Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Leistung. Rechtmäßigkeit der geringeren Bewertung sonographischer Untersuchungen beider Säuglingshüften ab 7. Lebenswoche

 

Leitsatz (amtlich)

Der Bewertungsausschuss hat von seinem Regelungsermessen keinen willkürlichen Gebrauch gemacht, wenn er mit Wirkung vom 1.7.1996 sonografische Untersuchungen beider Säuglingshüften ab der 7. Lebenswoche erheblich schlechter bewertet hat als in der 4. bis 6. Lebenswoche.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.03.2002; Aktenzeichen B 6 KA 101/01 B)

 

Tatbestand

Die Kläger sind als Fachärzte für Orthopädie zur vertragsärztlichen  Versorgung zugelassen. Sie wenden sich gegen die sachlich-rechnerische  Berichtigung ihrer Abrechnung der Gebührenordnungs-Nr. 384 (GO-Nr.) des  Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) für die Quartale III/96 und IV/96.

Im Quartal III/96 rechneten die Kläger insgesamt 631 mal die Geb.-Ziff. 384  des EBM („sonografische Untersuchung von Organen oder Organteilen (die  nicht Bestandteil der Leistungen nach den Nrn. 375, 376, 377, 378, 381 oder  389 sind) mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode), einschließlich  Bilddokumentation, je Sitzung”) ab, wobei in 312 Fällen diese  Gebührenziffer zwei Mal für jeweils eine Sitzung abgerechnet wurde. Des  weiteren rechneten die Kläger 63 Mal die Geb.-Ziff. 152 des EBM  („sonografische Screening-Untersuchung der Säuglingshüften innerhalb des  durch die Früherkennungsuntersuchung U 3 (Nr. 143) vorgegebenen Zeitraumes  (4. bis 6. Lebenswoche) einschließlich Dokumentation (gemäß Anlage 3 der  Kinder-Richtlinien)”) ab. Mit drei Bescheiden vom 19. Februar 1997, alle in  der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1997, kürzte die  Beklagte in den 312 Fällen, in denen die Geb.-Ziff. 384 jeweils zweimal je  Sitzung abgerechnet worden war, jeweils einmal den Ansatz der Geb.-Ziff.  384. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass ausweislich der Vorgaben des  EBM diese Gebührenziffer nur einmal je Sitzung abgerechnet werden könne.

Im vierten Quartal 1996 rechneten die Kläger 76 Mal die Geb.-Ziff. 152 EBM  und 564 Mal die Geb.-Ziff. 384 EBM ab. Dabei hatten sie die Geb.-Ziff. 384  bei insgesamt 279 Sitzungen jeweils zweimal abgerechnet. Dementsprechend  kürzte die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 1997 in der Fassung des  Widerspruchsbescheides vom 15. September 1997 den Ansatz der Geb.-Ziff. 384  um 279 Positionen.

Zur Begründung ihrer am 14. Oktober 1997 erhobenen Klage haben die Kläger  geltend gemacht, dass in der Beilage zum Deutschen Ärzteblatt vom 28. Juni  1996 der Tatbestand der zum 01. Juli 1996 neu aufgenommenen Geb.-Ziff. 384  insofern falsch wiedergegeben worden sei, als dort in der Leistungslegende  der Zusatz „je Sitzung” gefehlt habe. Erst am 12. August 1996 hätten sie  von der Beklagten die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)  herausgegebene so genannte Dienstauflage der zum 01. Juli 1996 in Kraft  getretenen Neufassung des EBM erhalten, in der die Leistungslegende der  Geb.-Ziff. 384 richtig wiedergegeben worden sei. Allerdings hätten sie  weiterhin auf die Richtigkeit der Angaben in der Beilage zum Deutschen  Ärzteblatt vom 28. Juni 1996 vertraut und dementsprechend davon abgesehen,  im Einzelnen zu vergleichen, ob die Fassung der Dienstauflage in allen  Details mit dieser Beilage übereingestimmt habe.

In der Sache sei aus ihrer Sicht in erster Linie zu beanstanden, dass der  EBM für sonografische Untersuchungen von Säuglingshüften eine nur  unzureichende Honorierung vorsehe. Lediglich im Zeitraum von der vierten  bis zur sechsten Lebenswoche könne für eine sonografische  Screening-Untersuchung beider Säuglingshüften nach dem speziellen  Gebührentatbestand der Ziff. 152 EBM 450 Punkte abgerechnet werden. Für  erst in der Folgezeit durchgeführte sonografische Untersuchungen beider  Säuglingshüften könnten demgegenüber unter Zugrundelegung der  Rechtsauffassung der Beklagten nach der dann nur einmal anzuwendenden  Geb.-Ziff. 384 EBM lediglich 200 Punkte abgerechnet werden. Dies mache  weniger als die Hälfte derjenigen Punktzahl aus, die während der vierten  bis sechsten Lebenswoche nach Geb.-Ziff. 152 EBM zum Ansatz gelange, obwohl  der medizinische Aufwand nicht vom Zeitpunkt der Untersuchung abhänge. Um  der aus ihrer Sicht unzureichenden Vergütung von sonografischen  Untersuchungen der Säuglingshüften nach der sechsten Lebenswoche  entgegenzuwirken, sei es sachgerecht, bei einer Untersuchung beider  Säuglingshüften auch dann den Gebührentatbestand der Ziff. 384 EBM zweimal  zu berücksichtigen, wenn beide Hüften in der gleichen Sitzung untersucht  würden.

Ein Vergleichsangebot der Beklagten, wonach der Rechtsstreit durch eine  Halbierung des für das Quartal III/1996 vorgesehenen Kürzungsumfanges im  Hinblick auf die fehlerhafte Wiedergabe des Gebührentatbestandes der Ziff.  384 EBM in der Beilage zum Deutschen Ärzteblatt einvernehmlich beendet  werden sollte, ist von Seiten der Kläger nicht angenommen worden.

Mit Urteil vom 25. April 2001, an ...

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