nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Aurich (Entscheidung vom 22.07.1997; Aktenzeichen S 2 RI 20190/95) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozi-algerichts Aurich vom 22. Juli 1997 wird zurückge-wiesen. Die Klägerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren zu tragen. Im Übrigen haben die Beteiligten Kosten des Berufungsverfahrens einander nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 29. Juli 1934 geborene Klägerin begehrt eine sogenannte Geschiedenen-witwenrente von der Beklagten.
Sie war vom 7. April 1956 bis zur rechtskräftigen Scheidung durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 4. Februar 1976 mit dem 1933 geborenen und am 16. Februar 1994 verstorbenen K. (Versicherter) verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der am 21. Juli 1956 geborene Sohn L. und die am 16. Dezember 1970 geborene schwerbehin-derte Tochter M., für die die Klägerin bei Auflösung der Ehe das Sorgerecht erhielt. Nach der Scheidung ging der Versicherte eine Ehe mit der Beigeladenen ein. Diese bezieht unter Anrechnung einer eigenen Altersrente von der Bundes-versicherungsanstalt für Angestellte eine sogenannte große Witwenrente von der Beklagten nach dem Versicherten. Auch die Klägerin heiratete am 19. Dezember 1986 erneut, und zwar den 1945 geborenen N ... Diese Ehe wurde mit Urteil des Amtsgericht Wiesbaden vom 24. Januar 1994 geschieden und ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Daneben wurde der Klägerin nachehelicher Unterhalt für den Zeitraum von 4 Jahren zugesprochen. Seit Januar 1994 bezieht sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die inzwischen in eine Altersrente um-gewandelt ist. Eine weitere Rente gewährt ihr die O ...
Am 10. März 1994 beantragte die Klägerin Witwenrente für geschiedene Ehegat-ten nach dem Versicherten. Sie gab dabei u. a. an, dass der Versicherte ihr ge-genüber bis zur zweiten Eheschließung am 19. Dezember 1986 unterhaltspflich-tig gewesen sei und Unterhalt für sie und die gemeinsame Tochter bis kurz vor der zweiten Heirat überwiesen habe. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. März 1995 ab. Ein Anspruch bestehe nicht für geschiedene Ehegatten, die bereits zu Lebzeiten des Versicherten eine neue Ehe geschlossen hätten. Eine vor dem Tod des Versicherten eingegangene neue Ehe beseitige jeglichen Unterhaltsanspruch gegen diesen, so dass keine Witwenrente an dessen Stelle treten könne. Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass ihr Unter-haltsanspruch gegen den Versicherten nicht durch die zweite Eheschließung entfallen sei. Dieser habe durchgehend von der Scheidung bis zu seinem Tod Ehegattenunterhalt gezahlt. Dadurch erfolge ein Wiederaufleben des Witwenren-tenanspruchs nach dem vorletzten Ehegatten. Die Beklagte wies den Wider-spruch mit Bescheid vom 27. Juli 1995 zurück. Unterhaltsleistungen des Versi-cherten an die Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tod seien nicht nachgewiesen. Es habe sich um Unterhalt für die schwerbehinderte Tochter gehandelt.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin ihr Rentenbegehren unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags weiter verfolgt.
Die Beigeladene hat sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen, dass die Unterhaltszahlungen des Versicherten für die Tochter bestimmt gewesen seien.
Mit Urteil vom 22. Juli 1997 hat das Sozialgericht (SG) Aurich die Klage abgewie-sen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass mit Eingehung der zweiten Ehe der Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten gem. dem hier anzuwendenden § 67 Ehegesetz (EheG) erloschen gewesen und auch nach Auflösung der zweiten Ehe nicht wieder aufgelebt sei. Die Klägerin habe nunmehr nur Ansprüche gegen ihren zweiten Ehemann in Form des Versorgungsausgleichs und Ansprüche aus der eigenen Rentenversicherung. Ein mit Eingehung einer zweiten Ehe weggefallener Unterhaltsanspruch gegen den ersten Ehemann solle nach dem Willen des Ge-setzgebers nach Auflösung einer weiteren Ehe nicht durch einen Hinterbliebenen-rentenanspruch ersetzt werden. Regelmäßige freiwillige Unterhaltszahlungen seien nicht belegt. Im Hinblick auf den ursprünglichen Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren sei davon auszugehen, dass die vom Versicherten bis zu seinem Tode geleisteten Zahlungen für die schwerbehinderte Tochter bestimmt gewesen seien.
Gegen das am 18. August 1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. September 1997 Berufung eingelegt, mit der sie die Ansicht vertritt, dass ihre Wiederheirat noch zu Lebzeiten des Versicherten, ihres ersten Ehemannes, ei-nem Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwenrente nicht entgegenstehe. Zwar habe es eine gegenteilige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu der Vorläufervorschrift in der Reichsversicherungsordnung (RVO) gegeben. Eine solche einschränkende Voraussetzung habe der Gesetzgeber jedoch bei der Überführung der RVO in das 6. Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausdrücklich nicht mit in das neue Gesetz aufgenommen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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