Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert bei Streitigkeit über eine bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

 

Orientierungssatz

Bei Streitigkeiten über die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit bemisst sich der Gegenstandswert nach ständiger Rechtsprechung des LSG Celle (Beschluss vom 22.1.1996 - L 5 S (KA) 253/95 = SGb 1996, 672) auf der Grundlage der voraussichtlichen Einnahmen als zugelassener Vertragsarzt für die Dauer von 3 Jahren. Hiervon sind die durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Arztgruppe abzuziehen (BSG, Beschluss vom 7.1.1998 - 6 RKa 84/95 = MedR 1998, 186). Die Regeln für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit gelten für die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit entsprechend.

 

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Berufungsverfahren wird auf 76.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers war gemäß § 10 Abs 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) der Gegenstandswert (§ 116 Abs 2 Nr 1 BRAGO in der bis zum 01. Januar 2002 geltenden Fassung) des Berufungsverfahrens festzustellen. Dieser bestimmt sich gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen, wobei in Anlehnung an § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) insbesondere auf die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache abzustellen ist.

Vorliegend hat der Kläger im Berufungsverfahren sein Klagebegehren weiter verfolgt, mit dem er für seine Praxis für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie eine bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung gemäß § 95 Abs 10 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) angestrebt hat. Bei Streitigkeiten über die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit bemisst sich der Gegenstandswert nach ständiger Rechtsprechung des LSG Niedersachsen (Beschluss vom 22. Januar 1996 - L 5 S (KA) 253/95 -) auf der Grundlage der voraussichtlichen Einnahmen als zugelassener Vertragsarzt für die Dauer von 3 Jahren. Hiervon sind die durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Arztgruppe abzuziehen (BSG, Beschluss vom 07. Januar 1998 - 6 R KA 84/95 -). Die Regeln für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit gelten für die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit entsprechend (Wenner/Bernard, NZS 2001, 57, 59).

Da im vorliegenden Verfahren nach den Angaben der Beigeladenen zu 1.) die durchschnittlichen Honorareinnahmen der Psychotherapeuten in den Jahren 1999 bis 2001 bekannt sind, waren die entsprechenden mitgeteilten Werte für die Fachgruppe der Psychologischen Psychotherapeuten (ohne schwerpunktmäßige Verhaltenstherapie) in Ansatz zu bringen. Dies führt zu einer Gesamtsumme von 126.059,30 Euro. Der bundesdurchschnittliche Kostensatz für Psychologische Psychotherapeuten ist in Anlehnung an die entsprechende Mitteilung des Beklagten vom 30. April 2003 auf 39,5 % bemessen worden. Nach Abzug eines dementsprechenden Betrages ergibt sich vorliegend ein Gegenstandswert von (gerundet) 76.000,00 Euro.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1772319

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