Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. uneingeschränkte Statthaftigkeit. Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten. Unzulässigkeit der Berufung in der Hauptsache. Nichterreichen des Beschwerdegegenstandes. neue Rechtslage. aktuelle Fassung des § 172 SGG
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten ist auch dann statthaft, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (Aufgabe von LSG Celle-Bremen Beschluss vom 13.9.2007 - L 13 B 7/07 SF = Nds Rpfl 2008, 62).
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 21.Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für den vor dem Sozialgericht (SG) Hannover anhängigen Rechtsstreit, der Kosten eines Vorverfahrens zum Gegenstand hat. Streitig ist, ob die Zuziehung eines Rechtsanwaltes erforderlich war.
Der Beklagte bewilligte dem 1949 geborenen Kläger mit Bescheid vom 22.Juni 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - und teilte in dem Bescheid mit, während des Leistungsbezuges Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an die Knappschaftliche Rentenversicherung der Arbeiter zu zahlen. Dagegen erhob Rechtsanwalt C. Namens und in Vollmacht des Klägers Widerspruch mit dem Antrag, die Pflichtbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Braunschweig-Hannover zu überweisen, da der Kläger dort ein Versicherungskonto führe. Dem entsprach der Beklagte. Eine Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten lehnte er ab, da erst durch den Widerspruch bekannt geworden sei, dass der Kläger bei der DRV versichert sei. Im Antrag habe der Kläger selbst die Knappschaftliche Rentenversicherung angegeben (Bescheid vom 25.Juli 2006). Den Widerspruch wies der Beklagte mit der weiteren Begründung zurück, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig gewesen sei. Der Kläger hätte auch ohne die Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten den Rentenversicherungsträger mitteilen können (Widerspruchsbescheid vom 7.November 2006).
Dagegen richtet sich die vor dem SG am 7.Dezember 2006 erhobene Klage, für die der Kläger PKH und die Beiordnung von Rechtsanwalt C., D., begehrt. Das SG hat diesen Antrag durch Beschluss vom 21.Januar 2008 abgelehnt: Der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes habe es nicht bedurft. Um dem Widerspruch zum Erfolg zu verhelfen, hätte eine einfache Mitteilung über den zuständigen Rentenversicherungsträger ausgereicht.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 18.Februar 2008 eingelegten Beschwerde, der dass SG nicht abgeholfen hat. Er hat im Einzelnen vorgetragen, aufgrund seiner Persönlichkeit nicht in der Lage zu sein, Behördenangelegenheiten selbst zu regeln. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, die Gebührenhöhe betrage ungefähr 300€.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§173 Sozialgerichtsgesetz -SGG) ist statthaft (§172 Abs1 SGG) und somit insgesamt zulässig. Nach §172 Abs1 SGG in der bis zum 31.März 2008 geltenden Fassung, die hier - aus dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die nach Maßgabe der Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts gewährleistete Rechtsmittelsicherheit (BVerfGE 87, 48) - anzuwenden ist, da das Rechtsmittel vor dem 1.April 2008 eingelegt worden ist, findet gegen die Entscheidungen der SGe mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Allerdings hat der beschließende Senat wie andere Senate des Gerichts (s die Nachweise im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.September 2007 - L 13 B 7/07 SF = Nds Rpfl 2008, 62) die Beschwerde gegen einen PKH versagenden Beschluss in entsprechender Anwendung des §127 Abs2 Satz2 Zivilprozessordnung (ZPO) nur dann als zulässig angesehen, wenn in der Hauptsache die Berufung nach §144 Abs1 SGG ohne Zulassung statthaft wäre, es sei denn, das SG hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint. Das ist hier nicht der Fall, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500€ nicht übersteigt (§144 Abs1 Satz1 Nr1 SGG aF) und das SG PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat. Indes kann an dieser Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Änderung des SGG zum 1.April d. J. und des Gesetzgebungsprozesses nicht festgehalten werden. Der beschließende Senat gibt sie deshalb auf.
Bereits vor dem Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.März 2008 (BGBl I S244) wurde insbesondere unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des §127 Abs2 Satz2 ZPO eine Übertragung auf das sozialgerichtliche Verfahren überwiegend abgelehnt (s nur Beschlüsse aus dem Jahr 2007 des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.Mai 2007 - L 10 B 217/07 AS P...