Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung. vorläufiger Rechtsschutz. Honorareinbuße von 20 vH. Vertragszahnarzt
Orientierungssatz
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist dann gegeben, wenn ohne ihn die vertragszahnärztliche Praxis in ihrer Existenz bedroht ist, und dies anhand substantiierter Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Praxis glaubhaft gemacht wird. Der bloße Hinweis auf eine gegenwärtige Honorareinbuße von 20 vH reicht hierzu nicht aus.
Nachgehend
Tatbestand
Mit Bescheid vom 13. Februar 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1996 forderte die Antragsgegnerin vom Antragsteller für das Jahr 1994 gezahltes Honorar in Höhe von 107.964,67 DM wegen Überschreitens der Bemessungsgrundlage 1994 zurück. Eine Verrechnung des Rückforderungsbetrages mit Honorarforderungen der vom Antragsteller nunmehr unterhaltenen Gemeinschaftspraxis hat die Antragsgegnerin offensichtlich entgegen ihrer Ankündigung nicht durchgeführt.
Gegen die vorgenannten Bescheide hat der Antragsteller am 18. April 1996 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover - Az.: S 21b Ka 301/96 - erhoben. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das SG mit Beschluß vom 12. Juli 1996 zurückgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: Der hauptsächlich auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag sei erfolglos, weil die Voraussetzungen der hierfür allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 97 Abs 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorlägen. Danach hätten Klagen aufschiebende Wirkung, die sich gegen die Rückforderung von Leistungen richteten. Vertragszahnärztliche Honorare gehörten nicht zu den Leistungen im Sinne der Norm. Hierzu zählten nur Sozialleistungen. Ebenso habe dem hilfsweise gestellten Antrag, die Aussetzung der Vollziehung der mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakte anzuordnen, der Erfolg versagt bleiben müssen. Grundsätzlich könne ein solcher Antrag unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) in analoger Anwendung von § 80 Abs 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig und geboten sein, wenn ohne derartigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Derart schwere Nachteile könnten in der Regel aber nur angenommen werden, wenn ohne entsprechende Maßnahmen die vertragsärztliche bzw vertragszahnärztliche Praxis in ihrer Existenz als solche bedroht wäre. Mit dem LSG Niedersachsen (Beschluß vom 24. August 1995 - L 5 Ka 63/95 eR -) sei insoweit zu fordern, daß eine behauptete drohende Existenzvernichtung anhand substantiierter Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Praxis des Arztes bzw Zahnarztes glaubhaft gemacht werden müsse. Derartige Angaben bzw Anhaltspunkte lägen hier nicht vor. Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, daß der streitgegenständliche Honorarverteilungsmaßstab offensichtlich rechtswidrig sei und insofern an den Anordnungsgrund weniger strenge Anforderungen zu stellen wären, habe dies die Kammer nicht überzeugen können. Sie gehe von der Zulässigkeit der Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage im Rahmen der Honorarverteilung aus.
Gegen die ihm am 23. Juli 1996 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung hat der Antragsteller am 19. August 1996 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung weist der Antragsteller im wesentlichen darauf hin, daß er die streitige Summe für die Finanzierung eines vierten Behandlungszimmers verwertet habe und damit nicht mehr in Höhe des zurückgeforderten Betrages bereichert sei. Außerdem sei der Honorarverteilungsmaßstab 1994 unter verschiedenen Gesichtspunkten rechtswidrig. Seine gegenwärtige Honorareinbuße betrage 20 %. Die Antragsgegnerin hält demgegenüber den Beschluß für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozeßakte und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin. die vorgelegen hat und Gegenstand des Verfahrens gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 172 SGG statthafte Beschwerde ist form- sowie fristgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat zu Recht die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Antrags, die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen, nimmt der Senat in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß Bezug.
Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung hat das SG zu Recht die analoge Anwendung des § 80 Abs 5 VwGO im sozialgerichtlichen Verfahren nur für den Fall zugelassen, daß ohne derartigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in d...