Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Mehrbedarf der Mutter bei Wahrnehmung des Umgangsrechts mit Kind, das Sozialgeld erhält

 

Leitsatz (amtlich)

1. Leistungsansprüche zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem beim anderen Elternteil wohnenden Kind beurteilen sich nur nach § 23 Abs.1 Satz 1 SGB II und können daher nur zunächst als Darlehen gewährt werden.

2. Erhält das bei dem anderen Elternteil lebende Kind Sozialgeld nach dem SGB II , so besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen für die zeitweilige Ernährung etc. des Kindes für seinen vorübergehenden Aufenthalt beim Hilfesuchenden , bei dem das Kind sich zur Wahrnehmung des Umgangsrechts aufhält.

3. Der Anspruch des Hilfesuchenden gegen den anderen Elternteil auf ein anteiliges Zehrgeld ( aus dem Sozialgeld des Kindes ) ist vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Es ist nicht Aufgabe des Leistungssystems nach dem SGB II , dem Hilfesuchenden derartige Auseinandersetzungen zu Lasten der öffentlichen Hand zu ersparen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 13.Oktober2005 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um den so genannten Mehrbedarf, der bei der Antragstellerin anfällt, wenn ihr Sohn sie besucht.

Die im Februar 1967 geborene Antragstellerin war verheiratet; die Ehe wurde im November 2002 geschieden. Aus der Ehe ist der wohl im Jahre 1996 geborene Sohn V. hervorgegangen, hinsichtlich dessen Sorge und Aufenthalt die Antragstellerin und ihr geschiedener Ehemann am 17. Mai 2004 vor dem Amtsgericht D. eine Vereinbarung getroffen haben, die mit Beschluss des Amtsgerichts zum Rechtstitel erklärt wurde (AZ:- 16 F 234/04 und 16 F 241/04 UG -). Nach dieser Vereinbarung üben die Eltern die elterliche Sorge für V. gemeinsam aus; hinsichtlich des Umgangsrechts heißt es:

“Die Eltern regeln das Umgangsrecht nach gemeinsamer Absprache so, dass gegebenenfalls die Vermittlung der Jugendbehörde in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus werden sie telefonisch oder in anderer Weise Kontakt betreffend V. halten.

Die Eltern werden - wie vorstehend vereinbart - Kontakt betreffend V. halten und unter Beachtung seiner Wünsche und Erwartungen unbürokratisch ein Umgangsrecht organisieren. Dabei wird auf die jeweiligen Belange, insbesondere die Erkrankung der Mutter Rücksicht genommen.„

Seit der Trennung der Eheleute hält sich der gemeinsame Sohn bei seinem Vater in D. auf. Die Antragstellerin erhielt seit dem Juli 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von der Stadt E.. Anlässlich verschiedener Besuche des Sohnes bei der Antragstellerin gewährte der örtliche Träger der Sozialhilfe ihr mit verschiedenen Bescheiden Geldleistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts, wobei Fahrtkosten für die Nutzung eines PKWs und ein Mehrbedarf an Verpflegung und Ähnlichem berücksichtigt wurde.

Auf ihren Antrag hin gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 seit dem 1. Januar 2005 laufende Leistungen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II). Der geschiedene Ehemann der Antragstellerin und der Sohn V. erhalten - soweit ersichtlich - seit Ende Januar 2005 ebenfalls laufende Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II von der Arbeitsgemeinschaft D..

Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, sie habe sich mit ihrem geschiedenen Ehemann darauf geeinigt, dass ihr Sohn sie alle 14 Tage während des Wochenendes besuchen könne. Außerdem solle er regelmäßig einen großen Teil der Schulferien bei ihr in E. verbringen. Mit verschiedenen Schreiben beantragte daraufhin die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Übernahme von Kosten des Umgangsrechts im Umfang der Fahrtkosten und eines Mehrbedarfs an Verpflegung. Dies lehnte die Antragsgegnerin jeweils mit verschiedenen Bescheiden - bezogen auf bestimmte Wochenenden beziehungsweise bestimmte Tage der Ferien - ab. Dabei machte die Antragstellerin stets geltend, es müssten Kosten für die Benutzung eines PKWs ihres Bekannten an einem Wochenende in Höhe von 93,18 € und ein täglicher Verpflegungsmehrbedarf je Besuchstag von 4,50 € berücksichtigt werden. Vergeblich habe sie mit Schreiben vom 20. September 2005 ihren geschiedenen Ehemann aufgefordert, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben und Unterhaltszahlungen für den gemeinsamen Sohn während dessen Aufenthalt in E. zu leisten. Dies habe er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. September 2005 abgelehnt, da zivilrechtlich dem Kind während seines Aufenthalts bei ihr kein Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater zustehe. Deswegen seien auch Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom geschiedenen Ehemann nicht erteilt worden.

Nachdem die Antragstellerin vergeblich mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Wahrnehmun...

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