nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 27.07.2001; Aktenzeichen S 2 KR 1109/01) |
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 27. Juli 2001 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens vor dem Sozialgericht Hannover: S 2 KR 1109/01 verpflichtet ist, dem Antragsteller Teilkostenerstattungen nach dem sogenannten Hannover-Modell zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Gründe
I.
Das Verfahren betrifft die Weitergeltung der Teilkostenerstattungsregelung.
Der Antragsteller war Dienstordnungs(DO-)Angestellter der Innungskrankenkasse (IKK) Hannover. Er befindet sich jetzt im Ruhestand. Für ihn galt die Teilkostenerstattung nach § 19 der Satzung der IKK Hannover iVm § 14 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V). § 19 der Satzung der IKK Hannover in der bis zum 31. März 1996 geltenden Fassung lautet (sog. Hannover-Modell):
"Teilkostenerstattung
Auf Antrag des Berechtigten nach § 14 SGB V tritt an die Stelle der nach dem SGB V vorgesehenen Leistungen ein Anspruch auf Teilkostenerstattung in Höhe der Differenz zwischen dem Beihilfebemessungssatz der Versicherten und 100 v.H. Erstattungsfähig sind die beihilfefähigen Aufwendungen des Versicherten. Für die Durchführung des Erstattungsverfahrens gelten die entsprechenden Regelungen der auf den Versicherten anwendbaren Beihilfevorschriften."
Am 16. Januar 1996 erließ die Niedersächsische Landesregierung die Verordnung über die Vereinigung der IKKen in Niedersachsen, mit der die IKK Hannover mit 14 weiteren niedersächsischen IKKen zur IKK Niedersachsen vereinigt werden sollte, Nds.GVBl. 1996 S. 2 (Verordnung 1996). Mit Bescheid vom 25. März 1996 entschied die Bezirksregierung Hannover als Aufsichtsbehörde über die landesunmittelbaren IKKen in Niedersachsen, dass 14 der in der Verordnung 1996 aufgeführten insgesamt 15 IKKen zum 1. April 1996 vereinigt würden. Die IKK Weser-Ems sei nach Erlass der Rechtsverordnung vom 16. Januar 1996 und vor dem 1. April 1996 durch Bescheid des Bundesversicherungsamtes der bundesunmittelbaren Aufsicht unterstellt worden. Ihre Vereinigung mit den übrigen IKKen könne daher nicht mehr erfolgen.
Die IKKen Weserbergland und Rotenburg (Wümme) erhoben gegen die Vereinigung Klagen vor dem Sozialgericht (SG) Hannover. Sie beantragten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung der Klagen herzustellen. Mit rechtskräftigen Beschlüssen vom 26. Juni 1996 (L 4 Kr 82/96 eR und L 4 Kr 87/86 eR) stellte der erkennende Senat die aufschiebende Wirkung der Klagen her: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25. März 1996, weil die Bezirksregierung den Regelungsinhalt der Verordnung vom 16. Januar 1996 durch Herausnahme der IKK Weser-Ems eigenständig verändert habe. Nach §§ 160 Abs. 3, 145 Abs. 2 SGB V habe ausschließlich der Verordnungsgeber die Entscheidungsbefugnis darüber, welche Konsequenzen aus der Tatsache zu ziehen seien, dass die IKK Weser-Ems inzwischen der bundesunmittelbaren Aufsicht unterstehe.
Die Niedersächsische Landesregierung erließ am 13. Oktober 1998 die Verordnung über die Vereinigung von landesunmittelbaren IKKen in Niedersachsen, Nds.GVBl. 1998 S. 660 (Verordnung 1998). Nach § 1 Verordnung 1998 werden die IKKen Niedersachsen, Rotenburg (Wümme) und Weserbergland zu einer IKK vereinigt.
Am 10. August 1999 erließ die Niedersächsische Landesregierung schließlich die Verordnung zur Sicherung der Organisationsstruktur der niedersächsischen IKKen, Nds.GVBl. 1999 S. 323 (Verordnung 1999). § 1 Verordnung 1999 bestimmt: "Die durch die Verordnung über die Vereinigung von landesunmittelbaren IKKen in Niedersachsen vom 13. Oktober 1998 angeordnete Vereinigung der IKK Niedersachsen mit den IKKen Rotenburg (Wümme) und Weserbergland, die bislang nicht wirksam geworden ist, wird aufgehoben" (Absatz 1). "Die IKK Niedersachsen besteht aus den ehemaligen IKKen Delmenhorst, Hannover, Hildesheim, Vechta, Melle, Lüneburg, Stade, Peine, Osnabrück-Emsland, Grafschaft Bentheim, Südheide und Verden/Nienburg/Diepholz, deren Vereinigung am 1. April 1996 wirksam geworden ist" (Absatz 2).
Die Aufsichtsbehörde beschloss für die IKK Niedersachsen mit Wirkung vom 1. April 1996 eine Satzung. § 24 dieser Satzung regelt die Teilkostenerstattung wie folgt:
"Teilkostenerstattung
(1) Die bei der IKK freiwillig versicherten DO-Angestellten und Versorgungsempfänger, die von dem Wahlrecht nach § 14 Abs 2 SGB V Gebrauch gemacht haben, erhalten eine Teilkostenerstattung. Diese basiert auf den beihilfefähigen Aufwendungen nach dem jeweils geltenden Beihilferecht. An die Stelle der hiernach zu bewirkenden Leistung des Beihilfeanspruchs nach der Dienstordnung treten die nach dem SGB V und der RVO vorgesehenen Kassenleistungen. Im Übrigen bleibt der Beihilfeanspruch insoweit erhalten, als er für freiwillig versicherte Tarifangestellte der Krankenkasse besteht, die einen Bei...