Verfahrensgang
SG Hildesheim (Gerichtsbescheid vom 13.07.2001; Aktenzeichen S 3 AL 367/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 13. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 31. Juli 1999 nach einem höheren Bemessungsentgelt.
Der 1955 geborene Kläger ist von Beruf Bautechniker und war nach einer vorherigen Arbeitslosigkeit zuletzt in diesem Beruf im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Januar 1999 tätig. Er erhielt anschließend Arbeitslosengeld (Alg) bis zum 30. Juli 1999 nach einem Bemessungsentgelt von 1.200,00 DM wöchentlich. Ab 31. Juli 1999 bewilligte ihm die Beklagte Anschluss-Alhi gemäß § 200 Abs 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von 920,00 DM wöchentlich (Bescheid vom 13. August 1999). Dabei wurde der Kläger als Bauzeichner mit einem Gehalt von monatlich 4.006,00 DM nach dem Tarifvertrag für das Baugewerbe eingruppiert. Grundlage dieser Festsetzung war das ärztliche Gutachten des Arbeitsamtsarztes beim Arbeitsamt E. F. – Arzt für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin – vom 6. Juli 1999, der beim Kläger den dringenden Verdacht auf eine schwere Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, die jedoch nicht abschließend geklärt werden konnte, weil der Kläger sich geweigert hatte, sich einer nervenfachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen. Der Kläger wurde für fähig gehalten, mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten, wobei Tätigkeiten mit intensiven Sozialkontakten ausgeschlossen bleiben sollten.
Der Kläger war mit dieser Eingruppierung (Gehaltstarif T 4) nicht einverstanden und rügte insbesondere, dass er von einem Mitarbeiter der Beklagten und nicht von einer neutralen Stelle ärztlich begutachtet worden sei. Das Widerspruchsverfahren blieb jedoch erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31. August 1999).
Die anschließende Klage hat das Sozialgericht (SG) Hildesheim durch Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2001 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, dass das Bemessungsentgelt sich nach dem tariflichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung richte, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken habe, weil der Kläger aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen könne. Die in dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten des Arbeitsamtsarztes F. vom 6. Juli 1999 getroffenen Feststellungen seien in sich schlüssig und nachvollziehbar und rechtfertigen keine höhere Einstufung des Klägers. Eine weitere Aufklärung habe nicht erfolgen können, weil der Kläger seine Zustimmung zu einer neurologisch-psychiatrischen bzw psychologischen Untersuchung nicht erteilt habe. Die Nichterweislichkeit von möglicherweise für ihn günstigen Umständen gehe deshalb zu seinen Lasten.
Gegen den am 18. Juli 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. August 2001 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, es sei nicht bewiesen, dass er als Bautechniker grundsätzlich nicht mehr tätig sein könne. Hierzu habe weder die Beklagte noch die Vorinstanz hinreichende Ermittlungen durchgeführt. Vielmehr müsse eine berufskundige Aufklärung erfolgen. Diese werde ergeben, dass der Kläger durchaus geeignet sei, in einem größeren Architektenbüro oder Bauingenieursbüro als Bautechniker „im Hintergrund” zu arbeiten, also ohne Kundenkontakte zu haben. Darüber hinaus sei das 13. Monatsgehalt bei der Berechnung der Alhi nicht berücksichtigt worden. Eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung lehnt der Kläger weiterhin ab.
Der Kläger beantragt,
- den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 13. Juli 2001 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 1999 zu ändern,
- die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 31. Juli 1999 Alhi nach einem höheren Bemessungsentgelt zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erwidert, eine berufskundige Überprüfung, ob der Kläger weiterhin als Bautechniker einsetzbar sei, habe ihre Arbeitsberatung/Arbeitsvermittlung selbstverständlich durchgeführt. Eine realistische Vermittlungsmöglichkeit des Klägers bestehe jedoch nur als Bauzeichner.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des umfassenden Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten beim Arbeitsamt E. (Stamm-Nr.: G.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§§ 124 Abs 2, 155 Abs 2 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Kläger ab 31. Juli 1999 keine Alhi nach einem höheren Bemes...