Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.09.2023; Aktenzeichen B 11 AL 32/23 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten festgestellte Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.

Der J. geborene Kläger meldete sich am 1. Oktober 2018 persönlich bei der Beklagten, beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld und teilte mit, dass er ab dem 1. Januar 2019 arbeitslos sein werde. Zuvor war er seit 16. April 2007 bei der K. mit Sitz in L. zunächst bis 28. Februar 2009 als Filialleiter und seit 1. März 2009 als Bezirksleiter (Leitender Angestellter) beschäftigt gewesen. Im Antrag auf Arbeitslosengeld kreuzte er an, dass er sich dem Arbeitsmarkt vollschichtig zur Verfügung stelle, gesundheitliche Einschränkungen bestünden nicht. Das mit der M. bestehende Arbeitsverhältnis hatte er durch schriftliche Kündigung vom 17. Mai 2018 zum 31. Dezember 2018 selbst gekündigt.

In einem Beratungsgespräch bei der Beklagten am 5. November 2018 teilte der Kläger mit, er stelle sich dem Arbeitsmarkt in Vollzeit als Bezirksleiter, Niederlassungsleiter und Personalleiter zur Verfügung. Er wolle sich beruflich neu orientieren. Über die eventuell eintretende Sperrzeit wisse er Bescheid. Er sei bereits bewerbungsaktiv und wolle eine leitende Position Richtung Personal finden (nicht aber als Bezirksleiter). Wenn es mit der Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht zeitnah klappen sollte, überlege er, sich selbständig zu machen und vielleicht einen Betrieb zu übernehmen. Als Grund für die Eigenkündigung teilte der Kläger in einem Fragebogen, den er der Beklagten am 21. Dezember 2018 übersandte mit, dass die Tätigkeit als Bezirksleiter mit sehr hohen psychischen und physischen Belastungen verbunden gewesen sei. Sein Gesundheitszustand würde bei einer dauerhaften Ausübung dieser Tätigkeit negativ beeinflusst werden. Der Grad der psychischen und physischen Anstrengung habe das Höchstmaß erreicht. Er habe diesen Schritt gehen müssen, um seine Gesundheit nicht in Mitleidenschaft zu ziehen. Über eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit habe er mit der M. nicht gesprochen. Eine „Verzögerung der Kündigung hätte nicht den Grund, sehr hohe Leistungsansprüche seitens der Anspruchsgruppen und ein hoher Anspruch an seine eigene Arbeit, aus dem Weg geräumt“. Eine arbeitgeberseitige Kündigung habe nicht gedroht.

Aus der Arbeitsbescheinigung der M. ergab sich eine wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 37,5 Stunden sowie ein beitragspflichtiges Bruttoentgelt in Höhe von 6.500 € monatlich. Die maßgebliche Kündigungsfrist habe 7 Monate betragen. Eine Abfindung oder Urlaubsabgeltung zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses sei nicht gezahlt worden. Tatsächlich erhielt der Kläger nach seinen eigenen Angaben eine Vergütung von monatlich 8.300 € brutto (als Leitender Angestellter über der Beitragsbemessungsgrenze).

Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 erläuterte der Kläger gegenüber der Beklagten erneut die Gründe für seine Kündigung. Er sei für 5 bis 7 Verkaufsstellen mit etwa 70 bis 80 Beschäftigten zuständig gewesen. Seine Aufgaben seien umfangreich und mit sehr viel Verantwortung behaftet gewesen. Im Zuge der letzten Jahre habe er gemerkt, dass ihm die Aufgabenerfüllung in gleicher Qualität immer schwerer falle und seine Ausgeglichenheit unter Druck geraten sei. Er habe unter Schlaflosigkeit, Gereiztheit, Stimmungsschwankungen und Verdauungsproblemen gelitten und nicht abschalten können. Um seine Gesundheit zu schützen, habe er sich 2018 zu der Kündigung entschlossen. Einen Arzt habe er nicht konsultiert, denn die Situation und die Folgen seien für ihn eindeutig nachvollziehbar gewesen. Er habe nicht warten wollen, bis er tatsächlich zum Arzt habe gehen müssen. Gespräche zur Vermeidung der Belastung habe er mit der Arbeitgeberin nicht geführt, weil die Tatsache, dass er selbst psychisch mit so viel Verantwortung auf Dauer nicht umgehen könne, von der Arbeitgeberin nicht geändert werden könne. In einer Stellungnahme zu einem versäumten Termin am 21. Februar 2019 teilte der Kläger ebenfalls am 28. Februar 2019 mit, dass er ab 18. März 2019 als Teamleiter bei der N. in Vollzeit arbeiten werde. Die M. teilte der Beklagten mit, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung des Klägers nicht gedroht habe.

Mit Bescheid vom 4. März 2019 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Januar 2019 bis zum 25. März 2019 fest. Der Kläger habe sein Arbeitsverhältnis ohne konkrete Aussicht auf eine Anschlussbeschäftigung selbst gelöst. Gesundheitliche Gründe für sein Verhalten habe er zwar angeführt, aber nicht ausreichend dargelegt oder nachgewiesen. Einen wichtigen Grund in dem Sinne, dass dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv nicht mehr zuzumuten gewesen sei, habe der Kläger nicht dargelegt. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 90 Tage. Mit Bewilligungsbescheid vom selben Tag gewä...

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