nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Bedürftigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Zum Vermögen eines Antragstellers gehört ein satzungsmäßiger Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob der Antragsteller von dem Anspruch Gebrauch macht, also tatsächlich einen Verbandsvertreter bevollmächtigt.
2. Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine besondere Art der Sozialhilfe auf dem Gebiet gerichtlichen Rechtsschutzes, so dass ein Antragsteller wegen des für Sozialhilfe und PKH gleichermaßen geltenden Subsidiaritätsprinzips verpflichtet ist, die dem Justizfiskus durch PKH entstehenden Ausgaben gering zu halten. Er darf sich deshalb nicht gezielt unvermögend machen.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115; SGB XII § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 28.07.2004; Aktenzeichen S 2 U 41/01) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin C., D., beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger begehrt Verletztenrente wegen der Folgen des vom Sozialgericht (SG) Lüneburg festgestellten Arbeitsunfalls vom 30. Mai 2000. Den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) lehnte das SG ab, weil der Kläger durch einen Bevollmächtigten einer selbstständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung vertreten war (§ 73a Abs 2 iVm § 73 Abs 6 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwer-de gegen den Beschluss des SG vom 10. März 2004 blieb erfolglos (Beschluss des erkennenden Senats vom 10. Mai 2004).
Den im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH hat der Kläger mit der im August 2004 ausgesprochenen Kündigung der Mitgliedschaft im Sozialverband Deutschland (SoVD) "zum nächstmöglichen Termin" begründet und sein Schreiben an diesen Verband vom 18. August 2004 vorgelegt, in dem er eine unzureichende Prozessvertretung rügte. Der Senat hat ihn mit der Verfügung des Berichterstatters vom 23. September 2004 darauf hingewiesen, dass der Be-willigung von PKH schon die Möglichkeit der Vertretung durch den SoVD entge-genstehe. Daran ändere auch die mit Schreiben vom 18. August 2004 ausge-sprochene Kündigung "zum nächstmöglichen Termin" nichts.
PKH ist schon deshalb nicht zu bewilligen, weil der Kläger nach seinen wirtschaft-lichen Verhältnissen in der Lage (gewesen) ist, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 f Zivil-prozessordnung - ZPO). Der Senat teilt die in höchstrichterlicher Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass zum Vermögen eines Antragstellers ein satzungsmäßiger Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerk-schaft oder einen Verband gehört (BSG SozR 3-1500 § 73a Nr 4). Deshalb kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Antragsteller von dem Anspruch Gebrauch macht, also tatsächlich einen Verbandsvertreter bevollmächtigt (so aber Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002 Rn 4). Denn § 73a Abs 2 SGG ist nur als klarstellendes Verbot zu verstehen. Entscheidend ist die Zuordnung des An-spruchs auf kostenlose Prozessvertretung zu vermögenswerten Rechten, die Beteiligte nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 115 Abs 2 Satz 1 ZPO vor der Bewilligung von PKH einzusetzen haben (BSG aaO, S 6; s auch Knittel in Hennig, SGG, § 73a Rn 38 und Littmann in Hk-SGG § 73a Rn 5). Die Kündigung der Mit-gliedschaft im SoVD hat im vorliegenden Fall deshalb außer Betracht zu bleiben. Zwar ist die Kündigung der Mitgliedschaft in einer selbstständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung im Rahmen der Prüfung von PKH nicht von vornherein unbeachtlich. Denn eine solche Mit-gliedschaft reduziert sich nicht auf die Inanspruchnahme von Rechtsschutz wie bei einer Rechtsschutzversicherung, so dass einer Kündigung vielfältige und von einem konkreten Rechtsstreit unterschiedliche Motive zugrunde liegen können. Eine Kündigung ist im Rahmen der Prüfung von PKH jedoch dann nicht zu be-rücksichtigen, wenn berechtigte sachliche oder persönliche Gründe nicht zu er-kennen sind, die es einem Antragsteller unzumutbar machen, sich von einem Verband oder einer Gewerkschaft vertreten zu lassen und wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls darauf hinweisen, dass sich ein Antragsteller insoweit gezielt unvermögend gemacht hat, um PKH zu erlangen. Denn PKH ist eine be-sondere Art der Sozialhilfe auf dem Gebiet gerichtlichen Rechtsschutzes, so dass ein Antragsteller wegen des für Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 Sozialgesetzbuch XII) und PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 115 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 ZPO) gleichermaßen geltenden Subsidiaritätsprinzips verpflichtet ist, die dem Justizfis-kus durch PKH entstehenden Ausgaben gering zu halten. Er darf sich deshalb nicht gezielt unvermögend machen (BGH VersR 1984, 77/79; Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, Z...