rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 29.06.2004; Aktenzeichen S 61 KR 96/04 ER) |
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 29. Juni 2004 wird aufge-hoben, soweit der Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 8. Juni 2004 aufgehoben worden sind. Im Übrigen wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 29. Juni 2004 geändert: Es wird bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsa-che festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Antragstellers bei der Antrags-gegnerin mit Ablauf des 30. Juni 2004 endet. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aus dem Beschwerdeverfahren.
Gründe
I.
Das einstweilige Rechtsschutzverfahren betrifft in der Beschwerdeinstanz lediglich noch die Wirksamkeit einer Sonderkündigung des Krankenversicherungsverhältnisses.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner (im Folgenden: Ast) ist angestellter Rechtsan-walt und unterliegt der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Bis zum 31. Dezember 2003 gehörte er der Betriebskrankenkasse (BKK) für steuerberatende und juristische Berufe an. Diese fusionierte zum 1. Januar 2004 mit der BKK Zollern-Alb zur BKK Gesundheit und beschloss mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt einen allgemei-nen Beitragssatz von 13,6 %. Der Ast machte daraufhin von seinem Sonderkündigungs-recht Gebrauch und kündigte das Versicherungsverhältnis im Januar 2004 zum Ablauf des Monats März 2004. Die BKK Gesundheit bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 26. Januar 2004.
Im Januar 2004 beantragte der Ast die Aufnahme in die TAUNUS BKK mit Wirkung zum 1. April 2004. Zu diesem Zeitpunkt galt für die Versicherten der TAUNUS BKK ein allge-meiner Beitragssatz von 12,8 %. Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 teilte die TAUNUS BKK dem Ast mit, dass seine Mitgliedschaft am 1. April 2004 beginne.
Zum 1. April 2004 fusionierte die TAUNUS BKK mit der BKK Braunschweig unter Beibe-haltung ihres Namens (im Folgenden: Ag) und beschloss mit Wirkung zum gleichen Zeit-punkt einen allgemeinen Beitragssatz von 13,8 %. Der Ast erklärte der Ag gegenüber mit Schreiben vom 20. April 2004 die Anfechtung seines Aufnahmeantrages wegen arglisti-ger Täuschung. Er sei aufgrund von Werbematerial und telefonischen Auskünften von Mitarbeitern der Ag davon ausgegangen, dass sein Beitragssatz ab dem 1. April 2004 12,8 % und nicht 13,8 % betragen werde. Er habe gegenüber den Mitarbeitern der Ag ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass er seinen Aufnahmeantrag ausschließlich unter Berücksichtigung dieses Aspektes gestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass den Mitarbeitern der Ag im Februar 2004, als er die Aufnahmeverhandlungen mit der Ag ge-führt habe, die bevorstehende Fusion und die damit verbundene Erhöhung des allgemei-nen Beitragssatzes bekannt gewesen sei. Er werde gegebenenfalls die Wirksamkeit sei-ner Anfechtungserklärung und die Nichtigkeit des Versicherungsverhältnisses durch ein sozialgerichtliches Eilverfahren klären lassen. Im Übrigen mache er von seinem Sonder-kündigungsrecht zum Ablauf des Monats Juni 2004 wegen der Erhöhung des allgemei-nen Beitragssatzes Gebrauch und bitte, an dem beabsichtigten Wechsel zu einer ande-ren gesetzlichen Krankenkasse unterstützend mitzuwirken.
Nachdem eine Reaktion der Ag zunächst nicht erfolgte, hat der Ast bei dem Sozialgericht (SG) Oldenburg am 5. Mai 2004 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat die Feststellung begehrt, dass er seine Mitgliedschaft bei der Ag wirksam angefochten habe und nicht deren Mitglied geworden sei. Hilfsweise hat er die Feststellung beantragt, dass seine Mitgliedschaft aufgrund seiner Sonderkündigung mit Ablauf des 30. Juni 2004 en-de. Er sei auf baldige Feststellung angewiesen, weil sein Versicherungsschutz geklärt werden müsse und die Ag ihm bisher noch keine Versicherungskarte habe zukommen lassen. Die BKK ESSANELLE sei bereit, ihn ab dem 1. Juli 2004 als Mitglied aufzuneh-men. Sie habe aber noch keine entsprechende Bestätigung ausgestellt, weil sie wegen der fehlenden Kündigungsbestätigung rechtliche Probleme sehe.
Die Ag hat mit Bescheid vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 und mit Bescheid vom 13. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 8. Juni 2004 die Kündigung des Ast zurückgewiesen. Durch ihre Fusion mit der BKK Braunschweig sei zum 1. April 2004 eine neue Krankenkasse entstanden mit einem neuen Beitragssatz. Es handele sich daher nicht um die Erhöhung eines Beitrags-satzes, so dass ein Sonderkündigungsrecht nicht bestehe.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2004 hat das SG Oldenburg den Bescheid der Ag vom 5. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 sowie den Bescheid der Ag vom 13. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2004 aufgeho-be...