Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. vertraglich geschuldete Schönheitsreparatur. Unterkunftskosten
Leitsatz (amtlich)
Vertraglich geschuldete Kosten für Schönheitsreparaturen sind als Kosten der Unterkunft iS von § 29 SGB 12 zu betrachten und daher - im Regelfall - in vollem Umfang zu übernehmen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht entschieden, dass die Antragsgegnerin weitere 5,48 € monatlich an Grundsicherungsleistungen zu bewilligen hat. Es handelt sich hierbei um einen Anteil aus den laut Mietvertrag zu zahlenden Schönheitsreparaturenpauschale in Höhe von 20,35 € monatlich. Das SG hat zu Recht entschieden, dass dieser gesamte Betrag - ohne die Kürzung um die streitigen 5,48 € monatlich - zu den von der Antragsgegnerin zu übernehmenden Unterkunftskosten iS von § 29 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) gehört. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird daher auf die Beschlussbegründung verwiesen, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG.
Die Beschwerdebegründung bietet keinen Anlass zu einer anderen Betrachtung. Die Antragsgegnerin behauptet darin, dass es sich bei dem streitigen Betrag von 5,48 € um den Anteil an den Kosten der Schönheitsreparaturen handelt, die bereits im Regelsatz enthalten seien. Um diesen Betrag sei daher der Eckregelsatz zu kürzen. Dieser Betrachtungsweise ist nicht zu folgen.
Nach § 2 Abs 2 Regelsatz-Verordnung - RSV - (vom 3. Juni 2004, BGBl I Seite 1067) setzt sich der Eckregelsatz aus der Summe verschiedener Verbrauchsausgaben zusammen. Nach § 2 Abs 2 Nr 3 Abteilung 04 RSV sind berücksichtigt zu einem Anteil von 8 vom Hundert (vH) Kosten für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe. In der Begründung zum Entwurf der Regelsatz-Verordnung (Bundesrat-Drucksache 206/04) heißt es insoweit folgendermaßen:
“Die Leistungen für Wohnung und Heizung, die den ganz überwiegenden Anteil der Ausgaben dieser Abteilung umfassen, werden gemäß § 29 SGB XII gesondert erbracht. Daher sind diese nicht im Regelsatz zu berücksichtigen. Die Position Strom wird weitgehend, die Ausgaben für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung werden voll anerkannt. Insgesamt ergibt sich daraus ein zu berücksichtigender Anteil dieser Abteilung von 8 vom Hundert.„
Aus dieser Begründung schließt die Antragsgegnerin, dass ein Anteil für Schönheitsreparaturen in dieser Position und damit im Eckregelsatz enthalten ist. Dies trifft nicht zu.
Unter dem Begriff der Reparatur und Instandhaltungen lassen sich Schönheitsreparaturen in Wohnungen nicht fassen. Instandhaltungen umfassen das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Dies ergibt sich aus § 28 Abs 3 Satz 2. Berechnungsverordnung, dessen Definition insoweit entsprechend herangezogen werden kann. Die Kosten der Schönheitsreparaturen in Wohnungen sind in § 28 Abs 4 Satz 2. Berechnungsverordnung enthalten; diese Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Die Kosten derartiger Schönheitsreparaturen sind offensichtlich nicht in der Abteilung 04 (Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe) enthalten, wie sich aus der Verordnungsbegründung ergibt. Denn von Schönheitsreparaturen ist darin nicht die Rede. Demgemäß sind die Kosten der Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft zu betrachten und daher - im Regelfall - in vollem Umfang zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Da der Antragsteller obsiegt, trägt die Antragsgegnerin seine notwendigen außergerichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits.
Gerichtskosten werden in Verfahren dieser Art nicht erhoben.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 1772390 |
FEVS 2007, 32 |
BtMan 2008, 104 |
info-also 2007, 91 |