Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung nach altem Recht in DM. Gegenstandswert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Streitwertfestsetzung nach § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) ist bei Verfahren, die bis zum 31.12.2001 anhängig geworden sind, die damals geltende Fassung des GKG (Bekanntmachung vom 15.12.1975 (BGBl I, 3047) maßgebend. Das Euro-Kostenrechtsumstellungsgesetz (KostREuroUG) enthält keine Regelungen über die Anwendbarkeit auf die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängigen Verfahren, so dass die jeweiligen Kostenrechtsvorschriften (hier § 73 GKG) heranzuziehen sind.
2. Es bleibt dabei, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Gegenstandswert auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache zu reduzieren ist (vgl LSG Niedersachsen vom 14.11.1997 - L 4 Kr 88/97 eR = NZS 1998, 352).
Tenor
Auf Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 26. April 2000 wie folgt geändert:
Der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens (S 8 AL 877/98 ER) wird auf 4.000,00 DM (entsprechend 2.045,17 €) festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin (Ag) widerrief mit Bescheid vom 6. Oktober 1998 die an die Antragstellerin (Ast) erteilte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Hiergegen legte die Ast Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig beim Sozialgericht (SG) Hannover, die angeordnete Vollziehung des Bescheides auszusetzen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Mit Schreiben vom 12. November 1998 nahm die Ag den Widerrufsbescheid zurück und erteilte wegen der streitigen Beanstandungen mehrere Auflagen. Daraufhin erklärte die Ast den Rechtsstreit für erledigt und bat um Mitteilung des Streitwertes für die interne anwaltliche Abrechnung.
Die Ast trug vor, sie setze jährlich zumindest 1 Million um. Daran sollte sich der Gegenstandswert orientieren. Der reine Schaden für die Dauer des Widerrufs der Erlaubnis vom 8. Oktober bis zum 12. November 1998 belaufe sich auf einen Betrag zwischen 300.000,00 DM bis 500.000,00 DM. Der Wert der Erlaubnis liege deshalb im unteren siebenstelligen Bereich.
Demgegenüber vertrat die Ag die Auffassung, der Gegenstandswert sei allenfalls mit 20 % des Gewinns anzusetzen, den die Ast nach dem durchschnittlichen Geschäftserfolg der vergangenen Jahre voraussichtlich in 5 Jahren erzielt hätte.
Das SG Hannover hat mit Beschluss vom 26. April 2000 den Streitwert auf 500.000,00 DM festgesetzt. In dieser Höhe sei der voraussichtliche Schaden zu schätzen, weil verschiedene Verträge nicht verlängert worden und Kunden zu Konkurrenzfirmen übergelaufen seien.
Gegen den am 2. Juni 2000 zugestellten Beschluss hat die Ag am 30. Juni 2000 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstandswert bei rund 20.000,00 DM gelegen habe.
Das SG hat am 8. Mai 2002 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen, sondern diese dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Beschluss vom 7. November 2002 hat das SG die Kostenentscheidung nachgeholt und entschieden, dass die Ag die außergerichtlichen Kosten der Ast zu erstatten hat.
II. Die zulässige Beschwerde der Ag ist teilweise begründet und führt zur Änderung des Beschlusses des SG vom 26. April 2000. Der Gegenstandswert ist auf 4.000,00 DM festzusetzen.
Die Streitwertfestsetzung in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit richtet sich nach § 13 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei die Festsetzung - unter Umrechnung des festgesetzten Betrages in Euro - auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S 3047) beruht. Das Euro-Kostenrechtsumstellungsgesetz (KostREuroUG) enthält keine Regelungen über die Anwendbarkeit auf die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängigen Verfahren, so dass die jeweiligen Kostenrechtsvorschriften (hier § 73 GKG) heranzuziehen sind. Danach werden die Kosten in Rechtsstreitigkeiten, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, nach bisherigem Recht erhoben (vgl VGH Baden-Württemberg vom 4. April 2002 - 14 S 2326/01 -, NJW 2002, 1893 mwN). Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach Ermessensausübung unter Berücksichtigung der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, wobei ein Streitwert von 8.000,00 DM anzunehmen ist, wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet (§ 13 Abs 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs 2 GKG).
Zwischen den Beteiligten streitig war im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 6. Oktober 1998, mit dem die Ag die bis zum 14. Dezember 1998 befristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung widerrufen hatte. Eine Festsetzung des Streitwertes gemäß § 13 Abs 1 Sa...