Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenzahnärztliche Vereinigung. keine rückwirkende Erteilung einer Genehmigung für Vorbereitungsassistenten
Orientierungssatz
Die rückwirkende Erteilung einer Genehmigung nach § 32 Abs 2 S 1 Zahnärzte-ZV für einen Vorbereitungsassistenten ist ausgeschlossen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die bereits beendete Tätigkeit eines Vorbereitungsassistenten beim Kläger rückwirkend zu genehmigen.
Der Kläger ist als Zahnarzt niedergelassen und nimmt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Er beschäftigte in der Vergangenheit für mehrere Jahre eine Zahnärztin als Vorbereitungsassistentin gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV), deren Tätigkeit die Beklagte jeweils für ein Jahr genehmigte. Vor Ablauf des Jahres erhielt der Kläger von der Beklagten regelmäßig eine Mitteilung mit dem Inhalt, dass der Befristungszeitraum ablaufe und mitgeteilt werden solle, ob eine Verlängerung der Assistententätigkeit gewünscht werde.
In der Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 30. April 2003 war in seiner Praxis der Zahnarzt A R als Vorbereitungsassistent angestellt, dessen Tätigkeit die Beklagte 2001 zunächst für ein Jahr genehmigte, nachdem der Kläger - von der Beklagten hierauf aufmerksam gemacht - einen entsprechenden Antrag vor Beginn der Anstellung gestellt hatte. Eine weitere Erinnerung seitens der Beklagten unterblieb. Erst mit Schreiben vom 8. Mai 2003 - bei der Beklagten am 12. Mai 2003 eingegangen - stellte der Kläger einen Antrag auf eine weitere Genehmigung zur Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2003.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Mai 2003 ab. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV bedürfe die Beschäftigung eines Assistenten der vorherigen Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV); eine rückwirkende Genehmigung als Vorbereitungsassistent sei ausgeschlossen.
Hiergegen legte der Kläger am 30. Mai 2003 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er sich darauf berief, dass ihm in den Jahren von 1994 bis 2001 ein Formular zur Genehmigung eines Assistenten zugeschickt worden sei. Da dieser Vorgang erstmals im Jahr 2002 unterblieben sei, sei er davon ausgegangen, dass sich die Genehmigung eines Ausbildungsassistenten auf den Zeitraum von zwei Jahren beziehe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2003 zurück, wobei sie erneut darauf hinwies, dass eine rückwirkende Genehmigung als Vorbereitungsassistent ausgeschlossen sei.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. August 2003 Klage erhoben, die am 7. August 2003 bei dem Sozialgericht (SG) Hannover eingegangen ist. Zur Begründung der Klage hat er sich auf den Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV berufen, der - anders als bei anderen Assistentenfunktionen - keine vorherige Genehmigung fordere. Bei den in § 32 Abs. 2 Satz 2 Zahnärzte-ZV angesprochenen Fällen der Sicherstellung vertragszahnärztlicher Versorgung sehe dies anders aus, weil mit derartigen Maßnahmen potentiell die Bedarfsplanung betroffen sei, so dass vor einer Genehmigung keine Fakten geschaffen werden dürften. Die Genehmigung des Vorbereitungsassistenten habe auch keine statusbegründende Wirkung, anders als bei einem angestellten (Zahn)Arzt, bei dem die Beschäftigungsgenehmigung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, SozR 3-5525 § 32 b Nr. 1) in eine Reihe mit den Entscheidungen über Zulassung und Ermächtigung gestellt werde.
Mit Urteil vom 13. April 2005 hat das SG Hannover den Bescheid vom 21. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2003 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Beschäftigung des Zahnarztes Alexander R. als Assistent zur Ableistung der Vorbereitungszeit in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 30. April 2003 zu genehmigen. Die Beklagte sei hierzu gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV verpflichtet. Der Wortlaut dieser Vorschrift setze eine vorherige Genehmigung nicht voraus, anders als Satz 2 der Regelung. Für diese Interpretation spreche auch, dass die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten nicht die Bedarfsplanung berühre.
Gegen das ihr am 10. Mai 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. Mai 2005 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Das BSG habe ausgeführt, dass das vertragszahnärztliche Zulassungsrecht den Rechtsbegriff der Genehmigung abweichend vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht als nachträgliche Zustimmung gebrauche. Zweck des Genehmigungserfordernisses für die Beschäftigung eines Vertreters oder eines Assistenten sei nach der BSG-Rechtsprechung die Sicherung und Aufrechterhaltung einer geordneten kassenzahnärztlichen Versorgung; § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV könne deshalb nur so verstanden werden, dass der Kassenzahnarzt ohne die vorgeschriebene Genehmigung der KZV Leistungen durch einen Vertreter o...