nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Aktenzeichen S 81 RI 137/98) |
Tenor
Die Entschädigung für das Gutachten des Antragstellers vom 24. Januar 2002 wird auf 1.128,71 DM (= 577,10 Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat in dem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) - Az.: L 10 RI 303/00 - gemäß Beweisanordnung des LSG vom 2. November 2001 das schriftliche Gutachten vom 24. Januar 2002 erstattet. Mit Liquidation vom 28. Januar 2002 hat er eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.221,51 DM geltend gemacht. Davon entfielen 800,- DM auf die Entschädigung für den Zeitaufwand bei einem in Ansatz gebrachten Stundensatz von 100,- DM. Der Zeitaufwand betrug 8 Stunden.
Die Kostenbeamtin des LSG hat das Gutachten als lediglich mittelschwer eingestuft und den Stundensatz auf 80,- DM festgesetzt. Mit Verfügung vom 1. Februar 2002 hat sie eine Entschädigung von insgesamt 529,66 Euro (= 1.035,92 DM) gewährt. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 6. März 2002 richterliche Festsetzung beantragt. Die Kostenbeamtin hat diesem Antrag nicht abgeholfen.
II.
Der Antrag ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässig.
Der Antrag ist teilweise auch begründet.
Der in § 3 Abs. 2 ZSEG bis zum 31. Dezember 2001 für den Stundensatz eines Sachverständigen vorgesehene Entschädigungsrahmen betrug 50,- bis 100,- DM (Satz 1). Nach § 3 Abs 2 Satz 1 ZSEG in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung beträgt die Entschädigung für einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit 25,- bis 52,- Euro. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war; der Stundensatz ist einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ZSEG). Welcher Stundensatz innerhalb des Entschädigungsrahmens zu gewähren ist, bestimmt sich nach der Art der erbrachten gutachterlichen Leistung. Nach der bis 31. Dezember 2001 geltenden Rechtsprechung des erkennenden Senats waren einfache ärztliche Gutachten ohne besondere Fachkenntnisse mit einer Mindestvergütung von 60,- DM, mittelschwere ärztliche Gutachten mit gesteigerten Fachkenntnissen mit einem Stundensatz von 80,- DM und besonders schwierige Gutachten mit einem Stundensatz von 100,- DM zu entschädigen (vgl. z.B. Beschluss vom 22. Juli 2002 - L 4 SF 6/02 -).
Mit Beschluss vom 27. Januar 2003 (L 4 SF 17/02) hat der Senat in Anbetracht der Steigerungsrate des Preisindexes seit 1994 den Stundensatz für Gutachten erhöht, die ab 1. Januar 2002 erstattet werden. Ab 1. Januar 2002 gilt für einfache Gutachten ein Stundensatz von 35,- Euro (70,- DM) und für mittelschwere Gutachten 46,- Euro (90,- DM).
Im vorliegenden Fall ist das Gutachten des Antragstellers als mittelschwer einzustufen. Seiner Ansicht, es habe sich um ein besonders schwieriges Gutachten gehandelt, vermag der Senat nicht zu folgen. Weder den Beweisfragen des Gerichts noch dem Inhalt des Gutachtens lässt sich entnehmen, dass außergewöhnliche diagnostische Maßnahmen oder besonders komplizierte Untersuchungsmethoden zur Erstattung des Gutachtens erforderlich gewesen sind.
Der Antragsteller meint, das Gutachten sei deshalb als besonders schwierig einzustufen, weil mehrere Gutachter unterschiedlicher Fachrichtungen mit der Beurteilung des Sachverhalts beschäftigt gewesen seien mit teilweise widersprüchlichen Ergebnissen. Außerdem verfüge er über besonders hohe Fachkenntnisse. Für die Festsetzung der Entschädigung sind diese Umstände jedoch nicht entscheidend. Hierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen. Denn im Rahmen des § 3 Abs. 2 ZSEG kommt es allein auf die gestellten Beweisfragen und den Inhalt des erstatteten Gutachtens an. Im vorliegenden Fall gehen jedoch weder die Beweisfragen noch der Inhalt des Gutachtens über einen mittleren Schwierigkeitsgrad hinaus. Trotz seiner besonderen Qualifikationen ist die Leistung des Antragstellers daher als mittelschwer einzustufen.
Nach dem Senatsbeschluss vom 27. Januar 2003 (L 4 SF 17/02) beträgt der Stundensatz für ein mittelschweres Gutachten, das ab 1. Januar 2002 erstattet wird, jedoch nicht - wie vom Antragsgegner angesetzt - 80,- DM, sondern 90,- DM. Daher ist der Zeitaufwand des Antragstellers mit 720,- DM (8 Stunden à 90,- DM) zu entschädigen.
Die Entschädigung beträgt somit insgesamt:
Zeitaufwand 720,- DM Besondere Verrichtungen 168,03 DM Aufwendungen 65,- DM Porto 20,- DM 973,03 DM 16 % Umsatzsteuer 155,68 DM Summe 1.128,71 DM (= 577,10 Euro)
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Fundstellen