Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Bewilligung von Prozesskostenhilfe. keine hinreichende Erfolgsaussicht. Nichtvorliegen einer schwierigen Rechtsfrage. einkommensmindernde Anrechnung einer Versicherungspauschale. Anhängigkeit beim BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung
Leitsatz (amtlich)
1. Allein die Annahme grundsätzlicher Bedeutung durch das BSG macht eine Rechtsfrage noch nicht zu einer schwierigen Rechtsfrage.
2. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen des SGG (das Verfahren ist für Leistungsempfänger nach der Bestimmung des § 183 SGG kostenfrei; vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gilt der Untersuchungsgrundsatz) wird der Rechtsschutz des Hilfebedürftigen nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise unzumutbar verkürzt, wenn ein Gericht eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage als einfach (oder geklärt) ansieht und deswegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den die teilweise Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffenden Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 23.Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfordert nach § 114 Satz 1 ZPO “hinreichende Aussicht auf Erfolg„ der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe bezweckt eine weitgehende Angleichung, aber keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347 (356 f.)). Die hinreichende Erfolgsaussicht ist i.d.R. dann gegeben, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang unbeantworteten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, a.a.O. S. 358, m.w.N.).
Der Senat erachtet die im Hauptsacheverfahren maßgebliche Rechtsfrage einer einkommensmindernden Anrechnung einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR pro Monat zugunsten minderjähriger Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft weiterhin für einfach, zumal sie höchstrichterlich bereits - wenn auch nicht entscheidungstragend - im Sinne der Rechtsprechung des Senats beurteilt worden ist. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des BSG vom 7. November 2006 (B 7b AS 18/06, SozR 4-4200, § 22 Nr. 3, Rn. 5 = FEVS 58, 271 (278 f.)) wird hingewiesen. Hiernach bestehen hinreichende Gründe, minderjährige Kinder, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil leben, in typisierender Betrachtung von einer Geltendmachung der Pauschale auszuschließen (BSG, a.a.O.). Diese Rechtsauffassung hält der Senat auch weiterhin für richtig, da Minderjährige regelmäßig keine Versicherungsverträge abschließen und der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine typisierende Regelung von Massenerscheinungen zulässt. Für minderjährige Personen ist kein Pauschbetrag vorgesehen, da der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass i.d.R. ohnehin nur volljährige Hilfebedürftige eigene private Versicherungen abschließen und diese üblicherweise auch einen entsprechenden Schutz für minderjährige Haushaltsangehörige enthalten (Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, Stand November 2007, § 11 Rn. 151a). Soweit Minderjährige entgegen dieser typisierenden Annahme aber doch Versicherungsverträge unterhalten, können diese nach der geltenden Rechtslage auf entsprechenden Nachweis nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 1. HS, 2. Alt. SGB II berücksichtigt werden (Hengelhaupt, a.a.O.). Aus den genannten Gründen verneint der Senat eine hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens.
Auch der Umstand, dass der 14. Senat des BSG zu der hier interessierenden Rechtsfrage eine Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen hat, vermag nicht zum Erfolg der Beschwerde der Klägerinnen zu führen. Allein die Annahme grundsätzlicher Bedeutung durch das BSG macht die Rechtsfrage noch nicht zu einer schwierigen Rechtsfrage. Grundsätzliche Bedeutung kommt nach ständiger Rechtsprechung einer Rechtsfrage zu, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne weiteres beantworten lässt, die eine verallgemeinerungsfähige Antwort des Revisionsgerichts erwarten lässt und die nach den Gegebenheiten des Falles klärungsfähig ist (BSG, Beschluss vom 23. November 2006, B 11b AS 17/06 B, SozR 4-4225 § 2 Nr. 1 = FEVS 58, 304).
Die Zulassung der Revision hat der 14. Senat des BSG mit der “grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache„ begründet, ohne dies aber näher auszuführen (Beschluss vom 31. Oktober 2007, B 14/7b AS 44/07 B). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die volljährige Klägerin zu 1.) jenes nunmehr vor dem BSG anhängigen Verfahrens regelmäßig über Einkünfte verfügte, nur im dort streitgegenständlichen Monat April 2005 nicht. Die Zulassung kann folglich darin begründet sein, dass eine verallgemeinerungsfähige Antwort durch eine Entscheidung des BSG möglich ist und dies die Schaffung von Rechtsfrieden erwarten lässt, ohne dass damit darauf geschlossen werden müsste, dass...