Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ausschluss von Auszubildenden. besonderer Härtefall

 

Orientierungssatz

Ein besonderer Härtefall iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB 2 liegt dann vor, wenn die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, sofern dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Hilfesuchende begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Streitig ist, ob ein besonderer Härtefall gemäß § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II vorliegt.

Der 1976 geborene Antragsteller bezog bis zum 19. August 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Seit dem 20. August 2004 befindet er sich in einer betrieblichen Ausbildungsmaßnahme zum Fachlageristen. Eine Ausbildungsvergütung wird in Höhe von 502,61 EUR ausgezahlt (Entgeltabrechnung für September 2004). Vom 20. August 2004 bis 31. Dezember 2004 erhielt er von der Stadt E. zusätzlich Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Höhe von 266,96 EUR monatlich. Außerdem erhält der Antragsteller von der Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) in Höhe von monatlich 39,00 EUR. Hinsichtlich der BAB hat die Stadt E. einen Erstattungsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit geltend gemacht. Die Berufsausbildung dauert voraussichtlich bis zum 31. Juli 2006.

Der Antragsteller bewohnt eine 3-Zimmer-Wohnung (64,9 qm), für die er seit dem 1. September 2004 monatlich 300,00 EUR inklusive Nebenkosten zuzüglich 50,00 EUR Heizung bezahlt. Vorher hatte er diese Wohnung gemeinsam mit Frau F., seiner damaligen Lebensgefährtin, bewohnt und während dieser Zeit eine um 50,00 EUR höhere Miete gezahlt. Der Antragsteller besitzt nach seinen Angaben außer einem ruhend gestellten Bausparvertrag in Höhe von 400,00 EUR keinerlei Vermögen.

Am 14. Oktober 2004 beantragte der Antragsteller bei dem Landkreis G. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 30. November 2004 mit der Begründung abgelehnt, die Ausbildung des Antragstellers sei nach den §§ 6062 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig. Der Widerspruch des Antragstellers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005).

Zwischenzeitlich hatte der Antragsteller am 11. Januar 2005 beim Sozialgericht (SG) Hannover einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und die Zahlung von Leistungen in Höhe von ca 260,00 EUR monatlich begehrt. Der ursprünglich gegen den Landkreis G. gerichtete Antrag wurde später dahingehend geändert, dass Antragsgegnerin die nunmehr zuständige Arbeitsgemeinschaft "Job-Center in G." ist. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 25. Januar 2005 mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil seine Ausbildung nach den §§ 6062 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sei. Zwar bestehe insoweit eine gesetzliche Versorgungslücke, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II)-Leistungen habe der Antragsteller aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Rechtslage nicht. Ein Härtefall iS von § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II sei im Falle des Antragstellers nicht erkennbar, da dieser seine derzeitigen Ausgaben noch mit seinen Einkünften abdecken könne.

Gegen den ihm am 27. Januar 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 23. Februar 2005 Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Antragsteller trägt vor, bei ihm bestehe eine Versorgungslücke gegenüber der Zeit vor Inkrafttreten des SGB II, diese müsse durch die Rechtsprechung dahingehend geschlossen werden, dass zumindest die bisherigen Leistungen nach dem BSHG weiter gezahlt werden. Soweit die Antragsgegnerin bemängele, dass seine Wohnung zu teuer sei, müsse diese zumindest die 6 Monate Karenzzeit gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II beachten. Er, der Antragsteller, könne nicht verpflichtet werden, einen Untermieter aufzunehmen, zumal dies einer Zustimmung durch den Vermieter bedürfe. Zu seiner ebenfalls in E. wohnenden Mutter könne er wegen erheblicher Differenzen, insbesondere mit seinem Stiefvater, nicht wieder zurück ziehen. Ein Anordnungsgrund für die begehrte Leistung liege bereits deshalb vor, weil ihm gegenüber dem Zeitraum bis Ende 2004 monatlich 266,96 EUR fehlten. Er habe unter Abzug von Miet- und Stromkosten sowie den Kosten für die erforderlichen Fahrten zur Berufsschule in H. lediglich einen Betrag von 71,61 EUR monatlich zur Verfügung.

Die Antragsgegnerin hat sich dahingehend geäußert, dass die Kosten der Unterkunft des Antragstellers die für ihn als Alleinstehenden angemessenen Kosten (231,00 EUR bei einer 50 qm großen Wohnung) überschri...

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