nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hildesheim (Entscheidung vom 04.07.2000; Aktenzeichen S 7 VG 3/97) |
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Hildesheim vom 4. Juli 2000. Das SG hat die Klage abgewiesen, die der Kläger mit dem Ziel erhoben hatte, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H. über die Zeit vom 31. Oktober 1995 hinaus (statt einer MdE um 60 v.H. ab diesem Zeitpunkt) festzustellen.
Der am 12. Dezember 1949 geborene Kläger erlitt am 23. Oktober 1992 Schussverletzungen. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden.
Nachdem zunächst im Schwerbehindertenverfahren auf der Grundlage eines Untersuchungsgutachtens der Frau Dr. F. vom 9. Juli 1993 unter Heranziehung weiterer ärztlicher Unterlagen ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt worden war (Bescheid vom 5. August 1993), beantragte der Kläger zu Beginn des Jahres 1994 die Feststellung von Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Das Versorgungsamt (VA) zog den Arztbrief des Kreiskrankenhauses G. vom 5. Juli 1993 bei und holte ein thorax- und gefäßchirurgisches Untersuchungsgutachten der Prof. Dres. H. 15. März 1995 ein. Auf dieser Grundlage stellte es mit Bescheid vom 16. Mai 1995 eine MdE um 50 v.H. gemäß § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab 1. Januar 1994 aufgrund schädigender Einwirkungen im Sinne der Entstehung gemäß § 1 OEG fest:
Eine Entscheidung über die besondere berufliche Betroffenheit im Sinne von § 30 Abs. 2 BVG wurde angekündigt (ist bisher aber formell nicht getroffen). Auf den am 6. Juni 1995 eingegangenen Widerspruch holte das VA ein Untersuchungsgutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. I. vom 8. Februar 1996 ein, und stellte mit Bescheid vom 1. Oktober 1996 ab 1.Januar 1994 eine MdE um 70 v.H. nach § 30 Abs. 1 BVG mit den nachfolgenden Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung fest:
1. Teillähmung des linken Armnervenplexus mit Gebrauchsbehinderung der linken Hand und des Unterarmes.
2. Relative Durchblutungsminderung des linken Armes nach traumatischer Schädigung der linken Schulterarterie mit Zwischenschaltung einer Gefäß-Kunststoffprothese.
3. Multiple Narbenbildung des Brustkorbes nach Schussverletzung.
4. Vernarbung der Lunge mit Verschwartung beider Zwerchfell-Rippenwinkel.
5. Knochennarben des 8. Brustwirbelkörpers nach Vorderkantenabsprengung
6. Psycho-reaktive Störungen.
Mit Wirkung vom 1. November 1995 wurde eine MdE um 60 v.H. festgestellt, weil die Schädigungsfolge zu 6. entfiel.
Der weitergehende Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1997).
Mit der am 10. Februar 1997 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er könne nicht hinnehmen, dass die psycho-reaktiven Störungen als Schädigungsfolge ab 1. November 1995 entfallen seien.
Das SG hat Befundberichte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. J. und des Nervenarztes Dr. K. eingeholt und Beweis erhoben durch Untersuchungsgutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. L. vom 12. Juni 1998. Dr. L. hat ausgeführt, dass die jetzt noch feststellbare psycho-reaktive Störung Folge der sozialen Problematik, aber nicht Schädigungsfolge sei.
Dem Gutachten folgend hat das SG durch Urteil vom 4. Juli 2000 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass über den 31. Oktober 1995 hinaus "psycho-reaktive Störungen" als Schädigungsfolgen im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG nicht mehr vorlägen. Die angefochtenen Bescheide hätten die MdE um 60 v.H. ab 1. November 1995 zutreffend nach den Maßstäben der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP) festgestellt.
Gegen das am 10. August 2000 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 24. August 2000 eingegangenen Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft. Im Hinblick auf einen von dem Kläger für vorrangig erklärten Verschlimmerungsantrag wurde durch Beschluss vom 16. April 2002 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 1. November 2002 begehrte der Kläger die Fortsetzung des Berufungsverfahrens und wies am 10. Dezember 2002 darauf hin, der Verschlimmerungsantrag möge zurückgestellt werden.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Anträge:
1. das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 4. Juli 2000 aufzuheben und den Bescheid vom 1. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1997 zu ändern,
2. "psycho-reaktive Störungen" über den 1. November 1995 hinaus weiterhin als Schädigungsfolgen festzustellen,
3. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Beschädigtenversorgung über den 31. Oktober 1995 hinaus nach einer MdE um 70 v.H. gemäß § 30 Abs. 1 BVG zu zahlen.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge liegen die den Kläger betreffenden Beschädigtenakten (Az: 6200727) sow...