Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. keine Ermächtigung zur Teilnahme für Ärzte der Sozialpsychiatrischen Dienste in Niedersachsen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ärzte, die in den aufgrund des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG - juris: PsychKG ND 1997) eingerichteten Sozialpsychiatrischen Diensten beschäftigt sind, können nicht beanspruchen, im Zusammenhang hiermit auch zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt zu werden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.09.2016; Aktenzeichen B 6 KA 15/16 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 4. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 9., die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.

Die 1962 geborene Klägerin ist Fachärztin für Psychiatrie und in der Sozialpsychiatrischen Beratungsstelle D. des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Beigeladenen zu 9. beschäftigt. Die Beratungsstelle nimmt die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) im Gebiet der Gemeinden D., E., F. und G. wahr.

Mit Schreiben vom 30. September 2005 stellte die Klägerin bei dem Zulassungsausschuss H. (ZA) einen Antrag auf Ermächtigung zur psychiatrischen Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Dazu führte sie an, die Sozialpsychiatrischen Beratungsstellen hätten nach dem NPsychKG unter bestimmten Voraussetzungen ärztliche Behandlung zu leisten. Dabei gehe es insbesondere um schwer zu erreichende und zu behandelnde, zumeist an Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis und Abhängigkeitserkrankungen leidende Patienten, die oftmals erst aufgesucht und behandelt werden müssten, bevor die reguläre psychiatrische Weiterbehandlung durch niedergelassene Ärzte erfolgen könne. Die Beratungsstelle sei auch zuständig für psychiatrische Patienten, die eine vertragsärztliche Behandlung im Rahmen einer Praxis krankheitsbedingt überhaupt nicht annähmen und sich erfahrungsgemäß nur nach längerer Vorbehandlung in die vertragsärztliche Behandlung bei niedergelassenen Psychiatern integrieren ließen. Überdies sei die psychiatrische Versorgung durch niedergelassene Fachärzte im Zuständigkeitsbereich der Sozialpsychiatrischen Beratungsstelle D. unzureichend. Die beantragte Beteiligung an der vertragsärztlichen Versorgung werde sich auf Notfälle und begründete Einzelfälle beschränken müssen, weshalb eine Fallzahl von höchstens 30 Patienten anzunehmen sei.

Zu dem Antrag der Klägerin holte der ZA Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie I. (H.) und der Ärztin für Allgemeinmedizin J. (K.) ein. Sodann lehnte er den Antrag der Klägerin ab (Beschluss vom 30. November 2005). Es sei gerade Aufgabe des Sozialpsychiatrischen Dienstes, den in § 11 Abs 2 NPsychKG näher umschriebenen Personenkreis nach gescheitertem Vermittlungsversuch für eine Übergangszeit durch eigene fachärztliche Kräfte solange zu betreuen, bis sich eine vertragsärztliche Versorgung anschließen könne. Bei den in dieser Phase erbrachten ärztlichen Leistungen handele es sich um eigenständige ärztliche Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung. Angestellte Ärzte der Sozialpsychiatrischen Zentren müssten im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ärztlich tätig sein; diese Leistungen seien nicht Gegenstand von Ermächtigungen. Im Übrigen habe ein Bedarf für eine eingeschränkte Ermächtigung für den Planungsbereich Region H. / ohne Stadtkreis nicht festgestellt werden können; die reguläre psychiatrische Versorgung im Planungsbereich werde durch die niedergelassenen Vertragsärzte ausreichend sichergestellt. Der vom Sozialpsychiatrischen Dienst zu betreuende Personenkreis sei auch kein begrenzter Personenkreis iSd § 31 Abs 1 Buchst b der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV).

Den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Beschluss vom 31. Januar 2007 zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ermächtigung in dem beantragten Umfang. Ärzten, die im Sozialpsychiatrischen Dienst beschäftigt sind, könne eine Ermächtigung nur erteilt werden, soweit diese notwendig ist, um einen dort auflaufenden Personenkreis von schwer psychisch Kranken aus Sicherstellungsgründen zu behandeln. Das komme nur im Ausnahmefall für solche Personen in Betracht, die beim Sozialpsychiatrischen Dienst wegen ihrer besonders schweren Erkrankung in Erscheinung treten und keinen Zugang zu den Versorgungsstrukturen der niedergelassenen Vertragsärzte haben. Allerdings würde der Vorrang der niedergelassenen Vertragsärzte verletzt, wenn generell und vorsorglich den angestellten Ärzten der Sozialpsychiatrischen Beratungsstellen eine Ermächtigung er...

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