Verfahrensgang
SG Bremen (Urteil vom 07.02.2002; Aktenzeichen S 17 AL 335/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Bremen vom7. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Anrechnung eines aus einer Erbschaft erlangten Vermögens für eine bestimmte Zeit nicht zu zahlen ist.
Der 1940 geborene Kläger wurde nach 26jähriger Tätigkeit in einem Stahlwerk, zuletzt als Schichtführer, aufgrund eines Aufhebungsvertrages zum 31. Dezember 1995 arbeitslos und erhielt anschließend Arbeitslosengeld (Alg). Seit dem 1. Oktober 2000 bezieht er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Ab 29. August 1998 erhielt der Kläger Alhi. Am 19. Oktober 1998 verstarb im Alter von 85 Jahren der Vater des Klägers. Er hinterließ im Wesentlichen ein Grundstück, das der Kläger und zwei weitere Erben zu je 1/3 erbten. Im Juli 1999 wurde ein Teilerlös aus dem Verkauf des Grundstücks in Höhe von DM 47.704,26 an den Kläger ausgezahlt. Unter Berücksichtigung dieses Betrages und eines Sparguthabens einerseits und Schulden andererseits errechnete die Beklagte – nach Abzug eines Freibetrages für den Kläger und seine Ehefrau von DM 16.000,00 – ein zu berücksichtigendes Vermögen von DM 25.240,66. Aus diesem Betrag berechnete die Beklagte bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von DM 1.480,00 eine fehlende Bedürftigkeit von 17 Wochen. Mit Bescheid vom 28. Juli 1999 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Alhi ab 19. Juli 1994 auf und lehnte den Antrag auf Fortzahlung der Alhi ab 29. August 1999 für insgesamt 17 Wochen (bis zum 14.11.1999) ab.
Im August 1999 wurden an den Kläger aus der Erbschaft weitere DM 52.843,83 ausgezahlt. Die Beklagte berücksichtigte ferner ein nunmehr bestehendes Bankguthaben von DM 8.446,17, zog von der Summe Hebegebühren in Höhe von DM 184,38 und anteilige Kosten für die Entsorgung des Grundstücks in Höhe von DM 1.500,00 sowie erneut einen Freibetrag von DM 16.000,00 ab. Des Weiteren berücksichtigte sie aber den ersten Teilbetrag aus der Erbschaft (in Höhe von DM 47.704,20) nach Abzug verschiedener Beträge mit DM 23.016,33 erneut. Sie errechnete einen anrechnungsfähigen Betrag von DM 66.670,95 und folgerte daraus bei einem zugrunde gelegten wöchentlichen Bemessungsentgelt von DM 1.460,00 eine fehlende Bedürftigkeit für 45 Wochen.
Mit Bescheid vom 2. November 1999 lehnte daraufhin die Beklagte den Antrag des Klägers vom 27. Oktober 1999, ihm ab 15. November 1999 Alhi zu gewähren, für weitere 45 Wochen (bis zum 24.9.2000) mangels Bedürftigkeit ab.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, es seien nicht alle Ausgaben abgezogen worden. Außerdem habe er DM 60.000,00 seines Vermögens bis zum 17. September 2000 fest angelegt. Dieser Betrag solle der zusätzlichen Altersversorgung dienen. Es sei nicht einzusehen, dass ein Arbeitsloser, dem während des Bezugs von Alhi Vermögen zufließe, schlechter gestellt sei als jemand, der bereits vor seiner Arbeitslosigkeit Vermögen besessen habe. Er habe das Vermögen zu seiner Alterssicherung bestimmt, was daran zu erkennen sei, dass die Rückzahlung erst zu einem Zeitpunkt fällig werde, zu dem er in Rente gehen werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Vermögen in Höhe von DM 66.670,95 sei zu berücksichtigen. Da es erst während des Bezugs von Alhi zugeflossen sei, stehe fest, dass es nicht bereits vor dem Bezug von Alhi für eine Alterssicherung gedacht gewesen sei. Geschützt sei Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt sei, nicht jedoch zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung bestimmtes Vermögen. Die feste Anlage von DM 60.000,00 schließe die Verwertung nicht aus, da das Kapital beliehen werden könne. Die Beleihung sei auch nicht unzumutbar, weil die Differenz zwischen Ertrags- und Beleihungszinsen weniger als 10% betragen dürfte.
Am 21. August 2000 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben und geltend gemacht, es sei unerheblich, zu welchem Zeitpunkt das zur Altersversorgung bestimmte Vermögen zugeflossen sei. Mit Aufrechterhaltung der Altersversorgung meine der Verordnungsgeber die Sicherung des Lebensstandards im Alter. Maßgeblich sei die subjektive Zweckbestimmung. Der Kläger hat zur Stützung seiner Rechtsansicht einen Gerichtsbescheid des SG Stade vom 17. Oktober 2001 – S 16 AL 43/99 – vorgelegt.
Die Beklagte hat weiterhin vertreten, Vermögen, das erst zum Aufbau (nicht zur Aufrechterhaltung) einer Alterssicherung dienen solle, sei nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) nicht geschützt. Deshalb könne nur Vermögen, das bereits vor dem Erstbezug von Alhi bestanden habe und zur Alterssicherung zweckbestimmt worden sei, geschützt sein.
In der münd...