Entscheidungsstichwort (Thema)

Beurteilung der Hilfebedürftigkeit eines SGB 2-Antragstellers unter Berücksichtigung vorhandenen Vermögens

 

Orientierungssatz

1. Übersteigt das nach Abzug der Freibeträge bei dem Grundsicherungsberechtigten vorhandene Vermögen die Höhe seines Leistungsanspruchs, so hat dieser nach §§ 7, 9 SGB 2 keinen Anspruch auf Leistungen des SGB 2.

2. Im Fall eines verschwiegenen Vermögens besteht keine Rechtsgrundlage für eine Beschränkung der Leistungsaufhebung nach § 48 SGB 10 und der Erstattung auf den Wert des zu verwertenden Vermögens.

3. Bei der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen ist ein Verteilzeitraum von sechs bzw. zwölf Monaten zugrunde zu legen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.03.2017; Aktenzeichen B 4 AS 399/16 B)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht  zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Anrechnung eines im April 2007 zugeflossenen Betrages und die Rückforderung ihnen in der Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2009 gewährter Leistungen i.H.v. insgesamt 12.571,51 Euro.

Die im Jahre 1986 geborene Klägerin zu 1. lebt mit der im September 2005 geborenen Klägerin zu 2. in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie bezogen seit dem 27. Juli 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten. Mit Bescheid vom 31. Januar 2007 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2007 monatlich 157,35 Euro. Im Fortzahlungsantrag vom 20. Juli 2007 gaben die Klägerinnen an, in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen sei keine Änderung eingetreten. Der Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 23. Juli 2007 monatlich 162,35 Euro bis zum 31. Januar 2008. Im Fortzahlungsantrag vom 14. Februar 2008 gaben sie den Wegfall des als Einkommen berücksichtigten Erziehungsgeldes ab 1. September 2007 an. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 15. Februar 2008 monatlich 286,35 Euro. Auch im nächsten Fortzahlungsantrag gaben die Klägerinnen an, es seien keine Änderungen eingetreten. Im Zusatzbogen über Einkommen gaben sie den bereits bekannten Bezug von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss an und kreuzten die Frage nach Einkommen aus Zinsen/Kapitalerträgen mit “Nein„ an. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24. Juli 2008 monatlich 419,35 Euro.

Aufgrund einer Überschneidungsmitteilung zu Kapitalerträgen im September 2008 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1. auf, die Konten bei der H. (I.) offenzulegen. Die Klägerin zu 1. legte eine Bescheinigung der I. über zwei Sparbücher und einen verzinsten Sparbrief vor. Die darin verzeichneten Vermögenswerte lagen unterhalb des Freibetrags. Im Fortzahlungsantrag vom 12. Januar 2009 gab die Klägerin zu 1. wiederum an, es seien keine Änderungen in den Vermögensverhältnissen eingetreten. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 14. Januar 2009 für die Zeit bis 31. Juli 2009 zunächst monatlich 562,91 Euro und aufgrund von Änderungen hinsichtlich der Kosten der Unterkunft (KdU) mit Änderungsbescheiden vom 13. März, 15. April und 17. April 2009 für die Zeit ab 1. April 2009 monatlich 656,48 Euro. Auch in der Folgezeit gab die Klägerin zu 1. in der von ihr angeforderten Anlage “EK„ an, dass keine Zinsen oder Kapitalerträge erzielt würden.

Mit einer Meldung vom 22. Februar 2011 im Rahmen des Datenabgleichs erfuhr der Beklagte, dass die Klägerin zu 1. von der J. im Jahre 2009 Kapitalerträge i.H.v. 300,-- Euro erzielt hatte. Der Beklagte forderte die Klägerin zu 1. auf, sämtliche Unterlagen über Konten- und Vermögensbeträge vorzulegen. Am 24. August 2011 erhielt er schließlich die Kontoübersicht, aus der sich bezogen auf den 2. April 2007 eine Gutschrift i.H.v. 25.000,-- Euro (Gewinn) ergab. Der Beklagte hörte die Klägerin zu 1. am 24. Januar 2012 zunächst zur beabsichtigten Aufhebung ab 1. Mai 2007 wegen des Zuflusses von Einkommen i.H.v. von 25.000,-- Euro am 2. April 2007 an und erließ am 13. März 2012 den auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 2-4 SGB X gestützten und auf die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2007 bezogenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde nach Erlass eines Ersetzungsbescheides, in dem der Beklagte das einmalige Einkommen auf 12 Kalendermonate verteilte, mit Bescheid vom 24. Januar 2013 zurückgewiesen (Erstattungsbetrag weiterhin 477,05 Euro); soweit ersichtlich ist dieser bestandskräftig geworden.

Im März 2012 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1. auf, die Vermögensstände zum 1. August 2007, 1. Februar und 1. August 2008, 1. Februar 2009, 1. August 2009 ff. anzugeben. Am 25. Mai 2012 legte die Klägerin zu 1. Depotübersichten beginnend mit dem 1. August 2007 vor. Der Beklagte hörte die Klägerin zu 1. sodann am 10. Juli 2012 unter Darstellung der Berechnung im Einzelnen zu der in der Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2009 eingetretenen Überzahlung an und erließ am 24. Juli 2012 den an die Klägerin zu 1., zu...

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