Leitsatz (amtlich)

1. Die 2-wöchige Beschwerdefrist des § 10 Abs 3 S 3 BRAGebO gilt auch in sozialgerichtlichen Verfahren.

2. Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, in Zulassungsstreitigkeiten 3 Jahre als Bemessungsgrundlage für den Gegenstandswert zugrunde zu legen (entgegen BSG und BGH, dieser in Rechtsanwalts-Zulassungsverfahren).

3. In Zulassungsstreitigkeiten für Dauerassistenten sind Schätzungen des "Wertes" einer Dauerassistententätigkeit für den beantragenden Arzt nicht möglich. Daher legt der Senat den 3-fachen Wert des Regelgegenstandswerts von 6000 DM zugrunde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1663595

AusR 1997, 35

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