Verfahrensgang

SG Hannover (Beschluss vom 02.04.2001; Aktenzeichen S 10 KA 491/97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird derBeschluss des Sozialgerichts Hannover vom02. April 2001 geändert. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Hauptsacheverfahren begehrte der Kläger, der als Neurochirurg im Krankenhaus O. tätig ist, eine Ermächtigung zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Der zuständige Zulassungsausschuss lehnte den Antrag ab und der Berufungsausschuss wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit Beschluss vom 14. Mai 1997 zurück. Die dagegen erhobene Klage hat der Kläger nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung auf den 31. Mai 2000 mit dem Hinweis für erledigt erklärt, dass er an der Entscheidung nach einem so langen Zeitraum kein Interesse mehr habe.

Mit Beschluss vom 29. September 2000 hat das Sozialgericht dem Beklagten die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt und zur Begründung erläutert, dass nach dem Sach- und Streitstand davon auszugehen gewesen wäre, dass der Beklagte zur Neubescheidung des Kläger zu verurteilen gewesen wäre.

Mit Schriftsatz vom 28. November 2000 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, den Gegenstandswert des Verfahrens auf 110.000,00 DM festzusetzen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung sei unter Berücksichtigung der zu erzielenden Einnahmen des Klägers aus zwei Jahren zu ermitteln. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger etwa 200 Scheine pro Quartal hätte abrechnen können, wobei durchschnittliche Einnahmen pro Schein von 100,00 DM hätten erwartet werden können. Hinzu kämen zu erwartende Einnahmen aus ambulanten Operationen in Höhe von 60.000,00 DM pro Jahr. Unter Berücksichtigung von Praxiskosten von ca. 50 % ergebe dies den beantragten Gegenstandswert. Der Beklagte hat demgegenüber eingewandt, dass aus einer Nebentätigkeit Einnahmen in dieser Größenordnung nicht zu erzielen seien. Mangels konkreter Anhaltpunkte für eine Schätzung sei bezüglich des Gegenstandswertes vom Regelstreitwert von 8.000,– DM auszugehen.

Das Sozialgericht Hannover hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 02. April 2001 auf 16.000,00 DM festgesetzt. Zwar sei es zutreffend, dass sich die Festsetzung des Gegenstandswertes an dem wirtschaftlichen Interesse zu orientieren habe, das mit der erstrebten Entscheidung verbunden sei. In Verfahren, in denen die Ermächtigungen von Krankenhausärzten im Streite seien, sei der Gegenstandswert nach den Einnahmen aus der Ermächtigung aus einem Zeitraum von zwei Jahren zu ermitteln. Mangels konkreter Anhaltspunkte für die zu erwartenden Einnahmen des Klägers könne nur das zweifache des Regelstreitwertes festgesetzt werden.

Gegen diesen ihm am 23. April 2001 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 28. April 2001 Beschwerde eingelegt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – sei der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung zu bemessen. Im vorliegenden Zusammenhang liege es nahe, auf die Gewinne vergleichbarer Arztpraxen abzustellen, also auf die Arztgruppe der Neurochirurgen.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde am 11. Mai 2001 nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) statthafte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt worden; sie ist indessen nur teilweise begründet.

Der Gegenstandswert in vertragsärztlichen Streitverfahren ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu bestimmen, weil es für die in § 116 Abs. 2 BRAGO näher umschriebenen Angelegenheiten keine einschlägigen Wertvorschriften gibt. Die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess maßgebende Vorschrift des § 13 GerichtskostengesetzGKG – gilt entsprechend, damit Abweichungen gegenüber diesen vergleichbaren Verfahren nach Möglichkeit vermieden werden können. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich der Gegenstandswert daher grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Abzustellen ist folglich auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (vgl. BSG in SozR 3-1930 § 8 Nrn. 2 und 3). In Verfahren, in denen die Ermächtigung eines Arztes streitig ist, ist auf die Einnahmen aus der Ermächtigung für einen Zeitraum von zwei Jahren abzustellen, weil Ermächtigungen in der Regel befristet für zwei Jahre erteilt werden (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6). § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, der nach der oben zitierten Rechtsprechung entsprechend anzuwenden ist, sieht vor, dass der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist.

Der Senat vermag den pauschalen Angaben des Proze...

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