voraussetzung eines gleichgestellten Betriebes iS des § 1 Abs 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (ZAVtIVDBest 2) vom 24.5.1951 (GBl DDR 1951, 487) zu erfüllen. Der Senat schließt dies aus der redaktionellen Stellung der VVB in der Regelung des § 1 Abs 2 der ZAVtIVDBest 2.
3. Die Zentrale Aufbau- und Investitionsleitung der Milchindustrie des Bezirkes Schwerin ist ein Organ der Milchvereinigung (VVB) gewesen, das keinesfalls selbständig agieren konnte, sondern als Organ der Milchvereinigung fest in diese eingebunden war und hinsichtlich seiner Gründung, seiner laufenden Tätigkeit, Kontrolle und auch Auflösung der Milchvereinigung völlig unterworfen bzw in diese fest eingegliedert war, so dass sie als Teil der Vereinigung letztendlich zur Milchvereinigung zugehörig zu rechnen ist.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und entsprechende Verdienste festzustellen.
Dem ... 1934 geborenen Kläger wurde nach Abschluss eines entsprechenden Studiums an der Fachschule für Bauwesen am 21. Juli 1956 die Berechtigung erteilt, die Berufsbezeichnung Bauingenieur zu führen. Der Kläger war in der darauf folgenden Zeit bis Dezember 1965 in verschiedenen Betrieben im Beruf tätig. Von Januar 1966 bis Dezember 1973 arbeitete der Kläger als Aufbauleiter bei der Zentralen Aufbau- und Investitionsbauleitung der Milchindustrie des Bezirkes Sch. Von Januar 1974 bis Dezember 1988 war der Kläger als Bauleiter bei der Milchvereinigung des Bezirkes Sch beschäftigt. Von Januar 1989 bis September 1990 arbeitete der Kläger wiederum als Bauleiter beim VEB Kombinat Milchwirtschaft Sch. Die Zentrale Aufbau- und Investitionsaufbauleitung der Milchindustrie und auch die Milchvereinigung des Bezirkes Sch waren im seinerzeitigen Register der volkseigenen Wirtschaft in Abteilung C eingetragen.
Im November 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung bzw. Überprüfung von Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeit bis zum 30. Juni 1990 aufgrund der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Mit Feststellungsbescheid der Beklagten vom 31. August 2001 stellte die Beklagte als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest:
01.09. bis 31.12.1956 01.01. bis 30.09.1957 01.10. bis 31.12.1957 01.01. bis 18.01.1958 01.01. bis 31.12.1963 01.01. bis 31.12.1964 01.01. bis 31.12.1965
Hinsichtlich der Zeit vom 19.01.1958 bis 31. Dezember 1962 und vom 01.01.1966 bis 30. Juni 1990 wurde ausgeführt, es würden die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht vorliegen; die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems - volkseigener Produktionsbetrieb - ausgeübt worden.
Mit seinem am 14. September 2001 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch machte der Kläger u.a. geltend, auch wenn die Betriebe teilweise nicht den Zusatz "VEB" getragen hätten, seien diese dennoch im Handelsregister der volkseigenen Wirtschaft mit allen Konsequenzen eingetragen und auch als "VE" geführt worden. In allen Beschäftigungszeiten in seinem ge...