Rechtskraft: Ja
Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsklage – außergerichtliche Kosten – Kostenerstattung – Sachstandsanfrage –. Anspruch eines Leistungserbringers auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nach § 193 Abs. 1 2. Halbsatz SGG
Leitsatz (amtlich)
Hat es ein Leistungserbringer bei der Durchsetzung einer Forderung aus einer Kostenübernahmeerklärung unterlassen, die zur Zahlung verpflichtete Krankenkasse vor Klageerhebung schriftlich zur Zahlung aufzufordern und hat die Krankenkasse die geltend gemachte Forderung unverzüglich nach Klageerhebung anerkannt, steht dem Leistungserbringer kein Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nach § 193 Abs. 1 2. Halbsatz SGG zu.
Normenkette
SGG § 54 Abs. 5, § 193 Abs. 1 Hs. 2
Beteiligte
Betriebskrankenkasse STN ATLAS ELEKTRONIK |
Verfahrensgang
SG Stade (Entscheidung vom 23.01.2001; Aktenzeichen S 1 KR 73/00) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
vdS/L
Gründe
I.
Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts (SG) vom 23. Januar 2001, mit dem das SG den Antrag der Klägerin, der Beklagten ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, abgelehnt hat.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2000, eingegangen am 9. Mai 2000 beim SG Stade hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.512,15 DM nebst 4,5 % Zinsen hieraus seit dem 9. April 1999 zu zahlen. Die geltend gemachte Forderung bezieht sich auf Krankenhausbehandlungskosten, die für die bei der Beklagten versicherte Frau D. in der Zeit vom 2. bis 6. Februar 1999 entstanden. Bereits mit Schreiben vom 5. Februar 1999, welches der Klägerin am 8. Februar 1999 zuging, übernahm die Beklagte die Kosten der Krankenhausbehandlung von der Einlieferung bis zum 1. Februar 1999. Das Anerkenntnis über die weiteren Kosten folgte mit Schreiben vom 15. April 1999. In dem Schreiben an die Klägerin heißt es wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren, die beantragte Verlängerung der Krankenhausbehandlung wird zu denen in der Kostenübernahmeerklärung angegebenen Bedingungen bis 6.02.1999 genehmigt.”
In der Folgezeit hat die Beklagte die Kosten jedoch nicht an die Klägerin überwiesen. Die Klägerin trägt vor, sie habe mehrmals telefonisch die Beklagte an die Zahlung erinnert. Schließlich habe sie im Mai 2000, also über ein Jahr nach Erlass der Kostenübernahmeerklärung durch die Beklagte, Klage beim SG Stade erhoben. Der Rechtsstreit hat sich durch das Anerkenntnis der Beklagten vom 20. Juni 2000 und dessen Annahme durch die Klägerin im Schriftsatz vom 28. Juni 2000 erledigt.
Das SG hat den Antrag der Klägerin, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten aufzulegen, mit Beschluss vom 23. Januar 2001 abgelehnt. Zur Begründung hat es aufgeführt, dass die Beklagte die Forderung bereits mit Schriftsatz vom 15. April 1999 anerkannt habe. Die Beklagte hätte den streitigen Betrag vor Klageerhebung anmahnen müssen.
Gegen den der Klägerin am 29. Januar 2001 zugestellten Bescheid hat diese Beschwerde eingelegt, die am 30. Januar 2001 beim SG eingegangen ist. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht im Beschluss vom 23. Januar 2001 den Antrag der Klägerin, der Beklagten ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung in vergleichbaren Situationen im Rahmen der Untätigkeitsklage den Betroffenen zumutet, den Versicherungsträger um eine Sachstandsmitteilung zu bitten. (Vgl. Beschluss vom 11. April 1994 – Az.: L S (Kr) 29/94 –).
Wenn die Klägerin im Beschwerdeschriftsatz vom 29. Januar 2001 vorträgt, das SG habe außer acht gelassen, dass die Beklagte unstreitig von der Klägerin durch deren Geschäftsführer E. mehrfach mündlich im Rahmen von Telefongesprächen aufgefordert worden sei, den Restbetrag zu zahlen, so ist diese Vorgehensweise zur Überzeugung des Senates nicht ausreichend. Die Beteiligten stehen zueinander nicht in einem Überordnungs-/Unterordnungsverhältnis wie Versicherte zum Versicherungsträger. Sie stehen im Rahmen des Sicherstellungsvertrages gemäß § 112 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gleichberechtigt nebeneinander. Die Zahlung der Vergütung ist daher in § 13 des Sicherstellungsvertrages geregelt. In § 13 Abs. 6 des Vertrages heißt es wie folgt: Die Krankenkasse hat die Rechnung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Wenn zwischen Rechnungsdatum und Rechnungseingang mehr als drei Tage liegen, gilt das Rechnungseingangsdatum für den Beginn der 14-Tagesfrist. Die Folgen von verspäteten Zahlungen ergeben sich aus § 13 Abs. 7 des Vertrages. Darin heißt es wie folgt: Erfolgt der Zahlungseingang nicht innerhalb von 21 T...