Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten. Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts. anderweitige Verfügung
Leitsatz (amtlich)
Eine Verpflichtung der Bank zur Rücküberweisung der für Zeiträume nach dem Tode des Berechtigten noch überwiesenen Rentenbezüge besteht bei Fehlen eines Guthabens nach den klaren Vorgaben des § 118 Abs 3 S 3 SGB 6 nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden war. Da sich ein davon abweichender Regelungswille des Gesetzgebers nicht feststellen lässt, wird eine Rücküberweisungsverpflichtung nicht schon durch eine bereits vor Eingang der Rückforderung auf Seiten der Bank vorhandene Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers begründet.
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 4. April 2011 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die beklagte Bank wendet sich gegen ihre erstinstanzlich ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von 727,08 € an den klagenden Rentenversicherungsträger.
Die klagende Rentenversicherungsträgerin nimmt die Beklagte in Höhe dieses Betrages in Anspruch, nachdem sie nach dem Tode der Versicherten H. am 19. November 2009 auf deren bei der Beklagten geführtes Girokonto noch Witwenrentenzahlungen für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 überwiesen hatte.
Die Versicherte hatte am 5. August 1993 eine auch über ihren Tod hinaus geltende Bankvollmacht zugunsten von I. erteilt. Die Beklagte erhielt von dem Tod ihrer Kundin am 24. November 2009 Kenntnis. Es lässt sich heute nicht mehr feststellen, ob diese Kenntniserlangung durch eine Todesanzeige in der Lokalzeitung oder durch eine mündliche Vorsprache eines Angehörigen bedingt war.
Im Todeszeitpunkt wies das Girokonto der Versicherten ein Guthaben von 1.190,21 € auf. Am 25. November 2009 zog die J. eine Lastschrift über 193,50 € aufgrund einer Überzahlung ein. Am 30. November 2009 erfolgten - vom vorliegenden Rechtsstreit nicht betroffene - Rentengutschriften über 214,33 € sowie die Gutschrift der von der Beklagten gewährten Witwenrente für den Monat Dezember 2009 in Höhe von 363,54 €.
Am 1. Dezember 2009 wurde eine Lastschrift zugunsten eines Stromversorgers über 49 € abgebucht und eine Gutschrift aufgrund einer Leibrentenzahlung in Höhe von 250 € verbucht. Am Folgetag wurden 9,50 € zugunsten des K. abgebucht. Am 3. Dezember 2012 nahm der Bevollmächtigte I. eine Barabhebung in Höhe von 1.000 € vor; es folgte eine Gutschrift aufgrund des Stornos einer Lastschrift über 30 €. Die Leibrente wurde am 7. Dezember 2009 zurücküberwiesen. Am 21. Dezember 2009 buchte die L. 20,77 € ab. Am 30. Dezember 2009 erfolgten Gutschriften über 211,28 € (vom vorliegenden Rechtsstreit nicht betroffene Rentenzahlung) sowie über 363,54 € (Zahlung der von der Beklagten gewährten Witwenrente für Januar 2010).
In den folgenden Tagen buchten der Stromversorger 49 € und die M. 76,88 € ab; die Beklagte stellte Abschlusskosten in Höhe von 25,85 € und 5,10 € ins Soll. Nachdem noch eine Gutschrift über 195,22 € im Zuge der Löschung eines Sparkontos vorgenommen wurde, erfolgte am 27. Januar 2010 die Löschung des Kontos; das Restguthaben in Höhe von 1.138,52 € wurde an die Erbinnen N. und O., d.h. an die beiden Töchter der Versicherten, ausgezahlt.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Löschung des Kontos wurden Rentengutschriften für die Monate Februar und März 2010 jeweils zurückgebucht.
Am 26. März 2010 ging bei der Beklagten ein Rückforderungsverlangen des Rentenservices bezüglich der nach dem Tod der Versicherten noch im Auftrag der Klägerin erbrachten Witwenrentenzahlungen ein. Die Beklagte berief sich auf die bereits erfolgte Auflösung des Kontos und teilte die Anschriften der Erbinnen mit.
Mit der am 30. Juni 2010 erhobenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 erbrachten Witwenrentenzahlungen in einer Gesamthöhe von 727,08 €. Nach Auffassung der Klägerin ist die Beklagte aufgrund des Umstandes zur Erstattung dieses Betrages nach § 118 Abs. 3 SGB VI verpflichtet, dass sie bereits am 24. November 2009 Kenntnis vom Tod der Versicherten erlangt habe. Bei dieser Ausgangslage stehe dem Anspruch auch nicht entgegen, dass ein Rückforderungsbegehren erst Ende März 2010 der Beklagten zugegangen sei.
Mit Urteil vom 4. April 2011, der Beklagten zugestellt am 11. April 2011, hat das Sozialgericht Oldenburg die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 727,08 € verurteilt. Die Beklagte müsse sich angesichts ihrer bereits damals be...