Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz bei rückwirkender Inkraftsetzung eines Teilbudgets für bestimmte vertragsärztliche Leistungen

 

Orientierungssatz

1. Die rückwirkende Inkraftsetzung eines Teilbudgets zur Vergütung von bestimmten vertragsärztlichen Leistungen verstößt gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) enthaltene Verbot einer "echten Rückwirkung".

2. Bei Honorarstreitigkeiten im sozialgerichtlichen Verfahren besteht ein Anordnungsgrund im Eilverfahren grundsätzlich nur dann, wenn durch Honorareinbußen die Existenz einer Vertragsarztpraxis insgesamt gefährdet ist. Weniger strenge Anforderungen an den Anordnungsgrund sind ausnahmsweise dann zu stellen, wenn das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist, was ua zu bejahen ist, wenn die im Streit stehende Rechtsansicht offensichtlich rechtswidrig ist und der Einkommensverlust nicht unerheblich ist.

3. Zu den Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit der Durchbrechung des Rückwirkungsverbots bei zwingenden Gründen des Gemeinwohls.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670969

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