nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 04.02.2000; Aktenzeichen S 23 SB 532/99) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) sowie um die Zuerken-nung des Nachteilsausgleiches "G".
Bei dem 1966 geborenen Kläger war zuletzt ein GdB in Höhe von 20 für fol-gende Behinderungen festgestellt:
1. Veränderungen beider Kniegelenke (verwaltungsinterner Einzel-GdB: 20) 2. Veränderung der Wirbelsäule (verwaltungsinterner Einzel-GdB: 10; Bescheid vom 13. Januar 1995).
Am 11. November 1998 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB für die bisher festgestellten Behinderungen (insbesondere Kniegelenkslei-den) sowie für weitere hinzugetretene Behinderungen (Behinderungen in bei-den Hüftgelenken, im rechten Sprunggelenk und der rechten Schulter). Seinem Antrag fügte der Kläger diverse ärztliche Unterlagen bei. Im Verwaltungsverfahren zog das Versorgungsamt Hannover medizinische Unterlagen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BG) betreffend den Ar-beitsunfall vom 4. Oktober 1990 und der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover bezüglich eines Antrags auf Erwerbsunfähigkeitsrente bei. Außerdem holte es einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin H. vom 29. März 1999 (nebst umfangreichen Anlagen) sowie eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. I. ein. Daraufhin lehnte der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 1999 die Neufeststellung des GdB mit der Begründung ab, dass eine wesentliche Änderung in den gesund-heitlichen Ver-hältnissen nicht eingetreten sei. Auch das Hüftgelenkslei-den mit einem GdB von unter 10 führe nicht zu einem höheren Gesamt-GdB als 20.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 10. August 1999 mit der Begrün-dung Widerspruch ein, dass mehrere ärztliche Unterlagen (Bericht des Universi-tätskrankenhauses J., K., vom 13. Januar 1997; des Dr. L. vom 4. Juni und 5. Dezember 1996; des Dr. M. vom 19. August 1991; ärztliches Gutachten vom 13. Oktober 1997) nicht berücksich-tigt worden seien. Außerdem beantragte der Kläger die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G". Dagegen weigerte sich der Kläger, die ihn ab Ende 1997 behandelnden Ärzte zu benennen. Vielmehr bestand der Kläger auf Er-teilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides auf der Grundlage des bisherigen Akteninhaltes (Schreiben vom 23. September 1999). Daraufhin wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1999 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 25. Oktober 1999 beim Sozialgericht (SG) Hanno-ver Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass die Behinderungen zu gering bewer-tet worden seien. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass mittlerweile ein Lab-rumabriss an der rechten Hüftgelenkspfanne, ein Außenbandriss am rech-ten Sprunggelenk, Verschleißerscheinungen der linken Hüfte und ein Kapselriss im rechten Schultergelenk festgestellt worden seien. Wegen der eingeschränk-ten Geh-fähigkeit sei die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" erforder-lich. Auch im Klageverfahren hat sich der Kläger geweigert, die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, und der Beiziehung medizinischer Un-terlagen der LVA Hannover und der Verwaltungs-BG widersprochen. Er begrün-dete dies damit, dass eine Beiziehung weiterer Unterlagen nur zu einer Ver-schleppung führen würde, da sämtliche wesentlichen Unterlagen bereits vorlie-gen würden (Schriftsatz vom 7. Dezember 1999). Die Klage ist mit Urteil vom 4. Februar 2000 vom SG Hannover mit der Begrün-dung abgewiesen worden, dass der GdB zutreffend mit 20 bewertet worden sei. Insbesondere ergebe sich aus dem Hüftgelenksleiden kein GdB in Höhe von 50. Die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" könne bereits deshalb nicht erfolgen, weil der Gesamt-GdB nicht mindestens 50 betrage. Auch sei der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Lage, ortsübliche Weg-strecken zu Fuß zurückzulegen.
Gegen das dem Kläger am 29. März 2000 per Einschreiben übersandte Urteil richtet sich die am 31. März 2000 beim Landessozialgericht Niedersachsen (LSG Nds) erhobene Berufung. Zur Begründung verweist der Kläger insbeson-dere auf die geltend gemachte Behinderung am Hüftgelenk sowie seine einge-schränkte Gehfähigkeit. Außerdem reicht er Schriftsätze zu einem Rechtsstreit gegen die Verwaltungs-BG sowie Berichte über computertomographische Un-tersuchungen des Hüftgelenkes und des Oberschenkels vom 24. Februar 1999 ein. Auch im Berufungsverfahren weigert sich der Kläger, die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, und er widerspricht der Beizie-hung weiterer medizinischer Unterlagen (Schriftsatz vom 8. Juni 2000).
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 4. Februar 2000 und den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1999 au...