Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. befristeter Zuschlag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anspruch auf Zahlung des befristeten Zuschlags nach dem Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB 2 kommt auch dann in Betracht, wenn dem Antragsteller kein Arbeitslosengeld II iS des § 19 S 1 Nr 1 SGB 2 gezahlt wird, weil das seiner Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehende Einkommen höher als deren Bedarf (ohne Berücksichtigung des Zuschlags nach § 24 SGB 2) ist.

2. Der Bedarf setzt sich in diesen Fällen aus dem nach § 19 S 1 Nr 1 SGB 2 ermittelten Betrag und dem nach § 24 SGB 2 errechneten Zuschlag zusammen. Dabei ist bei der Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB 2 der Zahlbetrag iS des § 24 Abs 2 Nr 2 SGB 2 mit 0 Euro anzusetzen.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 345,00 €. Streitig ist insbesondere, welche Ausgaben bzw Beträge bei der Ermittlung des Bedarfs und des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen sind.

Die im Jahre 1953 geborene Antragstellerin ist mit dem im Jahre 1947 geborenen Herrn G. (im Folgenden: L.) verheiratet. Beide wohnen mit ihrer im Jahre 1988 geborenen Tochter, die noch zur Schule geht, in ihrer 81,03 qm großen Eigentumswohnung.

Als monatliches Einkommen steht der Familie die Erwerbsunfähigkeitsrente des L. in Höhe von 1.078,45 € netto, dessen Werksrente in Höhe von 151,76 € netto sowie das für die Tochter gewährte Kindergeld von 154,00 € zur Verfügung. Diesem monatlichen Einkommen in Höhe von insgesamt 1.384,21 € stehen feste Ausgaben in Höhe von 979,45 € pro Monat (Pkw-Leasingrate von 232,17 € + 35,79 € Kosten für Garagenmiete + 7,67 € Kontoführungsgebühr + 26,00 € Versicherungsbeiträge + 100,00 € Darlehensrate für die Anschaffung eines TV-Gerätes + 236,08 € Rate für die Abzahlung der Eigentumswohnung, davon 71,08 € Schuldzinszahlung, + 35,04 € Erbpacht an die Gemeinde H. + 220,00 € Hausgeld an die I. GmbH + 68,00 € Strom und 18,70 € Grundsteuer an die Gemeinde) gegenüber.

Bis zum 2. Juli 2004 hat die Antragstellerin nach eigenen Angaben Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 134,96 € pro Woche bezogen. Im Anschluss lebte sie bis Ende 2004 von Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 345,00 € im Monat.

Ihren Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 26. Oktober 2004 lehnte die Agentur für Arbeit D. mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 ab, weil die Antragstellerin nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II sei. Die Antragstellerin könne mit den von ihr nachgewiesenen Einkommensverhältnissen ihren eigenen Lebensunterhalt und den der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sichern.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 10. Januar 2005 Widerspruch erhoben. Parallel hierzu hat sie am 28. Januar 2005 beim Sozialgericht (SG) Braunschweig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie ist der Ansicht, dass alle in der Bedarfsgemeinschaft anfallenden monatlichen Ausgaben bei der Errechnung des Bedarfs zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sei für die Antragstellerin und L. ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von insgesamt 250,00 € anzuerkennen, weil beide an Diabetes mellitus Typ II erkrankt seien.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 14. März 2005 abgelehnt. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Denn das der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Antragstellerin, L. und der gemeinsamen Tochter, zur Verfügung stehende Einkommen von monatlich 1.230,21 € sei höher als deren zu berücksichtigender Bedarf. Es verbleibe sogar ein den Bedarf überschießendes Einkommen von 76,75 €. Dabei sei im Rahmen der Berechnung der Kosten für die Unterkunft und Heizung zwar das Hausgeld und die Kosten für Heizung zu berücksichtigen. Allerdings sei hier der Anteil der Kosten für Warmwasser abzurechnen, so dass monatlich lediglich 186,99 € anerkannt werden könnten. Im Hinblick auf die geltend gemachten monatlichen Raten von 236,08 € für die Abzahlung der Kosten der erworbenen Eigentumswohnung sei lediglich der für die Bedienung der Schuldzinsen gezahlte Betrag von 71,08 € berücksichtigungsfähig. Die monatlichen Leasingraten für den angeschafften Pkw könnten keine Berücksichtigung finden, weil Leistungen nach dem SGB II nicht der Vermögensschaffung dienten. Die geltend gemachten Kosten für die Anmietung einer Garage seien nicht anzuerkennen, weil sie nicht notwendig seien. Mehrkosten für aus medizinischen Gründen erforderliche kostenaufwendige Ernährung (§ 21 Abs 5 SGB II) seien nicht anzuerkennen, weil für den bei der Antragstellerin und L. bestehenden Diabetes mellitus Typ II nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kein Mehrbedarf im og Sinne gegeben ist.

Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 16. März 2005 zugestellten Beschluss am 4. April 20...

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