nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 30.04.2004; Aktenzeichen S 35 KA 1681/02 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 98,05 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Das Sozialgericht (SG) Hannover ordnete mit Beschluss vom 30. April 2002 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Honorarrückforde-rungsbescheide der Antragsgegnerin vom 29. November 2000 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 13. März 2001 sowie des weiteren Bescheides vom 14. Dezember 2001 an, hob die Vollziehung dieser Bescheide auf und ordnete außerdem an, dass die Antragsgegnerin dem Honorarkonto des Antragstellers bis zum Abschluss des Klageverfahrens in der ersten Instanz 14.208,34 EUR gut-schreibt. Nachdem die Antragsgegnerin dem nicht nachgekommen war, bean-tragte der Antragsteller am 02. Oktober 2002 bei dem SG, gegen die Antragsgeg-nerin wegen Nichtvornahme der Gutschrift ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 EUR festzusetzen, hilfsweise bis zur Höhe von 1.000,00 EUR anzuordnen und ggf. festzusetzen. Das Verfahren wurde mit Schriftsatz vom 12. Februar 2003 vom Antragsteller für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin die Honorar-gutschrift erteilt hatte.

Unter dem 23. Mai 2003 hat das SG daraufhin die Erledigung des Verfahrens festgestellt und außerdem beschlossen, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens trägt. Im Rahmen der gemäß § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsord-nung (VwGO) zu treffenden Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass die Antragsgegnerin durch ihre unberechtigte Weigerung, der Verpflichtung aus dem Beschluss nachzukommen, die Kosten des Verfahrens verursacht habe.

Gegen den ihr am 17. Juni 2003 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 20. Juni 2003 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, im Rahmen des richtigerweise anzuwende-nen § 198 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 788 Zivilprozessordnung (ZPO) sei kein Raum für eine Kostengrundentscheidung. Richtigerweise sei viel-mehr zu fragen, ob die dem Gläubiger entstandenen Kosten erforderlich im Sinne des § 788 ZPO gewesen seien; das sei zu verneinen, weil im Zeitpunkt der An-tragstellung die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung mangels wirksamer Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht vorgelegen hätten.

Der Antragsteller ist dem entgegengetreten. Es könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Antragsgegnerin für die Einleitung des Vollstreckungs-verfahrens Veranlassung gegeben habe.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Kos-tengrundentscheidung ist nicht statthaft.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin richtet sich die Kostentragung im vorliegenden Verfahren nicht nach § 788 ZPO. Maßgeblich sind vielmehr die im SGG getroffenen Regelungen zur Kostengrundentscheidung bei unstreitiger Ver-fahrenserledigung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vollstreckung hier gemäß § 198 Abs. 1 SGG oder (bei Zugrundelegung des Hilfsantrages) nach § 201 Abs. 1 SGG analog durchzuführen gewesen wäre. Denn auch im ersten Fall verweist das Gesetz nur soweit auf das 8. Buch der ZPO, als sich aus dem SGG nichts anderes ergibt. Dies ist im Hinblick auf die Kostenregelungen der §§ 183 ff. SGG jedoch der Fall (im Ergebnis ebenso: Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 198 Rd.Nr. 5 c, wonach § 788 ZPO nur "heranzuziehen" sei).

Maßgeblich ist hier das am 02. Januar 2002 geltende Kostenrecht i.d.F. des 6. SGG-Änderungsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001, weil der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes am 02. Oktober 2002 und damit nach dem Inkrafttreten des 6. SGGÄndG gestellt worden ist. Nur für Verfahren, die vorher anhängig gewesen sind, sind nach der überzeugenden Rechtsprechung des BSG (SozR 3-1500 § 193 Nr. 14) noch die früher geltenden Kostenvorschriften des SGG anzuwenden. Dabei ist das Vollstreckungsverfahren wegen seiner eigen-ständigen Ausgestaltung auch kostenrechtlich als eigenes Verfahren anzusehen, so dass nicht entscheidend ist, ob das vorangegangene (hier: auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete) Erkenntnisverfahren bereits vor dem 02. Januar 2002 eingeleitet worden war.

Nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG n.F. sind die §§ 154 bis 162 VwGO entspre-chend anzuwenden, wenn in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen (Versicherte, Leis-tungsempfänger, Behinderte) gehören. Zu den angegebenen Vorschriften zählt § 158 Abs. 2 VwGO, wonach die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Dies schließt auch eine Überprüfung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO im Beschwerdeweg aus, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache - wie vorliegend - erledigt ist (Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Lsbls - Stand Septemb...

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