Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Finanzierung der Pflegeeinrichtungen. Förderung nach Landesrecht. gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Zustimmungspflicht gemäß § 82 Abs 3 S 3 SGB 11. Entfallen erst nach vollständiger Abschreibung aller mithilfe öffentlicher Fördermittel beschaffter bzw hergestellter Wirtschaftsgüter
Leitsatz (amtlich)
Erst nach vollständiger Abschreibung aller mithilfe öffentlicher Fördermittel beschaffter bzw hergestellter Wirtschaftsgüter entfällt die Zustimmungspflicht für die gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs 3 S 3 SGB XI; solange jedoch buchhalterisch noch Zuschüsse aufzulösen und geförderte Wirtschaftsgüter abzuschreiben sind, liegt auch weiterhin eine Förderung nach Landesrecht im Sinne von § 82 Abs 3 SGB XI vor.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 15. Januar 2009 aufgehoben.
Der Hauptantrag des Klägers wird im Wege des Teilurteils abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen (nachfolgend: Investitionsumlage) für drei vom Kläger betriebene stationäre Pflegeheime jeweils ab dem Jahr 2004. Als Vorfrage ist dabei insbesondere streitig, ob für die Festsetzung der Höhe der Investitionsumlage gemäß Abs. 3 der Norm die Zustimmung des Beklagten erforderlich ist, oder ob lediglich eine Mitteilung gemäß Abs. 4 zu erfolgen hat.
Der Kläger betreibt in M-Stadt, W-Stadt und R-Stadt jeweils eine vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) mit 74, 122 und 82 Plätzen. Das Heim in M-Stadt wurde im Jahr 1993, das Heim in W-Stadt im Jahr 1991/92 und das Heim in R-Stadt im Jahr 1995 errichtet. Für die seinerzeitigen Investitionskosten von umgerechnet jeweils mehr als sechs Millionen Euro erhielt der Kläger Förderungen aus Mitteln u.a. des Bundes, des Landes sowie der seinerzeitigen Landkreise, wobei der Förderanteil die Gesamtkosten zwischen annähernder Vollförderung (R-Stadt) und deutlich geringeren Anteilen variierte. Soweit zur Finanzierung nicht durch Zuschüsse gedeckter Kosten Darlehn aufgenommen wurden, erfolgte in den Jahren unmittelbar nach der Errichtung eine Förderung durch Landesmittel in Form einer Übernahme der Belastungen aus den Annuitäten (Zins- und Tilgung). Rechtsgrundlage für die Förderung waren anfangs Erlasse des Sozialministeriums, ab 1996 das Landespflegegesetz vom 21. Februar 1996 (GVOBl. M-V S. 126). In den entsprechenden Fördermittelbescheiden (für M-Stadt aus Juli 1993, für W-Stadt aus November 1991, für R-Stadt aus Dezember 1995) wurden Zweckbindungsfristen von 25 Jahren bzw. (für R-Stadt) von 50 Jahren nach Fertigstellung festgeschrieben.
Im Hinblick auf das bevorstehende Inkrafttreten einer Neufassung des Landespflegegesetzes (vom 16. Dezember 2003, GVOBl. M-V S. 675, in Kraft ab 01. Januar 2004) und der darin vorgesehenen Umstellung von der bisherigen Objektförderung auf eine bewohnerbezogene Subjektförderung in Form eines Pflegewohngeldes beantragte der Kläger beim Sozialministerium, der seinerzeit zuständigen Behörde im Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB XI für die o.g. drei Heime die Zustimmung zu den von ihm beabsichtigten Investitionsumlagen. Das Ministerium stimmte in allen Fällen nur in geringerer Höhe zu als beantragt. Dabei ging es insbesondere davon aus, dass die Gesamthöhe der für die Berechnung geltend gemachten Investitionskosten je Platz der jeweiligen Einrichtung auf die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LPflegeG M-V in der seit 2004 geltenden Fassung zu begrenzen sei (70000 Euro für Gebäude und 6700 Euro für Ausstattung).
Im Einzelnen sind (einschließlich späterer Gegenstands-Bescheide für Folgezeiträume) folgende Beträge streitig:
|
Heim |
beantragt: |
zugestimmt: |
Bescheiddatum/Laufzeit |
W-Stadt |
8,82 € |
8,68 € |
26.02.2004: ab 01.01.2004 |
W-Stadt |
7,51 € |
7,47 € |
06.12.2005: ab 01.12.2005 bis 31.12.2006 |
M-Stadt |
15,05 € |
13,21 € |
01.03.2004: ab 01.01.2004 |
M-Stadt |
13,74 € |
11,89 € |
16.11.2005: ab 01.12.2005 bis 31.12.2006 |
R-Stadt |
6,34 € |
3,68 € |
26.02.2004: ab 01.01.2004 |
R-Stadt |
8,16 € |
8,43 € |
13.07.2018: ab 01.08.2018 bis 31.12.2020 |
Gegen die Bescheide vom 26. Februar und 01. März 2004 hat der Kläger am 25. März 2004 bei dem Sozialgericht Stralsund Klage erhoben. Er hat insbesondere die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche Begrenzung der zu berücksichtigenden Investitionskosten durch ein erst viel später in Kraft getretenes Gesetz nicht in Betracht komme, ferner, dass ihre Pflegeeinrichtungen, die nicht nach dem ab 01. Januar 2004 geltenden Recht gefördert worden seien, auch keine Einrichtungen seien, für welche die Höhe der Investitionsumlage überhaupt der Zustimmungspflicht nach § 82 Abs. 3 SGB XI unterliege.
Der Kläger hat beantragt,
1. die...