Verfahrensgang
SG Braunschweig (Urteil vom 07.08.2002; Aktenzeichen S 7 AL 588/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Braunschweig vom7. August 2002 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung des Klägers vom 20. September 2002 gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Braunschweig vom 7. August 2002 ist gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 2. Januar 2002 geltenden, hier anzuwendenden Fassung nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR nicht übersteigt. Sie ist deshalb gemäß § 158 SGG durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Die Umdeutung einer nicht statthaften Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG ist jedenfalls nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Rechtsmittelführers möglich.
Sozialgerichtliche Urteile können mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden, wenn gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG die Berufung im Urteil zugelassen wurde oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das SG hat im Urteil die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger verlangt mit dem erstinstanzlich gestellten Leistungsantrag Arbeitslosengeld (Alg) vom 1. September bis zum 8. September 2000, dessen Zahlung die Beklagte wegen des Erhalts einer Urlaubsabgeltung gemäß § 143 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verweigert. Der Kläger hat laut Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2000 einen Anspruch auf Alg in Höhe eines Zahlbetrages von 104,61 DM täglich. Das ergibt für den hier streitigen Zeitraum von 8 Tagen 836,88 DM = 427,89 EUR. Die Berufungssumme ist folglich nicht erreicht.
Für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG), ist auf den Geldbetrag abzustellen, um den unmittelbar gestritten wird. Entscheidend ist die Höhe der Leistung, zu deren Zahlung eine Verurteilung erfolgen soll bzw die Leistung, die dem Kläger bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides zusteht. Da mit der Festlegung von festen Streitwertgrenzen eine Vereinfachung des Rechtsmittelverfahrens erreicht werden soll, bleiben rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch unberücksichtigt (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 11).
Die von der Rechtssprechung aufgestellten Grundsätze bedeuten, dass vorliegend als streitige Geldleistung nur die Zahlung von Alg vom 1. bis zum 8. September 2000 in Höhe von 427,89 EUR anzusehen ist. Weitere unmittelbare Folgen hat die Ruhensvorschrift des § 143 Abs 2 SGB III nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers sind zu der von ihm begehrten Geldleistung nicht auch die Beiträge zur Sozialversicherung zuzurechnen, die die Beklagte im Falle einer Leistungsgewährung abführen müsste. Es handelt sich nämlich nicht um Beträge, die der Kläger unmittelbar für sich selbst beanspruchen könnte. Diese Nebenleistungen der Beklagten aus dem Sozialrechtsverhältnis berühren nicht das Stammrecht des Klägers auf Alg und haben ferner keinerlei Auswirkungen auf den hier streitigen Zahlungsanspruch. Sie sind deshalb auch nicht Gegenstand des Verfügungssatzes im angefochtenen Bewilligungsbescheid.
Unerheblich ist schließlich, dass das SG ausweislich der im Urteil erteilten Rechtsmittelbelehrung von einer Berufungsfähigkeit der Entscheidung ausgegangen ist. Ausschlaggebend für die Statthaftigkeit der Berufung sind ausschließlich die Voraussetzungen gemäß §§ 143, 144 SGG, die hier nicht erfüllt sind. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung hat lediglich Einfluss auf die Dauer und auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist (§ 66 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.
Fundstellen