RECHTSKRAFT: nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mutterschutzgeld. Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer. Beschäftigungsverhältnis. GmbH. Organmitglied
Leitsatz (amtlich)
1. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO entspricht § 1 Nr. 1 MuSchuG und ist im Sinne des Arbeitsrechts zu verstehen.
2. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO, § 1 Nr. 1 MuSchuG ist nicht identisch mit dem Begriff des Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 SGB IV.
3. Der Senat folgt bei Auslegung des § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO der herrschenden Meinung im Arbeitsrecht, wonach Organmitglieder einer GmbH grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer gelten. Nur auf diese Weise kann die Rechtseinheitlichkeit gewahrt.
Normenkette
RVO § 200 Abs. 2 Sätze 1, 6; Mutterschutzgesetz § 1 Nr. 1
Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 30.10.2000; Aktenzeichen S 9 KR 26/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höheres Mutterschaftsgeld als die bislang pro Tag gezahlten DM 25,00.
Die 1964 geborene Klägerin war ab dem 1. März 1997 bei der Firma INTUS Hanseatische Vermögensverwaltung GmbH beschäftigt. § 1 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
Die Mitarbeiterin tritt am 1. März 1997 bei INTUS als Geschäftsführerin für die in der Unternehmensgruppe geführten Hotelbetriebe ein. Regelmäßige Arbeitsstätte ist Timmendorfer Strand. Die Mitarbeiterin wird hier für INTUS ein Büro in ihren noch einzurichtenden Räumen unterhalten, welches sie an INTUS vermietet. Ein entsprechender Mietvertrag wird zu gegebener Zeit geschlossen.
Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, ihre Arbeitskraft voll und ganz dem Unternehmen der INTUS zur Verfügung zu stellen, die ihr übertragenen Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und dabei die Weisungen der INTUS zu befolgen.
Die Tätigkeiten können nicht im einzelnen aufgezählt werden, jedoch gilt als vereinbart, daß die Geschäftsführerin alles zu tun hat, um einen erfolgreichen Geschäftsablauf zu gewährleisten und die Betriebsergebnisse zu optimieren.
Personaleinstellungen sind von INTUS zu genehmigen; Anstellungsverträge mit weiteren Mitarbeitern sind mit INTUS abzuschließen.
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich mindestens 48 Stunden. Die Einteilung der Arbeitszeit erfolgt durch die Mitarbeiterin unter Beachtung der Erfordernisse des Betriebes. Ansprüche aus der Leistung von Mehrstunden sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
Die Vergütung der Klägerin betrug gemäß § 2 des Arbeitsvertrages monatlich DM 6.500,–. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist in § 5 des Arbeitsvertrages festgelegt. Dort heißt es ua wie folgt:
Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalenderhalbjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine verspätete Kündigung gilt als Kündigung für den nächstzulässigen Zeitpunkt.
Die ersten sechs Monate des Anstellungsvertrages gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.
Nach Ablauf der Probezeit wird die Mitarbeiterin zur Geschäftsführerin bestellt – nachfolgend als Geschäftsführerin bezeichnet. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ist sie an die Weisungen gebunden, die ihr von der Gesellschafterversammlung erteilt werden.
Alle Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag der Klägerin auf Bl 8 ff der Gerichtsakte verwiesen.
Die Bestellung zur Geschäftsführerin erfolgte durch Gesellschafterbeschluss am 22. April 1997. Daraufhin wurde die Klägerin als Geschäftsführerin mit Alleinvertretungsbefugnis am 18. Juni 1997 ins Handelsregister eingetragen.
Im September 1997 zeigte die Klägerin der Firma INTUS eine Schwangerschaft an. Der berechnete Entbindungstermin sei der 10. April 1998. Tatsächlich hat die Klägerin am 31. März 1998 entbunden.
Ende September 1997 sprach die Firma INTUS eine ordentliche fristgemäße Kündigung des Anstellungsverhältnisses zum 31. Dezember 1997 aus. Gleichzeitig teilte sie der Klägerin mit, dass gemäß Gesellschafterbeschluss vom 29. September 1997 keine Alleinvertretungsberechtigung, sondern nur noch Vertretungsbefugnis in Gemeinschaft mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen bestehe. Durch den Gesellschafterbeschluss vom 29. September 1997 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 als Geschäftsführerin abberufen. Dagegen erhob die Klägerin Klage beim Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck. Nachdem das ArbG sich mit Beschluss vom 7. Januar 1998 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) Lübeck verwiesen hatte, erging auf die Beschwerde der Klägerin der Beschluss des La...