Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Tätigkeit bei der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) der Milchwirtschaft. volkseigener Produktionsbetrieb. gleichgestellter Betrieb

 

Orientierungssatz

Bei der Vereinigung der Betriebe der Milchwirtschaft handelt es sich um eine VVB (Vereinigung volkseigener Betriebe) und somit um einen den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb iS des § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2. Für die VVB ist eine Zuordnung zu den Wirtschaftsbereichen der Industrie und des Bauwesens nicht notwendig, sondern allein die Eigenschaft als VVB dem Wortlaut folgend genügt, um die Voraussetzungen eines gleichgestellten Betriebes iS des § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2 zu erfüllen. Der Senat schließt dies aus der redaktionellen Stellung der VVB in der Regelung des § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen B 4 RA 23/04 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und entsprechende Verdienste festzustellen.

Dem ... 1940 geborenen Kläger wurde nach Abschluss seines Studiums an der landwirtschaftlichen-gärtnerischen Fakultät der H-Universität B am 20. Juli 1965 der Grad eines Diplom-Ingenieurs der Studienrichtung Milchwirtschaft verliehen. Im September 1965 war der Kläger als Assistent bei der Molkerei A beschäftigt. Von Oktober 1965 bis Oktober 1966 arbeitete der Kläger als technischer Leiter bei der Molkereigenossenschaft N. Diese Tätigkeit beim selbigen Arbeitgeber übte der Kläger ferner von Mai 1968 bis Juni 1968 aus. In der Zeit von Juli 1968 bis September 1990 war der Kläger bei der Vereinigung der Betriebe der Milchwirtschaft des Bezirkes N beschäftigt. Von Juli 1968 bis Dezember 1969 war er dort als Leiter des wissenschaftlich technischen Zentrums, von Januar 1970 bis Dezember 1974 als Ökonom für Datenverarbeitung und von Januar 1975 bis September 1990 als Fachdirektor tätig.

Im Mai 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung bzw. Überprüfung von Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeit von September 1965 bis Juni 1990 zur technischen Intelligenz aufgrund der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 18. Mai 2000 mit Bescheid vom 19. Juni 2000 ab und führte unter anderem zur Begründung aus, die in der Vereinigung der Betriebe der Milchwirtschaft ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung fordere.

Mit seinem am 17. Juli 2000 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch machte der Kläger unter anderem geltend, die Beklagte würde ihm mitteilen, dass in den der Beklagten vorliegenden gesetzlichen Grundlagen der ehemaligen DDR zu Zusatzversorgungssystemen ein Betrieb wie die Vereinigung der Betriebe der Milchwirtschaft des Bezirkes N nicht aufgeführt sei. Bei dieser Institution handele es sich um ein wirtschaftsleitendes Organ, das 1958 gegründet worden sei und dem Rat des Bezirkes unterstellt gewesen sei. Der Vereinigung hätte die Leitung aller milchverarbeitenden Betriebe im Bezirk N oblegen, sowohl der VEB Molkereien als auch der Molkereigenossenschaften. Die Leitungsaufgaben hätten alle Prozesse der Planung, Produktionssteuerung und Kontrolle, Abrechnung, Investitions-vorbereitung und Durchführung usw. umfasst. Vergleichbar sei die Tätigkeit der Vereinigung der Betriebe der Milchwirtschaft mit der einer VVB oder später eines VE-Kombinates gewesen. Auf Bezirksebene hätte es weiter die Kombinate Getreidewirtschaft und Fleischwirtschaft gegeben, die gleiche Aufgaben zu erfüllen gehabt hätten. Die Prüfung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Vereinigung der Betriebe der Milchwirtschaft sei durch die staatliche Finanzrevision erfolgt. Der Hauptdirektor sei gegenüber dem Rat des Bezirkes rechenschaftspflichtig gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. November 2000 wies diese den Widerspruch des Kläger zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, die in der VdgB Molkereigenossenschaft e.G. bzw. in der Vereinigung der Betriebe der Milchwirtschaft ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung fordere. Gleichgestellt gewesen seien:

wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-...

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