Nachgehend
Tenor
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 2.5.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Bewilligung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben und von Übergangsgeld als Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1964 geborene Kläger war bis 2013 als Programm-Manager bei einem Unternehmen der Luft- und Raumfahrttechnik beschäftigt. Nach Durchführung einer ihm mit Bescheid vom 1.8.2012 bewilligten stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 1.11. bis 6.12.2012 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 25.1.2013 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach.
Mit Bescheid vom 4.4.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2013 lehnte die Beklagte den vom Kläger am 6.3.2013 gestellten Antrag für die Kostenübernahme eines 25-monatigen Praktikums bzw. einer Projektarbeit bei dem Deutschen Institut für Luft- und Raumfahrt in Bremen (Thema: Raumfahrt/Satellitenbau) und für eine Promotion an der Universität als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ab. Auch ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld nach § 51 SGB IX a.F. werde abgelehnt. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, dass nacheinander Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben in einem Gesamtplan gewährt wurden, sei vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger erhob hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Stade Klage (Az. S 23 R 196/13) und nahm diese in einem Erörterungstermin am 20.6.2013 zurück.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.3.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten gem. § 44 SGB X die Überprüfung der o.g. Bescheide und machte hiermit einen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld geltend. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 31.10.2014 ab. Den vom Kläger hiergegen mit Schreiben vom 27.11.2014 eingelegten Widerspruch beschied die Beklagte zunächst nicht.
Am 30.12.2016 hat der Kläger vor dem SG Bremen Untätigkeitsklage erhoben und hiermit - ohne zunächst einen bestimmten Bescheid der Beklagten in Bezug zu nehmen - einen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 2.2.2017 hat er sodann beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihren Bescheid vom 4.4.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2013 bezüglich Übergangsgeld und Zwischenübergangsgeld zurückzunehmen und Zwischenübergangsgeld i.H.v. 90,58 € kalendertäglich zu bezahlen - in dieser Höhe hatte die Beklagte dem seinerzeit an einer schweren Depression leidenden Kläger mit Bescheid vom 9.11.2012 für eine andere ihm mit Bescheid vom 1.8.2012 gewährte (und wahrgenommene) Teilhabeleistung in Form einer medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld für die Zeit vom 1.-21.11.2012 gewährt. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, dass die Beklagte seine Anträge auf Übergangsgeld und Zwischenübergangsgeld nie beschieden habe.
Das SG Bremen hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2.5.2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Kläger habe den Rechtsweg durch die vor dem SG Stade erhobene und später zurückgenommene Klage ausgeschöpft. Die streitgegenständliche Klage vor dem SG Bremen habe er außerdem nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG erhoben. Eine nochmalige Klage wäre nur nach erneuter Durchführung eines Verfahrens nach § 44 SGB X zulässig gewesen, was vom Kläger jedoch nicht eingeleitet worden sei.
Der Kläger hat am 14.5.2018 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er, dass ihm das beanspruchte Übergansgeld rechtlich zustehe Bei den von ihm Ende 2012 in Anspruch genommenen Reha-Maßnahmen, für die er Übergangsgeld erhalten habe, handele es sich um übergangsgeldfähige Maßnahmen i.S. von §§ 64, 71 SGB IX. Seit dem 17.4.2013 habe er keine Geldleistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes mehr erhalten, nachdem das Arbeitsamt nicht mehr für die Beklagte eingetreten sei und Zahlungen an ihn eingestellt habe. Ihm stehe zumindest ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu, da die Beklagte die ihr obliegende „notwendige Aufklärung bzw. Angebote“ unterlassen habe. Darüber hinaus werde eine Leistung zur Teilhabe in Form der Förderung einer Promotion begehrt. Diese stehe dem Kläger gem. §§ 9 ff, 165 SGB VI i.V.m. § 49 SGB IX zur Verbesserung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu.
Nachdem die damalige Berichterstatterin des Senats am 12.3.2019 einen Erörterungstermin durchgeführt und auf die ausstehende Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 31.10.2014 hingewiesen hat, hat die Beklagte diesen mit Widerspruchsbescheid vom 8.5.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 1.7.2019 (Eingang beim SG) hat der Kläger vorgetragen, dass ihm ...