Orientierungssatz
1. Zur Erlangung einer Rehabilitationsleistung genügt eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im "bisherigen Beruf". Dabei ist nicht allein auf die letzte Tätigkeit abzustellen; vielmehr sind die beruflichen Tätigkeiten in den letzten Jahren in Betrachtung zu ziehen (vgl LSG Celle-Bremen vom 27.10.2004 - L 2 RJ 48/04 und BSG vom 31.1.1980 - 11 RA 8/79 = BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr 10).
2. Diese muss sich nach wie vor nicht auf sogenannte Verweisungstätigkeiten erstrecken. Somit kann eine Rehabilitationsleistung nicht allein mit der Begründung versagt werden, der Versicherte sei noch in der Lage, eine zumutbare Verweisungstätigkeit zu verrichten.
3. Für eine Ermessensausübung zur Gewährung einer beruflichen Rehabilitationsleistung durch den Rentenversicherungsträger besteht kein Raum mehr, wenn der Rehabilitationsanspruch dem Grunde nach vorliegt und diese Maßnahme - hier eine Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft - mittlerweile - von einer anderen Fachbehörde - hier von der ehemaligen Bundesanstalt für Arbeit - bereits geprüft und bejaht wurde und anschließend während des Verfahrens auch erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Rentenversicherungsträger muss sich die Ermessensentscheidung wie seine eigene zurechnen lassen und Übergangsgeld unter Anrechnung der von der Arbeitsverwaltung gewährten Leistungen an den Rehabilitanden zahlen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte eine bereits von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) gewährte berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation – in Form der Umschulung zum Wohnungskaufmann – übernehmen und dementsprechend höhere Nebenleistungen erbringen muss.
Der 1957 geborene Kläger hat nach dem Hauptschulabschluss eine Ausbildung zum Elektroinstallateur vorzeitig abgebrochen und ist sodann für mehrere Jahre zur See gefahren mit Ausbildung zum Matrosen. In der Zeit von Mai 1979 bis Mai 1981 war der Kläger als Maschinenführer bei der N-S AG in P tätig und hat nachfolgend bis September 1992 als Arbeiter auf einer Bohrinsel zuletzt als Stellvertretender Schichtführer (Assistent D.) gearbeitet. In der Zeit vom 5. Februar bis 4. März 1992 gewährte die Beklagte dem Kläger eine stationäre medizinische Rehabilitation in der Fachklinik für Rheuma und Rehabilitation "U d E" in Bad Z. Das Arbeitsverhältnis auf der Bohrinsel endete entsprechend dem Vergleich vom 17. September 1992 vor dem Arbeitsgericht Lingen (Ems) (Az: 1 Ca 107/92) aus betrieblichen Gründen zum 30. September 1992. Von Januar 1993 bis August 1995 folgte eine Tätigkeit als Steinsetzer bei der Firma H-B H in P, die der Kläger nach lang andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wieder aufgab mit anschließender Arbeitsunfähigkeit. Von Mai 1994 bis Juni 1995 war der Kläger bei seiner als Immobilienmaklerin tätigen Ehefrau geringfügig beschäftigt.
Am 8. November 1995 beantragte der Kläger die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation beim Arbeitsamt L welches diesen Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte übersandte. Diese hat nach Auswertung der beigezogenen medizinischen Befunde, insbesondere des Gutachtens der Arbeitsamtsärztin Dr. S vom 19. Oktober 1995 und dem Befundbericht aus der orthopädischen Klinik St. M in A den Antrag mit Bescheid vom 1. Juli 1996 abgelehnt, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht erheblich gefährdet und nicht gemindert sei. Eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation durch den Träger der Rentenversicherung sei deshalb nicht erforderlich. Es werde anheim gestellt, sich mit dem Arbeitsamt in Verbindung zu setzen. Mit Widerspruch vom 23. Juli 1996 (eingegangen 24. Juli 1996) verwies der Kläger auf das ärztliche Gutachten des Arbeitsamtes und darauf, dass eine Umschulung schon am 2. September 1996 beginne. Mit Bescheid vom 9. August 1996 bewilligte das Arbeitsamt L dem Kläger dann einen Rehabilitationsvorbereitungslehrgang vom 2. September 1996 bis 2. Februar 1997 sowie eine Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft vom 3. Februar 1997 bis 31. Januar 1999. Die Beklagte wies demgegenüber mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1996 den Widerspruch des Klägers zurück, weil die Überprüfung des medizinischen Sachverhalts die insbesondere aufgrund der im Gutachten des Arbeitsamtes L getroffenen ärztlichen Feststellungen als richtig bestätigt habe. Diese Feststellungen rechtfertigten nicht die Durchführung von berufsfördernden Maßnahmen, weil der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Bücken und Hocken und ohne überwiegend einseitige Körperhaltungen sowie ohne Überkopfarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne, ohne dass die Vermittelbarkeit aufgrund der körperlichen Einschränkungen besonders erschwert sei. Bei diesem Sachverhalt seien die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 10 Sozialgesetzbuch Sechstes Bu...