Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zusammenhang zwischen Festsetzung des Degressionsbetrages und der Honorarfestsetzung. Rechtshängigkeit. Prozesshindernis

 

Orientierungssatz

1. Die Festsetzung des Degressionsbetrages einerseits und die Honorarfestsetzung andererseits sind inhaltlich miteinander verzahnt und deshalb nur im Zusammenhang zu prüfen.

2. Bei der Regelung des § 17 Abs 1 S 2 GVG handelt es sich um ein von Amts wegen zu beobachtendes Prozesshindernis, das eine Sachentscheidung des Gerichts auch dann hindert, wenn es erst im Verlaufe des Verfahrens eintritt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.06.2014; Aktenzeichen B 10 ÜG 2/14 B)

BSG (Beschluss vom 27.06.2013; Aktenzeichen B 10 ÜG 10/13 B)

BSG (Beschluss vom 17.06.2009; Aktenzeichen B 6 KA 36/08 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 05. November 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 06. April 2006 wird abgewiesen.

Die Kosten des Klägers sind von der Beklagten zur Hälfte zu erstatten. Die Kosten der Beklagten sind vom Kläger zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Zahnarzt niedergelassen und nimmt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Er wendet sich gegen die Festsetzung eines Degressionsabzuges für das Abrechnungsjahr 1999.

Mit Bescheid vom 29. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2001 setzte die Beklagte ausgehend von einer abgerechneten Gesamtpunktmenge von 420.232 Punkten die zu degressierende Punktmenge in einer Höhe von 70.232 Punkten und einen Degressionsbetrag von 13.657,60 DM fest, den sie einbehielt.

Dagegen hat der Kläger am 11. Juni 2001 Klage vor dem Sozialgericht Hannover (SG) erhoben. Bereits am 17. April 2001 hatte er Klage gegen den Honorarbescheid der Beklagten für 1999 (vom 5. April 2000) erhoben, die Gegenstand des Berufungsverfahrens L 3 KA 156/04 ist. Zur Begründung der vorliegenden Klage hat er zunächst geltend gemacht, dass der angefochtene Degressionsbescheid seinen Honoraranspruch um einen höheren Betrag reduziere als ihm für die oberhalb der Degressionsgrenze liegenden Leistungen unter Berücksichtigung der Honorarbegrenzungsregelungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Beklagten überhaupt an Honorar zugesprochen worden sei. Entgegen den gesetzlichen Vorgabe mache die Beklagte Degressionsabzüge bei gar nicht zuerkannten Honoraren, letztlich handele es sich bei diesen Abzügen um "Luftbuchungen".

Darüber hinaus sei die Degressionsregelung generell als verfassungswidrig zu qualifizieren. Der Gesetzgeber habe ausweislich der Gesetzesbegründung degressiv verlaufende Fixkosten an die Krankenkassen weitergeben wollen, obwohl schon die Annahme von Kosten, die gleichermaßen als "fix" wie als degressiv verlaufend zu qualifizieren seien, in sich widersprüchlich sei. Der aus der industriellen Massenfertigung herrührende Degressionsgedanke sei ohnehin seiner Natur nach nicht auf ärztliche Tätigkeiten anwendbar.

Der Kläger hat sich ferner auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 24/02 R - berufen, wonach es nicht zulässig sei, dass anstelle des tatsächlichen Honoraranspruchs auf einen fiktiven Honoraranspruch abgestellt werde.

Mit Urteil vom 05. November 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere dargelegt: Die Degressionsbestimmung des § 85 Abs. 4 b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Beklagte habe diese jedoch insofern fehlerhaft angewandt, als sie der Berechnung der Degressionsbeträge nicht alle abgerechneten Punkte zu Grunde gelegt habe. Hierdurch sei der Kläger jedoch nicht beschwert worden. Da das vorliegende Verfahren ausschließlich auf die Durchführung der Degression gerichtet sei, könne sich der Kläger in diesem Verfahren auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte die Degressionsabzüge bei der Honorarverteilung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt habe.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 18. November 2003 zugestellte Urteil am selben Tag Berufung eingelegt, die am 19. November 2003 bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) eingegangen ist.

Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zunächst einen Härtefallbescheid vom 26. Februar 2004 erlassen, mit dem (u. a.) der Degressionsbetrag auf 15.630,33 DM erhöht worden ist. Sodann hat sie einen neuen Jahreshonorar- und Degressionsbescheid für 1999 vom 06. April 2006 erlassen. Dieser Bescheid ist an die Stelle der vorläufigen Honorarbescheide I, II und III/1999 getreten und hat die vorangegangenen Bescheide vom 05. April 2000 (Honorar 1999) und vom 04. Dezember 2003 (Verwaltungskosten 1999) ersetzt. Der Degressionsbescheid vom 29. März 2000 in der Fassung, die er durch den Bescheid über die Gewährung eines Härtefallzuschlages vom 26. Februar 2004 erlangt hat, wurde aufgehoben.

Zur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger sein ...

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