Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragszahnarzt. Gutachten. fehlerhafter Zahnersatz. Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung im Prothetikmängelverfahren
Leitsatz (amtlich)
Ist gutachtlich bewiesen, dass der Zahnersatz fehlerhaft ist, setzt der Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung im Prothetikmängelverfahren in der Regel nicht voraus, dass ein konkretes Fehlverhalten des Vertragszahnarztes benannt und bewiesen werden kann.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1., die diese selbst trägt.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.271,15 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist als Zahnarzt in Hannover niedergelassen und nimmt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Er wendet sich gegen die Festsetzung eines Schadensersatzanspruchs wegen mangelhafter Prothetik.
Am 29. April 2002 gliederte er der bei der Beigeladenen zu 1. versicherten H. kombinierten Zahnersatz in den Oberkiefer ein. Dieser bestand aus einer abnehmbaren Modellgussprothese über die Zähne 18 - 14 und 22 - 28, die auf Teleskopkronen im Bereich der Zähne 13 und 21 gestützt war; auch die Zähne 12 und 11 waren mit Konuskronen versehen. Auf den dem zugrunde liegenden Heil- und Kostenplan vom 11. April 2002 gewährte die Beigeladene zu 1. einen Zuschuss von 60 vH der dort veranschlagten Kosten, mithin 1.271,15 Euro.
Nachdem sich die Versicherte im Jahr 2003 über den schlechten Sitz des Zahnersatzes beklagt hatte, holte die Beigeladene zu 1. ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK - I.) vom 11. Dezember 2003 ein. Dieser stellte nach Untersuchung der Versicherten fest, dass die Sekundärkronen bis unter die Gingiva reichten, wodurch es zu einer Gingivitis gekommen sei. Die Basis des herausnehmbaren Zahnersatzes liege hohl und schaukele. Der Biss sei frontal offen. Okklusale Kontakte bestünden nur bei 14, 15, 24 und 25. Der Zahn 12 sei mittlerweile auf Gingiva-Niveau abgebrochen. Der außerdem gehörte Zahnarzt J. teilte in seinem Gutachten vom 16. Januar 2004 mit, die Prothesenbasis ließe sich axial auf manuellen Druck anterior und posterior nicht stabil halten. Die okklusale Abstützung sei stark interferent, bei Herausnehmen der Deckprothese lasse sich eine unzureichende Spielpassung feststellen. An den Zähnen 21 und 13 ließen sich negative Randspalten sondieren. Schließlich erreiche das Innenteleskop des Zahnes 12 die Präparationsgrenze nicht. Beide Gutachter hielten eine Neuanfertigung des Zahnersatzes für erforderlich.
Der Kläger vertrat in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2004 die Auffassung, er habe die Kriterien der zahnmedizinischen Versorgung erfüllt und keine Behandlungsfehler begangen. Der fehlende Behandlungserfolg begründe sich möglicherweise in nicht konsequentem Tragen der Prothese, was auch die Fraktur des Zahnes 12 erklären würde.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2004 gab der Prothetik-Einigungsausschuss (PEA) I dem Mängelanspruch statt und stellte fest, dass der Kläger die entstandenen Kosten zurückzuerstatten habe. Aufgrund der von den Gutachtern aufgeführten erheblichen Mängel sei anzunehmen, dass weitere Nachbesserungsmaßnahmen an der Oberkieferversorgung nicht zum Erfolg führen könnten. Der hiergegen am 3. August 2004 eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid des beklagten PEA II vom 6. Oktober 2004, an den Kläger abgesandt mit Schreiben vom 1. November 2004).
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. November 2004 Klage erhoben, die am 12. November 2004 beim Sozialgericht (SG) Hannover eingegangen ist. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass nirgendwo ausgeführt bzw nachgewiesen sei, dass dem Behandlungsergebnis ein Verschulden oder eine Pflichtverletzung des Zahnarztes zugrunde liege. Es sei vielmehr konkret zu prüfen, dass die Versicherte den Misserfolg selbst verschuldet hat.
Mit Urteil vom 11. Februar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Wie sich bereits aus dem Gutachten des Sachverständigen J. zeige, sei die prothetische Versorgung der Versicherten mangelhaft. Der Kläger habe die Mängel trotz ausreichender Nachbesserungsmöglichkeiten nicht beseitigen können. Die Mängel seien nicht schicksalhaft eingetreten, sondern das Ergebnis einer mangelhaften prothetischen Versorgung. Die Versicherte sei deswegen berechtigt gewesen, den Behandlungsvertrag zu kündigen, da ihr ein weiteres Nachbehandeln nicht mehr zumutbar gewesen sei.
Gegen das ihm am 24. Februar 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. März 2009 Berufung eingelegt, die am 6. März 2009 beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingegangen ist. Er bestreitet weiterhin, dass ihm die Mängel schuldhaft anzulasten bzw ihm eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Die Versicherte habe den Misserfolg selbst ver...