nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Osnabrück (Entscheidung vom 22.10.2001; Aktenzeichen S 4 AL 419/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 22. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin (Ast) begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, dass 10 bei ihr beschäftigte polnische Arbeitnehmer im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr weiterhin keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen.

Die Ast ist eine Kapitalgesellschaft polnischen Rechts und in das Handelsregister des Amtsgerichts G. eingetragen. Die von ihr in der Antragsschrift vom 18. September 2001 näher bezeichneten 10 polnischen Kraftfahrer sollen sämtlich bereits vor dem 31. August 1993 bei ihr beschäftigt worden sein. Auf der Grundlage von Urteilen des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 14. April 1999 - S 12 AL 144/97 - sowie des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen vom 22. Februar 2000 - L 7 AL 191/99 - durften die polnischen Kraftfahrer nach einer Bescheinigung der Antragsgegnerin (Ag) vom 28. März 1996 arbeitserlaubnisfrei ihre Tätigkeit ausüben. Aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. August 2001 - B 7 AL 18/00 R - (ergangen zu den vorgenannten Urteilen) hält die Ag sich nicht mehr an diese Bescheinigung - jedenfalls für die Zukunft - gebunden. Wegen des weiteren Urteils des BSG vom 2. August 2001 - B 7 AL 86/00 R - stehe fest, dass Fahrer im grenzüberscheitenden Güterverkehr nur arbeitserlaubnisfrei seien, wenn sie bei ausländischen Transportunternehmen beschäftigt und die Fahrzeuge im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen seien, Voraussetzungen wie sie hier nicht vorlägen, Schreiben vom 30. August 2001.

Die Ast hat daher am 18. September 2001 um vorläufigen Rechtsschutz beim SG Osnabrück mit dem Ziel nachgesucht, die weitere Arbeitsgenehmigungsfreiheit der bei ihr angestellten Kraftfahrer festgestellt zu erhalten. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 22. Oktober 2001 abgelehnt und sich zur Begründung auf die Urteile des BSG vom 2. August 2001 berufen. Aus § 56 Abs 4 des Abkommens zwischen der EG und Polen vom 16. Dezember 1991 - dazu Gesetz vom 26. August 1993 - (BGBl 1993 Teil II Seite 1316) ergebe sich nichts anderes. Diese Vorschrift sehe zwar vor, dass die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zu dem Stand am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierender seien, ergriffen. Dies gelte allerdings nur für Abkommen gemäß Art 56 Abs 3, dh für Abkommen über eine koordinierte Entwicklung und schrittweise Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten.

Gegen den am 24. Oktober 2001 zugestellten Beschluss hat die Ast am 26. Oktober 2001 Beschwerde eingelegt, welcher das SG nicht abgeholfen und dem LSG vorgelegt hat. Die Ast trägt vor, dass sämtliche in der Antragsschrift genannten polnischen Kraftfahrer bereits vor dem 31. August 1993 beschäftigt worden seien. Es seien daher die Maßstäbe des seinerzeit geltenden § 9 Nr 2 Arbeitserlaubnisverordnung zugrunde zu legen, wonach das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr keiner Arbeitserlaubnis bedurft habe. Nach dem Urteil des BSG vom 10. März 1994 - 7 RAr 44/93 - sei dieser Rechtsstatus auf ihr Personal weiterhin anzuwenden. Im Übrigen könne sie - die Ast - einen unmittelbaren Anspruch aus Art 56 Abs 4 des Europa-Abkommens vom 16. Dezember 1991 herleiten und daher weiterhin die von ihr beschäftigten polnischen Arbeitnehmer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr arbeitserlaubnisfrei einsetzen. Denn Art 56 Abs 4 iVm Art 56 Abs 3 des Abkommens verbiete den Vertragsparteien und damit auch der Bundesrepublik Deutschland zumindest dann restriktive oder diskriminierende Maßnahmen, solange kein gesondertes Abkommen ausgehandelt worden sei. Ein derartiges Abkommen existiere nicht. Durch die hier streitgegenständlichen Maßnahmen - Einführung der Arbeitserlaubnispflicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr nach dem innerdeutschen Inkrafttreten des Abkommens durch Gesetz vom 26. September (gemeint: August) 1993 - sei ihr Marktzugang - Landverkehr zwischen Polen und Deutschland - nachträglich behindert worden.

Die Antragstellerin beantragt,

1. den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 22. Oktober 2001 aufzuheben,

2. festzustellen, dass entsprechend der Antragsschrift vom 18. September 2001 die Beschäftigung der in diesem Schriftsatz genannten polnischen Kraftfahrer auch weiterhin ohne Vorliegen einer Arbeitserlaubnis zulässig ist

Die Antragsgegnerin ist nicht gehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Senatsberatung war.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig; sie ist weiterhin in der Monatsfrist des § 173 Satz 1 SGG und der gehörigen Form eingelegt worden.

Die Beschwerde ist nicht begründet, weil die von der Ast begehrte einstweilige ...

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