Verfahrensgang
SG Stade (Gerichtsbescheid vom 03.01.2001; Aktenzeichen S 7 U 117/00) |
Nachgehend
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Stade vom 3. Januar 2001 sowie der Bescheid der Berufungsbeklagten vom 9. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2000 werden aufgehoben.
Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, eine offene Radius- und Ulnafraktur links mit Durchtrennung der Strecksehnen des ersten bis dritten Fingers, eine offene Unterschenkelmehretagenfraktur rechts, ausgedehnte Weichteilverletzungen des rechten Oberschenkels, ausgedehnte nicht in das Gelenk reichende Weichteilverletzungen des linken Kniegelenks, Weichteilverletzungen am linken Sprunggelenk sowie Prellungen des Brustkorbs und des Gesichtsschädels mit Hirnkontusion als Folgen eines Arbeitsunfalls am 25. Oktober 1999 festzustellen und zu entschädigen.
Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Berufungskläger für einen am 25. Oktober 1999 erlittenen Verkehrsunfall Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung genießt.
Der Berufungskläger wohnte am Unfalltag im Ortsteil D. von E.. Mit im gemeinsamen Haushalt lebten seinerzeit die im Ordnungsamt F. beschäftigte Ehefrau des Berufungsklägers sowie die drei minderjährigen Kinder G. (10 Jahre), H. (8 Jahre) und I. (3 Jahre). Der Berufungskläger übte eine versicherte Beschäftigung bei der Fa. J. mit Sitz in dem in nördlicher Richtung etwa 4 km entfernten Hauptort von E. aus.
Am Morgen des 25. Oktober 1999 beendete der Berufungskläger um 6 Uhr seine Nachtschicht, die er tags zuvor um 22.00 Uhr angetreten hatte. Mit seinem VW-Bus T 4 entfernte er sich von seiner Wohnung weiter in nördlicher Richtung und erreichte über die Kreisstraßen K K. und K L. den etwa 14 km vom Arbeitsplatz entfernt gelegenen Ort M. (PLZ N.), in dem er seine Schwiegermutter abholte. Von dort fuhren beide auf der Bundesstraße O. zunächst in östlicher Richtung, um dann dem Verlauf der Bundesstraße P. und der Kreisstraße Q. in südlicher Richtung nach R. (PLZ S.) zu folgen. Noch vor Erreichen dieses Ortes kam der Berufungskläger von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Seine Beifahrerin kam bei diesem Verkehrsunfall ums Leben. Der Berufungskläger selbst trug mehrere offene Brüche, Weichteilverletzungen und Gesichtsprellungen mit Hirnkontusion davon. Gegen 6.50 Uhr wurde das Unfallgeschehen bei der zuständigen Polizeieinsatzzentrale gemeldet, die den Berufungskläger zur notfallmäßigen Behandlung in das Krankenhaus F. einliefern ließ.
Die Ehefrau des Berufungsklägers, die ihren Dienst bei der Stadt F. um 7.00 Uhr angetreten hatte, wurde gegen 7.45 Uhr von dem Unfall des Berufungsklägers verständigt und verließ daraufhin ihre Arbeitsstelle.
Auf eine Unfallanzeige des Arbeitgebers hin nahm die Berufungsbeklagte Ermittlungen auf, in deren Verlauf der Berufungskläger angab, dass er seine Schwiegermutter am Unfalltag zur Betreuung seiner 3 Kinder abgeholt habe, da er ja von der Nachtschicht gekommen und seine Ehefrau ganztags berufstätig gewesen sei. Die Kinder erst von zu Hause abzuholen und dann zur Schwiegermutter zu bringen, sei zu umständlich gewesen. Die Berufungsbeklagte ging gleichwohl davon aus, dass sich der Verkehrsunfall auf einem unversicherten Umweg ereignet habe, und lehnte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Bescheid vom 9. Februar 2000 ab. Den hiergegen am 10. März 2000 erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2000 zurück.
Am 22. Juni 2000 ist Klage erhoben worden, die das Sozialgericht (SG) Stade mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2001 abgewiesen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Versicherungsschutz für den Umweg über M. nicht bestanden habe. Weder habe es sich insoweit um den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gehandelt, noch habe Versicherungsschutz in Anwendung von § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII bestanden. Soweit nach dieser Vorschrift zu der versicherten Tätigkeit auch ein Umweg gehöre, der zurückgelegt werde, um Kinder von Versicherten, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer oder ihrer Ehegatten beruflicher Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen, habe eine solche Situation zum Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen. Es bestehe kein Zweifel, dass nur solche Wegeabweichungen versichert seien, die der Unterbringung von Kindern dienten. Entscheidend sei mithin, dass zum Unfallzeitpunkt die von § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII erwähnten Kinder selbst transportiert worden sein müssten, und zwar um sie wegzubringen oder um sie abzuholen. Die Abholung der Schwiegermutter lasse sich hingegen nicht dem § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII unterordnen. Schon unter Geltung des § 550 Abs 2 Nr 1 RVO habe der Gesetzgeber davon abgesehen, den Gesetzestext so...