Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen Beschluss des SG im Erinnerungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die allgemeinen Regelungen über die Beschwerde nach §§ 56, 33 RVG sind im SGG-Verfahren durch § 178 SGG ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerden des Erinnerungsführers und des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 15.Juni2006 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der Vergütung des Erinnerungsführers, der als Rechtsanwalt im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe Klägern in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg im Streit um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beigeordnet worden war (Aktenzeichen des SG nach Verbindung: S 45 AS 560/05). Die Klage der von ihm vertretenen Kläger, die die von ihm behauptete Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zum Gegenstand hatte, wurde mit Urteil des SG vom 8. Dezember 2005 abgewiesen.
Mit Antrag vom 12. Dezember 2005 begehrte der Erinnerungsführer die Festsetzung seiner Vergütung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens auf 570,72 € und setzte dabei für die Verfahrens- und Terminsgebühren jeweils die Mittelgebühr an. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG Oldenburg hat demgegenüber die Vergütung auf 197,20 € festgesetzt und die Ansicht vertreten, es handele sich bei den geltend gemachten Rechtsfragen nur um unter dem Durchschnitt liegenden Schwierigkeiten, die der Erinnerungsführer zudem in einer Vielzahl von Verfahren gleich lautend geltend gemacht habe. Hiergegen hat sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung vom 15. Februar 2006 gewandt, auf die mit Beschluss des SG Oldenburg vom 15. Mai 2006 die ihm zu gewährende Vergütung erhöht und auf insgesamt 371,20 € festgesetzt wurde (Aktenzeichen: S 10 SF 45/06). Dabei wurde vom Gericht die Verfahrensgebühr mit 200,00 € und die Terminsgebühr mit 100,00 € als angemessen nach § 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgesetzt.
Gegen diesen ihnen am 13. und 14. Juni 2006 zugestellten Beschluss haben sowohl der Erinnerungsführer als auch der Erinnerungsgegner am 16. bzw. 21. Juni 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Der Erinnerungsführer vertritt weiterhin die Ansicht wie in seinem ursprünglichen Vergütungsfestsetzungsantrag, dass sowohl für die Verfahrens- als auch für die Terminsgebühr jeweils die Mittelgebühr gerechtfertigt sei. Demgegenüber folgt der Erinnerungsgegner der angegriffenen Festsetzung des Urkundsbeamten und meint, die von dem SG als gerechtfertigt angenommene Terminsgebühr von 100,00 € sei zu hoch festgesetzt.
Mit Schreiben vom 9. August 2007 wurden die Verfahrensbeteiligten auf die Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von Beschwerden im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach dem RVG vor dem LSG hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der genannten Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden sowohl des Erinnerungsführers als auch des Erinnerungsgegners sind unzulässig.
Nach den Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind Beschwerden gegen Entscheidungen eines SG, die nicht Urteile sind, nur zulässig, soweit sie im SGG vorgesehen sind (vgl. § 172 SGG). Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das SG endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht angerufen wird. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn der Erinnerungsführer hat hier gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30. Januar 2006 am 15. Februar 2006 die Erinnerung eingelegt, über die das SG Oldenburg mit Beschluss vom 15. Juni 2006 entschieden hat.
Dem steht auch nicht entgegen, dass das SG in den Gründen und der Rechtmittelbelehrung seines Beschlusses die Beschwerde zugelassen hat. Denn im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG ist nach Ansicht des erkennenden Senats die Beschwerde aus gesetzessystematischen Gründen ausgeschlossen (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2007 - L 13 B 4/06 AS SF; Beschluss vom 7. August 2007 - L 13 B 6/07 SF -). Denn die spezielleren und abschließenden Regelungen des SGG lassen für die Anwendung der Beschwerderegelungen des RVG (hier § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 RVG) keinen Raum. Dieses Gesetzesverständnis dient auch der Einheitlichkeit des Verfahrens. Denn nur so können unterschiedliche Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG und im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 56, 33 RVG vermieden werden (vgl. dazu auch: Beschluss des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 28. Dezember 2006 - L 8 B 4/06 SO SF - in NdsRpfl 2007, 136; LSG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - L 5 B 14/02 RJ - und Beschluss vom 28. Februar 2005 - L 9 B 166/02 KR - zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG, 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen