Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beendigung des Ruhens von Leistungsansprüchen. Feststellung des Eintritts von Hilfebedürftigkeit
Orientierungssatz
Zur Frage der Feststellung des Eintritts von Hilfebedürftigkeit als Grund für die Beendigung des Ruhens von Leistungsansprüchen in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Normenkette
SGB V § 16 Abs. 3a
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anordnung des Ruhens der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung streitig.
Der Kläger ist seit dem 1. Juni 2013 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Der Kläger hat die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nicht gezahlt. Die Beklagte forderte von ihm mit Bescheid vom 23. Januar 2014 Beiträge, Säumniszuschläge und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 1.107,07 Euro und wies darauf hin, dass bei weiterem Zahlungsverzug seine Leistungsansprüche ruhen würden, soweit es sich nicht um bestimmte Vorsorgeuntersuchungen und Leistungen handele, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich seien.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2014 ordnete die Beklagte das Ruhen der Leistungsansprüche des Klägers aus der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ab dem 17. Februar 2014 an und wies darauf hin, dass bestimmte Vorsorgeuntersuchungen, Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft vom Ruhen ausgenommen seien.
Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Bescheid, dem die Beklagte hinsichtlich der Anordnung des Ruhens der Leistungen der Pflegeversicherung abhalf und im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2011 zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger am 25. April 2014 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass ein uneingeschränkter Krankenversicherungsschutz durch die Beklagte zu übernehmen sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger Leistungen der Pflegeversicherung geltend mache, da die Beklagte seinem Begehren insoweit abgeholfen habe. Die Klage sei auch unzulässig, soweit der Kläger die Aussetzung von Beitragsforderungen geltend mache, weil die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2014 hierüber nicht entschieden habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, denn die Ruhensanordnung in dem Bescheid vom 10. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 11. April 2014 sei hinsichtlich der Leistungen der Krankenversicherung mit den benannten Ausnahmen rechtmäßig. Die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) lägen vor.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2014 hat das SG den Antrag auf Beiladung des Jobcenters G., der Stadt H., des Grundsicherungsträgers für das Existenzminimum, der nach Meinung des Gerichtes zuständig sein könnte, des Grundrechtsgaranten für das Existenzminimum, insbesondere für Leistungen aus Artikel 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Artikel 20 GG abgelehnt. Es lägen weder die Voraussetzungen einer einfachen noch einer notwendigen Beiladung vor.
Gegen den am 12. Juni 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Juni 2014 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Zur Begrün-dung hat er seine vorangegangenen Ausführungen im Wesentlichen wortgleich wiederholt.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 10. Juni 2014 aufzuheben,
2. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. April 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2014 aufzuheben,
3. die Beklagte zu verpflichten, ihm uneingeschränkte Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung zu erbringen,
4. die Beklagte zu verpflichten, die Beitragsforderungen gegen ihn so lange auszusetzen, bis die Zuständigkeit des Jobcenters H. gerichtlich geklärt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und schließt sich den dort genannten Gründen an.
Mit Beschluss vom 26. August 2014 hat der Senat die Entscheidung über die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Vor-bringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung/Rechtsmittel des Klägers ist form- und fristgemäß eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig und halten der rechtlichen Überprüfung stand.
Das SG hat die maßgeb...