Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Kosten für die Installation einer separaten Messeinrichtung im Sinne von § 21 Abs 7 S 3 SGB 2. Fehlen einer Rechtsgrundlage für eine Kostenübernahme. kein Mehrbedarf wegen unabweisbarem besonderen Bedarf
Leitsatz (amtlich)
1. Im Bereich des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - existiert keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Gewährung von Zuschussleistungen für die Installation einer Messeinrichtung im Sinne von § 21 Abs 7 S 3 SGB II.
2. Bei fehlender atypischer individueller Bedarfslage handelt es sich bei den Kosten für eine separate Messeinrichtung nicht um einen besonderen Bedarf iSd § 21 Abs 6 SGB II, sondern um einen allgemeinen bzw typischen Bedarf. Bei Vorliegen eines besonderen Bedarfs käme in erster Linie eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht.
3. Hätte der Gesetzgeber eine Kostenübernahme für die Messeinrichtung gewollt, wäre im Zusammenhang mit der Änderung des § 21 Abs 7 SGB II eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung zu erwarten gewesen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 22. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz wegen der Übernahme von Kosten für die Installation einer separaten Messeinrichtung für Strom, der für die Warmwasserbereitung benötigt wird.
Der im Jahr 1959 geborene Antragsteller bewohnt nach eigenen Angaben seit November 2020 mit einer Mitbewohnerin eine Wohnung unter der Adresse E. 83 in F., in der die Warmwasserbereitung dezentral mit einem Durchlauferhitzer bzw. Boiler erfolgt. Eine gesonderte Messeinrichtung für den auf die Warmwasserbereitung aufgewandten Strom existiert nicht.
Der Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II; Bewilligungsbescheid vom 20. August 2021 - Dok. 195 der elektronischen Verwaltungsakte - eVA, Änderungsbescheide vom 9. November und 27. November 2021, Dok. 202, 203 eVA). Der Antragsgegner gewährt dabei auch einen Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung in Höhe von monatlich 10,26 Euro bzw. ab Januar 2022 von 10,33 Euro.
Am 5. Mai 2022 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme der Kosten für die Installation einer separaten Messeinrichtung für die Warmwasseraufbereitung (Dok. 261 eVA). Sein Vermieter habe von einem Elektriker die Auskunft erhalten, dass unter den in der Wohnung gegebenen Umständen die zusätzliche Installation eines Drehstromzwischenzählers für einen geschätzten Nettopreis von 2.500,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer erfolgen könne. Da seine Mitbewohnerin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII beziehe, bestehe vielleicht die Möglichkeit, dass der Antragsgegner sich die Kosten mit dem Sozialamt teile. Alternativ möge der Antragsgegner Leistungen für angemessene Energiekosten gewähren. Einen Tag später teilte der Antragsteller mit, dass er selbst einen Kostenvoranschlag einhole, der vielleicht günstiger sein werde. Der Antragsgegner möge mit seiner Bescheidung auf das Angebot warten (Dok. 265 eVA). Am 9. Mai 2022 gab der Antragsteller dann an, dass ein von ihm selbst eingeholtes Angebot der Firma G. Elektrotechnik sich nur auf 694,21 Euro belaufe und damit wesentlich günstiger sei (Dok. 266 eVA).
Mit Bescheid vom 9. Mai 2022 (Dok. 268 eVA) lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Unabhängig von der Höhe der Installationskosten fehle es an einer Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Kostenübernahmeanspruch. § 21 Abs. 7 Satz 3 SGB II enthalte keine solche Rechtsgrundlage. Die Kosten gehörten auch nicht zum Regelbedarf, so dass auch keine Leistung nach § 24 Abs. 1 SGB II gewährt werden könne. Die Kosten seien auch nicht unabweisbar im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II und es handele sich auch nicht um Kosten nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf die bereits „aktenkundigen“ Kosten Leistungen für die Installation einer Messeinrichtung als unabweisbaren besonderen Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II (Dok. 275 eVA), den der Antragsgegner am gleichen Tag ablehnte (Dok. 277 eVA). Der geltend gemachte Bedarf in Höhe von 694,21 Euro bestehe tatsächlich nicht. Es bestünden Einsparmöglichkeiten und ggf. die Möglichkeit, ein Darlehen in Anspruch zu nehmen. Es bestehe keine zwingende Notwendigkeit für eine Messeinrichtung.
Dagegen erhob der Antragsteller am 21. Mai 2022 Widerspruch (Dok. 280 eVA), den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2022 zurückwies (Dok. 296 eVA).
Der Antragsteller hat dagegen fristgerecht Klage erhoben (S 50 AS 181/22).
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. Mai 2022 erhob der Antragsteller am 2. Juni 2022 ebenfalls Widerspruch (Dok. 303 eVA), den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2022 ebenfalls zurückwies (Dok. 311 eVA). Die geltend machten Kosten diente...