Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. Wohngemeinschaft
Orientierungssatz
1. Bei einem mit einer weiteren Person in einer Wohngemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ist bei der Ermittlung der angemessenen Wohnfläche nicht von einem 2-Personen-Haushalt (Bedarfsgemeinschaft) auszugehen.
2. Bei der Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft kann bei einer Wohngemeinschaft nicht von annähernd gleichen Lebens- und Wohnverhältnissen wie bei einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden; denn eine Bedarfsgemeinschaft wird geprägt durch persönliche und auch räumliche Nähe innerhalb einer Wohnung, wohingegen eine Wohngemeinschaft sich in der Regel dadurch auszeichnet, dass bestimmte Wohnbereiche allein einem bestimmten Mitglied der Wohngemeinschaft zur persönlichen und ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind und lediglich Küche, Sanitärbereiche, Flur und ein weiteres gemeinsam genutztes Zimmer zur gemeinschaftlichen Nutzung den Mitgliedern der Wohngemeinschaft zugewiesen sind. Hieraus folgt, dass der Raumbedarf von Wohngemeinschaften größer ist als dies bei einer Bedarfsgemeinschaft der Fall ist.
Gründe
I.
Der 1961 geborene Beschwerdeführer bewohnte bis zum 31. Dezember 2005 eine 38 qm große Dachgeschosswohnung in der C. in D..
Zum 01. Januar 2006 bezog er eine neue Wohnung im Obergeschoss des gleichen Wohnhauses C.. Diese Wohnung besteht aus 4 Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad, einem WC und einer Abstellkammer außerhalb der Wohnung (Heizung). Die Wohnfläche beträgt insgesamt 88 qm. Ausweislich des Mietvertrages vom 29. Dezember 2005 wurden dem Beschwerdeführer in dieser Wohnung zwei Zimmer mit einer Fläche von ca. 17 qm vermietet. Ein weiteres Zimmer von 17 qm wird von einem Mitbewohner bewohnt. Die gemeinsame Mitbenutzung von Gemeinschaftsbereichen (kleiner Wohnbereich), Küche und Bad der Wohnung von insgesamt 54 qm (anteilig 27 qm, entspricht 50 % dieser Gesamtfläche) durch die beiden Mieter wurde vereinbart. Die anteilige monatliche Miete beträgt für den Beschwerdeführer 213,- Euro zuzüglich Vorauszahlung für Betriebskosten ohne Heizungskosten monatlich 41,50 Euro. Hinzu kommen Abschlagszahlungen für Heizkosten in Höhe von 37,50 Euro monatlich abzüglich Warmwasseranteil in Höhe von 18 % der Heizkosten in Höhe von 6,75 Euro, mithin zu berücksichtigende Heizkosten in Höhe von 30,75 Euro.
Mit Bescheid vom 05. Januar 2006 bewilligte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - Kosten der Unterkunft - in Höhe von monatlich 211,60 Euro - ohne Heizkosten -. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, dass die Wohnung für zwei Personen mit 88 qm aus rechtlicher Sicht zu groß und zu teuer sei. Bei der Prüfung der Frage, ob die tatsächlich zu entrichtenden Unterkunftskosten den angemessenen Umfang nicht überschritten, gelte im Stadtgebiet D. grundsätzlich eine Miethöhe von 4,86 Euro pro qm als angemessen und hinsichtlich der Wohngröße ist in der Regel für zwei Personen eine Obergrenze von 60 qm und für jedes weitere Familienmitglied 10 qm mehr angemessen. Er bilde mit seinem Mitbewohner, Herrn E., eine Wohngemeinschaft. Es werde eine Wohnfläche von 70 qm (60 qm + 10 qm) zugrunde gelegt. Da er den Wohnraum zur ideellen Hälfte nutze, betrage der Anteil für seine Bedarfsgemeinschaft somit 35 qm. Die Kaltmiete könne daher nur in Höhe von 170,10 Euro (35 qm x 4,86 Euro) berücksichtigt werden.
Mit weiterem Bescheid vom 26. Januar 2006 gewährte der Beschwerdegegner Heizkosten in Höhe von 30,75 Euro (Heizkosten 37,50 Euro abzüglich Warmwasseranteil 6,75 Euro).
Gegen den Bescheid vom 05. Januar 2006 legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein.
Am 30. Januar 2006 hat der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und zur Begründung ausgeführt, ihm stünden die Unterkunftskosten in voller Höhe von 254,50 Euro Kaltmiete inklusive Nebenkosten zuzüglich der laufenden Abschlagszahlungen an die S GmbH für Heizkosten von 30,75 Euro (Euro 37,50 Euro abzüglich 18 %) zu, so dass dementsprechend monatlich ein höherer Betrag an Kaltmiete und Nebenkosten in Höhe von 73,65 Euro zu gewähren sei. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Wohnung seien die für einen Einpersonenhaushalt geltenden Sätze zugrunde zu legen.
Mit Beschluss vom 14. Februar 2006 hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Gegen diesen ihm am 17. Februar 2006 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 09. März 2006 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Er begehre nicht die hälftigen Unterkunftskosten, sondern die Gewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, die sich aus dem Mietvertrag vom 29. Dezember 2005 ergeben. Er verfüge über einen eigenständigen Vertrag für die Nutzung zweier Zimmer von ca. 17 qm und der gemeinschaftlichen Nutzung von Küche, Bad, eines kleinen Wohnbereichs ...