Verfahrensgang
SG Hannover (Beschluss vom 19.04.2004; Aktenzeichen S 10 KA 157/03 ER) |
Tenor
DerBeschluss des Sozialgerichts Hannover vom19. April 2004 wird aufgehoben.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren; im übrigen sind außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Aussetzung des von ihnen eingeleiteten Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Der Prüfungsausschuss Hannover setzte gegen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Antragsteller mit insgesamt acht auf den Sitzungen vom 12. Januar 2000, 11. Oktober 2000 und 7. März 2001 gefassten Beschlüssen Regresse in Höhe von 28.571,60 DM, 56.562,27 DM, 38.108,01 DM, 4.291,90 DM, 3.059,96 DM, 3.996,12 DM, 27.686,22 DM und 70.173,51 DM fest.
Die hiergegen von den Antragstellern eingelegten Widersprüche hatten keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 12. Juni 2003 (Bescheid vom 20. August 2003) bestätigte der beklagte Beschwerdeausschuss die Regressforderungen in einer Gesamthöhe von 232.449,59 DM, entsprechend 118.849,59 EUR.
Mit den am 23. Juni 2003 gestellten – vom Sozialgericht zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen – acht Eilanträgen haben die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer daraufhin erhobenen Klage (S 10 KA 224/03) gegen den o.g. Beschluss vom 12. Juni 2003 begehrt.
Der Antragsgegner hat Frau E., einer Mitarbeiterin der zu 1. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen, Prozessvollmachten erteilt.
Nachdem der Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass eine Vollziehung der angefochtenen Entscheidung frühestens Ende September 2003 erfolgen könne, haben die Antragsteller im Schriftsatz vom 24. Juli 2003 sich damit einverstanden erklärt, dass eine Entscheidung des Gerichts bis zum Vorliegen der schriftlichen Gründe des Beschlusses des Antragsgegners zurückgestellt werde.
Im September 2003 hat das Sozialgericht den Antragstellern mitgeteilt, dass im Hauptsacheverfahren bereits im Januar 2004 eine Entscheidung ergehen könne, so dass sich die Frage stelle, inwieweit es noch einer streitigen Entscheidung im Eilverfahren bedürfe.
Am 17. Dezember 2003 hat das Sozialgericht demgegenüber den Antragstellern erläutert, dass entgegen den ursprünglichen Planungen eine Entscheidung in der Hauptsache im Januar 2004 nicht möglich sein werde, da die Beschwerdeausschüsse aufgrund der Neuregelungen des zum 01. Januar 2004 in Kraft tretenden GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG vom 14. November 2003, BGBl. I 2190) nicht mehr existieren und damit die Frau F. erteilten Vollmachten zum 01. Januar 2004 erlöschen würden. Daher werde das Eilverfahren „ab Mitte Januar 2004” entschieden.
Mit Schreiben vom 07. Januar 2004 hat Frau F. den Vorsitzenden der für das Vertragsarztrecht zuständigen Kammern des Sozialgerichts Hannover mitgeteilt, dass die bis zum 31. Dezember 2003 berufenen Beschwerdeausschüsse seit dem 01. Januar 2004 nicht mehr existieren würden und dass derzeit weder ein Prüfungs- noch ein Beschwerdeausschuss konstituiert sei. Sie trete daher künftig allein als Vertreterin der Beigeladenen zu 1. auf.
Nach richterlichem Hinweis auf § 86 ZPO hat Frau F. mit Schriftsatz vom 05. Februar 2004 ergänzend beantragt, das vorliegende Eilverfahren nach § 246 ZPO i.V.m. § 202 SGG auszusetzen.
Diesem Antrag sind die Antragsteller entgegengetreten.
Mit – nicht näher begründetem – (den Antragstellern am 27. April 2004 zugestellten) Beschluss vom 19. April 2004 hat das Sozialgericht die Aussetzung des vorliegenden Eilverfahrens bis zur Konstituierung des Beschwerdeausschusses gemäß § 106 Abs. 4 SGB V beschlossen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 12. Mai 2004. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ihre Rechtsschutzmöglichkeiten durch den angefochtenen Beschluss in nicht hinnehmbarer Weise verkürzt würden. Im öffentlichen Recht müsse für eine ordnungsgemäße „Abwicklung” einer Behörde Sorge getragen werden, soweit deren Verwaltungsakte weiterhin durchgesetzt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Aussetzung des Verfahrens angeordnet. Das vorliegende Eilverfahren ist weder von Gesetzes wegen unterbrochen worden, noch durfte das Sozialgericht seine Aussetzung anordnen.
1. Gemäß § 239 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 202 SGG tritt im Fall des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Nach § 241 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG wird ein Gerichtsverfahren unterbrochen, wenn ein Beteiligter u.a. die Prozessfähigkeit verliert, und zwar bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Ge...